Materielles Bauordnungsrecht
Das materielle Bauordnungsrecht regelt die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 29–36 BauGB und den Vorschriften der Bauordnung. Zentrale Prüfungsgegenstände sind die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 30, 34, 35 BauGB), Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 II BauGB) sowie Nachbarschutz. Examensklassiker: Außenbereichsbebauung (§ 35 BauGB), Einfügen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB), Nachbaranfechtung, Suspensiveffekt im einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 V VwGO).
Klausuren zum Thema
„Schwein gehabt?“
Die Klausur behandelt die baurechtlichen Voraussetzungen der Haltung von Minischweinen in einem Berliner Wohngebiet. Thematisiert werden die Zulässigkeit nach Bauplanungsrecht, insbesondere die Einordnung als Kleintierhaltung gemäß § 14 BauNVO und die Berücksichtigung von Grundrechten wie die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es ist zu prüfen, ob die Klage gegen die Untersagungsverfügung und die Beseitigungsanordnung Erfolg hat.
„Genehmigungsfiktion trotz Veränderungssperre“
Die Klausur behandelt die Rücknahme einer fiktiv erteilten Baugenehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Zusammenhang mit einer nachträglich bekanntgemachten Veränderungssperre. Prüfungsgegenstand sind Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO), der Genehmigungsfiktion im Baugenehmigungsverfahren, der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich einer Veränderungssperre sowie die Organzuständigkeit der Gemeindevertretung.
„Energiewende um jeden Preis! Auch im Außenbereich?“
A beantragt die Baugenehmigung für eine Photovoltaikanlage im Außenbereich, deren Zulässigkeit angesichts der Darstellung im Flächennutzungsplan und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von der Stadt Donauwörth abgelehnt wird. Die Übungsklausur thematisiert die rechtliche Beurteilung nicht privilegierter Vorhaben, die Bedeutung des § 2 EEG und das gerichtliche Vorgehen auf Erteilung der Baugenehmigung.
Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Dachterrasse Ade?
Die Klausur thematisiert das öffentliche Baurecht rund um die Zulässigkeit einer Dachterrassennutzung. Im Mittelpunkt stehen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Problemstellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Versagung einer Baugenehmigung. Es werden zudem relevante Normen zum materiellen Bauordnungsrecht sowie Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden angesprochen.
ÖR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Verwaltungsrecht
Die A-GmbH schließt mit dem Wohnungseigentümer E einen auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag über eine 70 m² große Drei-Zimmer-Wohnung mit vier Schlafplätzen, Küche und Bad. Die Wohnung wurde zuvor zehn Jahre lang an ein Ehepaar vermietet. Das Mehrfamilienhaus, welches als Wohngebäude genehmigt ist, umfasst sechs Wohnungen und befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Stadt Augsburg. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich Wohngebäude, ein Restaurant, eine Arztpraxis und ein Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von 797, 9 m², der überwiegend von Anwohnern für die Deckung des täglichen Bedarfs und zur Versorgung des Gebiets genutzt wird. Die Nachbarn wurden durch die A-GmbH ordnungsgemäß beteiligt. Nach Zustimmung des E reicht die A-GmbH am 1. 4. 2025 beim Bauamt der Stadt Augsburg schriftlich einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die geplante Kurzzeitvermietung ein. Der Leiter des Bauamts teilt A am 7. 4. 2025 telefonisch mit, dass seine Abteilung seit zwei Jahren mit hohen Krankenständen und vielen Anträgen belastet sei und daher eine Entscheidung erst in mehreren Monaten getroffen werden könne. Ihm sei jedoch zu Ohren gekommen, dass die Stadt Augsburg an einer Zweckentfremdungssatzung von Wohnraum (ZwEWS) arbeite, welche möglicherweise die Kurzzeitvermietung verhindern könne.
Schwerpunktbereichsklausur zum Umwelt- und Immissionsschutzrecht
B ist seit 2020 Inhaber eines Bagger-und Abbruchunternehmens in der nordrhein-westfälischen kreisfreien Stadt H. Im Jahr 2021 erwarb er dort ein Grundstück, das im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans liegt und als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen ist. Am 30. 5. 2024 beantragt B bei der zuständigen Behörde der Stadt H eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer nicht überdachten Bauschuttrecyclinganlage auf seinem Grundstück, auf dem sich bereits ein Verwaltungsgebäude seines Unternehmens befindet. Mit der Inbetriebnahme der Bauschuttrecyclinganlage bezweckt B die Aufbereitung und Lagerung von nicht gefährlichen mineralischen Abfällen (Bauschutt) zur Wiederverwertung. Die Anlage soll täglich von 9: 00 bis 17: 00 Uhr, mit Ausnahme der Mittagspause von 12: 00 bis 13: 00 Uhr, betrieben werden. Die Anlage dient der technischen Aufbereitung (Zerkleinerung und Sortierung) und der Lagerung von Baumaterialien von je 40 Tonnen je Tag, die bei dem Rückbau von Gebäuden anfallen. Vorgesehen ist, dass der angelieferte Bauschutt zunächst in einem Eingangslager zwischengelagert und grob vorsortiert wird. Anschließend erfolgt die Zerkleinerung mittels eines Prallbrechers und die Trennung in verschiedene verwertbare Fraktionen (z. B. Metall, Beton, Kunststoff, Holz) durch Siebanlagen zur Ermöglichung einer Wiederverwertung. Dem Antrag fügt B ein schalltechnisches Gutachten bei, das die Lärmauswirkungen der geplanten Anlage am maßgeblichen Immissionsort gemäß den Vorgaben der TA Lärm bewertet. Nach den–korrekten–Berechnungen des Gutachtens wird der Immissionspegel während des täglichen Betriebs der Bauschuttrecyclinganlage grundsätzlich 62 dB (A) nicht überschreiten. Jedoch wird ein Spitzenwert von 89 dB (A) zweimal täglich erreicht, wenn besonders fester Bauschutt von einem Zulieferer angeliefert und jeweils für eine Dauer von 90 Minuten (von 09: 30 bis 11: 00 Uhr und 14: 00 bis 15: 30 Uhr) verarbeitet wird. Mit formell rechtmäßigem Bescheid vom 6. 1. 2025 erteilte die Behörde der Stadt H dem B die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Inbetriebnahme seiner Bauschuttrecyclinganlage auf seinem Grundstück. In dem betroffenen Gewerbegebiet befinden sich weitere Grundstücke mit verschiedenen Nutzungen, darunter mehrere Lagerhäuser, ein Baumarkt, eine Wäscherei, eine Tankstelle, ein Basketballplatz und mehrere Verwaltungsgebäude. Unmittelbar an das Grundstück von B grenzt das des Nachbarn N. Auf dessen Grundstück steht ein kleines Bürogebäude, in dem N ein Versicherungsbüro betreibt. Als N von der erteilten Genehmigung Kenntnis erhält, zeigt er
Das Glück der Erde …
Im Fall baut Herbert Haflinger im Außenbereich ohne Baugenehmigung eine Reitanlage. Die Stadt verpflichtet ihn zur Entfernung der Anlage und zur Anbringung von Warnschildern wegen Schneemassen von Bäumen an einem öffentlichen Weg. Zu prüfen sind unter anderem bauordnungs-, bauplanungs-, sicherheits- sowie kommunalrechtliche Fragen und die Rechtmäßigkeit kommunaler Anordnungen und des Ratsbeschlusses.
Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Baurecht und Verwaltungsrecht – Sonnige Aussichten?
Die Examensklausur behandelt zentrale Fragestellungen aus dem öffentlichen Baurecht, insbesondere aus dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Schwerpunktmäßig wird das Genehmigungsverfahren für bauliche Anlagen sowie die bauordnungsrechtliche Kontrolle von Bauvorhaben geprüft. Geeignet ist die Klausur für fortgeschrittene Examenskandidat:innen mit Vorkenntnissen im öffentlichen Recht.
COlogne-Working-Space
Im Fall möchte A in der Stadt K einen Co-Working-Space errichten, kann jedoch die erforderlichen Fahrradstellplätze nicht auf dem Grundstück schaffen. Nach Verhandlungen schließt A mit der Stadt K einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, wonach sie u.a. eine Ablösesumme zahlt und im Gegenzug die Baugenehmigung erhält. Später verlangt A von der Stadt die Rückzahlung der gezahlten Beträge – zu prüfen ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch und die Wirksamkeit des Vertrags.
(Original-)Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Der Bunkerbau
Die Klausur behandelt eine öffentlich-rechtliche Fragestellung aus dem Baurecht am Beispiel eines Bunkerbaus. Schwerpunkte liegen auf bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Themen, insbesondere im Kontext eines Bauvorhabens im beplanten Innenbereich. Zudem werden Genehmigungsvoraussetzungen, einschlägige Ermessensfragen und mögliche Konflikte mit Grundrechten geprüft.
Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Kfz-Werkstatt in der Garage
Die Klausur thematisiert die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung einer Garage als Kfz-Werkstatt. Geprüft wird insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Innenbereich nach § 30 BauGB sowie bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Nutzungsänderung. Weiterhin werden Fragen zur Baugenehmigung und etwaigen Grundrechtsbezügen angesprochen.
*"Der (noch) unerfüllte Traum vom Oldtimer-Schauraum?
Im Fall begehrt A die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Oldtimer-Schauraum auf dem Grundstück einer kreisfreien Stadt in Rheinland-Pfalz, nachdem ein früherer Anbau durch einen Sturm zerstört wurde. Die Klausur thematisiert die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen sowie Fragen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage.
ÖR-Examensklausurenkurs zum Baurecht
Die H-GmbH ist ein Übertragungsnetzbetreiber und als solcher gesetzlich verantwortlich für den Bau, den Erhalt und Betrieb von Stromleitungen im Höchstspannungsbereich. Um den in Küstenregionen erzeugten Windstrom in die Verbrauchszentren im Rest der Republik liefern zu können, sind länderübergreifende Stromleitungen erforderlich, deren vordringlicher Bedarf und energiewirtschaftliche Notwendigkeit im Bundesbedarfsplangesetz festgestellt wird. Eines der dort aufgelisteten Netzausbauprojekte ist der sog.» Sachsen-Link «, der große Mengen erneuerbarer Energie von Rostock in die mittelsächsische Gemeinde G (Landkreis Mittelsachsen) transportieren soll. Um den im Landkreis ankommenden» Sachsen-Link «mit dem regionalen
Krach um Bauschutt
Die Klausur behandelt die Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Bauschuttrecyclinganlage in einem nordrhein-westfälischen Gewerbegebiet. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit der Klage (insbesondere Klagebefugnis und Fristenproblematik) sowie die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung, vor allem im Hinblick auf das Lärmschutzgutachten und die maßgeblichen Immissionswerte nach TA Lärm.
Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Bau- und Kommunalrecht – Von Cyber-Elfen und Schottergärten
Die Klausur thematisiert typische Probleme aus dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie grundsätzliche Fragestellungen des Kommunalrechts. Im Mittelpunkt stehen öffentlich-rechtliche Genehmigungsfragen und kommunale Kompetenzverteilung, unter Einbezug aktueller baurechtlicher und umweltrechtlicher Aspekte. Sie eignet sich insbesondere zur Vorbereitung auf das Zweite Juristische Staatsexamen.
Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Camping an der Mosel
In dieser Fortgeschrittenenklausur im Öffentlichen Recht geht es um baurechtliche Fragen im Zusammenhang mit einem Campingplatz an der Mosel. Thematisiert werden unter anderem bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Voraussetzungen der Errichtung und Nutzung, insbesondere im beplanten Innenbereich nach § 30 BauGB. Es wird außerdem auf die Bedeutung der Baugenehmigung und die Anwendbarkeit relevanter materieller Vorschriften eingegangen.
»Kontroversen um den Konverter«
Die Klausur behandelt baurechtliche und verwaltungsrechtliche Fragen am Beispiel eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für eine Konverterstation im Außenbereich. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen des Bauplanungsrechts, insbesondere die Außenbereichsdogmatik, das privilegierte Vorhaben, die Ortsgebundenheit, sowie die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nach § 80 V VwGO. Der Gemeinde werden Beteiligungsrechte im Verfahren und mögliche Konflikte aus dem Flächennutzungsplan sowie Kostenfolgen und das Landschaftsbild thematisiert.
Heilt die Zeit alle Fehler?
Die Fortgeschrittenenklausur im Öffentlichen Recht thematisiert den Einfluss des allgemeinen Verwaltungsrechts auf das Baurecht und Fragen zur Wirksamkeit eines Vorbescheides. Es steht die Problematik des Nachbarschutzes, die Rolle eines Vorbescheids und baurechtlicher Eilrechtsschutz im Zentrum. Weitere Aspekte betreffen die Zuständigkeit der Behörden und mögliche Fehler im Verwaltungsverfahren.
Wir wollen wohnen bleiben
Die Klausur behandelt eine Nutzungsuntersagung für Wohnräume im Hamburger Gewerbegebiet, die nach langjähriger faktischer Umnutzung und Duldung durch die Behörde ausgesprochen wurde. Im Mittelpunkt stehen die formelle und materielle Illegalität der Nutzung, die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sowie die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Es ist zu prüfen, ob die Klage gegen die Nutzungsuntersagung begründet ist.
Baunachbarstreit mit politischen Mitteln
Die Klausur behandelt einen baurechtlichen Nachbarstreit in einer hessischen Stadt, bei dem Nachbarn politisch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre gegen ein Bauvorhaben hinwirken. Schwerpunkte sind das kommunalrechtliche Verbot der Delegation von Satzungserlassen, die Voraussetzungen der Veränderungssperre sowie die bauplanungsrechtlichen Auswirkungen einer fingierten Baugenehmigung.
Turbulenzen um eine heranrückende Windenergieanlage
In dem Fall geht es um die Zulässigkeit und Begründetheit gerichtlicher Rechtsbehelfe gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage, die Nachbarrechte und wirtschaftliche Interessen einer bereits existierenden benachbarten Anlage betreffen. Zu prüfen sind insbesondere die Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, auflagenrechtliche Nebenbestimmungen sowie mögliche Ansprüche der Nachbarin gegen die Anlage. Der Fall verlangt vertiefte Kenntnisse im Bau-, Immissionsschutz- und allgemeinen Verwaltungsrecht.
»Das Haus am See«
Im Mittelpunkt der Examensklausur steht die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen in einem kleinen Wohngebiet am Bodensee. Inhaltlich geht es insbesondere um die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung, die sofortige Vollziehbarkeit, das Gemeindeeinvernehmen und den einstweiligen Rechtsschutz nach Baurecht. Die Klausur thematisiert außerdem Fragen zur authentischen Interpretation von Normen durch den Normgeber.
Abstand, bitte!
Die Klausur thematisiert die Rechtmäßigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einer Gemeinde und die dabei festgesetzten Abstandsflächen unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Nachbarn. Im Mittelpunkt steht die Klage eines Nachbarn gegen den Bebauungsplan mit Verweis auf abstandsflächenrechtliche Vorschriften des Landesrechts sowie die Frage nach der Zulässigkeit und Begründetheit des gerichtlichen Rechtsschutzes. Relevant sind dabei sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtliche sowie verwaltungsprozessuale Aspekte.
Streit um ein Wochenendhaus
B wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtsbehördliche Verfügung zur Beseitigung ihres umgebauten Wochenendhauses, die auf eine erhebliche Umgestaltung am Seegrundstück in Brandenburg folgt. Streitpunkt sind die Genehmigungspflicht von Baumaßnahmen, Bestandsschutz, die Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Reichweite von Instandhaltungsmaßnahmen. Der Fall behandelt typische Probleme des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts mit Blick auf Anfechtungsklage und behördliches Ermessen.
Holzauge sei wachsam!
Die Klausur thematisiert die Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung bezüglich mobiler, auf Rädern montierter Unterstände, die auf einem privaten Grundstück für einen forstwirtschaftlichen Betrieb aufgestellt wurden. Der Fokus liegt auf der bauordnungsrechtlichen Einordnung der Unterstände, der Genehmigungspflicht und der privilegierten Stellung forstwirtschaftlicher Betriebe. Weiterhin ist die Frage nach der richtigen Adressatin der Verfügung relevant.
Was lange währt, ist doch nicht gut?
Die Klausur behandelt die baurechtliche Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnung im unbeplanten Innenbereich. Zu prüfen sind u.a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 13a BauNVO, das Ermessen der Behörde sowie Aspekte der Duldung, Verwirkung und Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Nutzungsuntersagung vor dem Verwaltungsgericht werden gutachterlich analysiert.
Bestandsschutz im Baurecht
Der Fall thematisiert Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wie eine bestehende bauliche Anlage bei geänderter Nutzung im Außenbereich nach § 35 BauGB erhalten oder verändert werden darf. Es werden sowohl passive als auch aktive Bestandsschutzpositionen geprüft, unter Einbezug einschlägiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.
Wasserspielplatz
Die Klausur behandelt eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit um eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Ausleitung von Wasser aus dem Amerbach zur Speisung eines Wasserspielplatzes. Geprüft werden insbesondere die Rechtmäßigkeit des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids, das Verhältnis zu einem bestehenden Planfeststellungsbeschluss und die Zulässigkeit der Klage einer betroffenen Gewässerunterliegerin. Weiterhin wird auf baurechtliche Aspekte und prozessuale Fragen im Verwaltungsprozessrecht eingegangen.
Wohnungsprostitution
Die Klausur behandelt die baurechtliche Zulässigkeit von Wohnungsprostitution in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet sowie die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung. Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob die Nutzung und bauliche Änderung der Wohnung und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar sind.
»Getrübte Kleingartenfreuden«
Die Klausur behandelt die rechtliche Bewertung einer Abrissverfügung gegen eine auf der Parzellengrenze zweier Kleingartenparzellen errichtete, als Doppellaube ausgestaltete bauliche Anlage. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauordnungsrechts NRW, des Bundeskleingartengesetzes sowie die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Argumentation mit Sinn und Zweck einschlägiger Normen. Der Sachverhalt fordert eine Fortgeschrittenenprüfung im Öffentlichen Recht und knüpft an eine Entscheidung des OVG NRW an.
Die ungeliebte Asylbewerberunterkunft
Der Sachverhalt behandelt die Errichtung einer Asylbewerberunterkunft im Berliner Bezirk Lichtenberg, auf einem Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, welcher ein Gewerbegebiet festsetzt und soziale Einrichtungen ausschließt. Die Klägerin möchte die Unterkunft verhindern und beruft sich auf den Gebietserhaltungsanspruch sowie die Vorgaben des Bebauungsplans. Thematisiert werden die Befreiung vom Bebauungsplan, der einstweilige Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung und die relevante Rechtslage.
Kein Honigschlecken
Willi möchte auf einem außerhalb des Bebauungsplans gelegenen Feldgrundstück ein großes Bienenhaus errichten, um zwei Bienenvölker zu halten. Die Gemeinde verweigert das gemeindliche Einvernehmen mit Hinweis darauf, die Imkerei sei nicht privilegiert und durch die Bienen bestünde eine Gefahr für Bürger. Zu prüfen ist die Rechtmäßigkeit einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde.
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet
Die Klausur prüft die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung in einem allgemeinen Wohngebiet im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Nutzung als sogenannte gewerbliche Zimmervermietung mit bordellähnlicher Nutzung genehmigungsfähig ist, insbesondere angesichts der öffentlichen Interesse an der Aufwertung des Gebiets und der vorhandenen Mischnutzung in der Umgebung.
Der findige Investor
Die rheinland-pfälzische Gemeinde A erlebt einen starken Einwohnerzuwachs aufgrund neuer Arbeitsplätze. Der Investor B plant den Bau einer Wohnanlage im unbeplanten Innenbereich, was von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt wird. Zu prüfen ist, ob B dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch wegen entgangener Mieterlöse zusteht.
Die Berufsbildungsstätte im allgemeinen Wohngebiet
Im Sachverhalt beantragt die Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg die Genehmigung zum Umbau eines Gebäudes zu einer Berufsbildungsstätte in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich. Ein Nachbar legt Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, da das Vorhaben seiner Ansicht nach nicht zulässig sei und die Gebietsfestsetzungen des Bebauungsplans verletze. Zu prüfen ist, ob die Baugenehmigung rechtmäßig ist und ob dem Nachbarn ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht.
Inside out, outside in? – Eine »Außenbereichsinsel« im Innenbereich
Die Klausur behandelt einen baurechtlichen Fall zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Factory-Outlet-Centers auf einem Grundstück, das im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesen ist, aber keinen Bebauungsplan aufweist. Im Mittelpunkt stehen die Anwendung der Vorschriften über beplanten und unbeplanten Innenbereich sowie die Problematik einer sogenannten Außenbereichsinsel im Innenbereich und das Verfahren um die Erteilung einer Baugenehmigung.
»Dicke Luft in der Stadt«
Die Klausur thematisiert die Änderung eines Bebauungsplans zur Errichtung eines Einkaufszentrums mit Tiefgarage in der Erlanger Innenstadt sowie die Auswirkungen auf Anwohner. Schwerpunkte sind die unmittelbare Anwendbarkeit von EU-Richtlinien (u.a. Luftqualitätsrichtlinie), das Erfordernis einer Umweltprüfung nach BauGB und die Bedeutung unionsrechtlicher Vorgaben im deutschen Bauplanungsrecht. Es werden Aspekte des individuellen Rechtsschutzes und der Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern behandelt.
Examensklausur ÖR Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Die Klausur behandelt die Erteilung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei einem Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Kern stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens, die baurechtliche Privilegierung von Vorhaben sowie ein möglicher Amtshaftungsanspruch eines Bauherrn aufgrund rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens. In mehreren Abwandlungen wird insbesondere auf die Fristenregelung des § 36 II 2 BauGB, die Teilprivilegierung und die Auswirkungen der Verfahrensverzögerung eingegangen.
Kommunale Wasserversorgung für einen Schwarzbau?
Die Übungsklausur behandelt die Frage, ob ein sogenannter Schwarzbau (nicht genehmigte Gartenlaube) an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen werden kann. Der Eigentümer verlangt den Anschluss, die Gemeinde verweigert dies unter Berufung auf die baurechtliche Illegalität und satzungsrechtliche Regelungen. Zu prüfen sind Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung sowie das Verhältnis von Baurecht, Kommunalrecht und Verwaltungsprozessrecht.
Der Tannenbaumverkauf
Im Sachverhalt 'Der Tannenbaumverkauf' begehrt der klagende Grundstücksnachbar (K) von der Bauaufsichtsbehörde das Einschreiten gegen die Nutzung eines Nachbargrundstücks für einen saisonalen Tannenbaumverkauf samt Werbung und Parkplatznutzung in einem allgemeinen Wohngebiet. Im Zentrum stehen baurechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Nutzung, zur Abwehrrechtstellung des Nachbarn und zu formellen Problemen des Widerspruchs- und Klageverfahrens.
Betriebsleiterwohnhaus
In dieser öffentlich-rechtlichen Übungsklausur ist zu prüfen, ob die Nebenbestimmungen Nr. 4 (Wohnungsbesetzungsrecht als Dienstbarkeit) und Nr. 5 (Zwangsgeldandrohung) einer Baugenehmigung zum Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich rechtmäßig sind. Schwerpunktmäßig sind bauplanungsrechtliche (privilegiertes Vorhaben, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und verwaltungsverfahrensrechtliche Fragen (Zulässigkeit und Wirksamkeit von Nebenbestimmungen und Vollstreckungsmaßnahmen) zu erörtern. In Betracht kommen zudem prozessuale Aspekte bei der Anfechtung der Nebenbestimmungen.
Examensklausur ÖR Umwandlung einer Gaststätte zur Diskothek
Im Sachverhalt geht es um die Umwandlung einer genehmigten Schankwirtschaft zur Diskothek durch den Betreiber F. Die zuständige Behörde entzieht ihm daraufhin die Gaststättenerlaubnis wegen unbefugter Betriebsartänderung und Unzuverlässigkeit, gestützt auch auf eine Vorstrafe und das Preisabgabemodell. Es sind insbesondere gaststättenrechtliche und bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit behördlichen Eingriffsakten zu prüfen.
Planübergreifender Nachbarschutz gegen Lichtimmissionen einer Werbeanlage
Im Fall streitet eine Nachbarin gegen die Lichtimmissionen einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Lichtwerbeanlage. Die Klägerin macht geltend, durch die Anlage gesundheitlich beeinträchtigt zu werden und fordert die Aufhebung der entsprechenden Baugenehmigung. Zu prüfen sind insbesondere bauplanungsrechtliche und baurechtliche Fragen des Nachbarschutzes sowie prozessuale Aspekte der Anfechtungsklage.
Übungshausarbeit ÖR Terrorgefahr fürs Welterbe
Der Fall behandelt die Frage der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für ein Konsulatsgebäude, insbesondere im Hinblick auf eine notwendige Befreiung vom Bebauungsplan (§ 31 II BauGB) und die Berücksichtigung einer möglichen Terrorgefahr als städtebaulich relevanter Belang. Daneben wird thematisiert, welche Bedeutung völkerrechtliche Verträge (WÜK, Welterbekonvention) im Baugenehmigungsverfahren entfalten.
Übungsklausur Schwerpunktbereich Umweltrecht Hundegebell im Außenbereich
Die Klausur behandelt die Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Tierpension (Hundehaus) im Außenbereich von Hamburg. Zentral geht es um die Frage, wann das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die TA Lärm und die Freizeitlärm-Richtlinie auf Lärm durch Hundegebell anwendbar sind und ob eine unzumutbare Lärmbelästigung für Nachbarn (im Sinne des Rücksichtnahmegebots) vorliegt.
Willkommen in der wunderbaren Welt der Windkraft
Die Klausur behandelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen im Außenbereich. Thematisiert werden insbesondere die Rolle von Flächennutzungs- und Raumordnungsplänen, die Beteiligung von Gemeinden und die Abwägung öffentlicher Belange, unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftsbildes und des Denkmalschutzes. Zentral ist die Frage, ob der Vorbescheid über die Zulässigkeit der Anlagen rechtswidrig ist und aufgehoben werden sollte.
ORIGINAL: "Schwierige Nachbarschaft
Die B-GmbH betreibt ein Behindertenheim, das in ein reines Wohngebiet umziehen soll. Nachbar A, der Beeinträchtigungen wie bei einem anderen Nachbarn befürchtet, möchte gegen die erteilte Baugenehmigung vorgehen. Es ist die Erfolgsaussicht eines geeigneten Rechtsbehelfs zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Drittschutzes im öffentlichen Recht.
Ärger mit dem Einvernehmen
In diesem Sachverhalt wird die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung im Außenbereich geprüft, insbesondere aus Sicht der Gemeinde, nachdem ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ersetzt wurde. Die Klausur behandelt die Auswirkungen eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, die Möglichkeit einer Befreiung, sowie einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde.
Himmelsstrahler
Im Fall 'Himmelsstrahler' bringt der Betreiber einer Ausflugsgaststätte mehrere leistungsstarke, weithin sichtbare Scheinwerfer auf dem Dach an, um den Umsatz zu steigern und Aufmerksamkeit zu erzeugen. Die Bauaufsichtsbehörde erlässt eine Beseitigungsverfügung wegen Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht, insbesondere wegen Beeinträchtigung des Ortsbilds und Gefahren für den Straßenverkehr. Die Erfolgsaussichten der gegen diese Verfügung gerichteten Klage sind zu prüfen.
Materielles Bauordnungsrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.