Klausuren
Filtere nach Studienstufe, Rechtsbereich, Quelle und Verfügbarkeit. Jede Filter-Kombination ist als URL teilbar.
Referendarexamensklausur: Die Trierer Sperrgebietsverordnung
A erhebt Anfechtungsklage gegen eine polizeiliche Anordnung, die ihr das Ausüben selbständiger Straßenprostitution auf einer öffentlichen Straße in Trier untersagt. Im Mittelpunkt steht die Rechtmäßigkeit der Trierer Sperrgebietsverordnung, die Prostitution im öffentlichen Raum weitgehend verbietet und sich auf Jugendschutz sowie Kriminalprävention beruft. Die zentralen rechtlichen Schwerpunkte sind die verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die Vereinbarkeit mit dem Bundesprostitutionsgesetz und die Grundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit sowie die europarechtlichen Freizügigkeitsregelungen. Zu prüfen ist, ob die polizeiliche Maßnahme und die zugrundeliegende Sperrgebietsverordnung rechtlich Bestand haben.
Übungsfall: Missglückter Freundschaftsdienst
Im Mittelpunkt des Falls steht der Kauf eines Oldtimers, den die E auf Vermittlung ihres Freundes F erwerben möchte. F schließt einen Kaufvertrag über das Fahrzeug im Namen der E mit dem für einen Oldtimerhändler tätigen Mechaniker A ab, der hierfür jedoch keine Vollmacht besitzt. Nachdem E ihre zunächst erklärte Zustimmung zum Vertrag widerruft, verlangt der Händler O von F Zahlung und Abholung des Fahrzeugs. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Handeln ohne Vertretungsmacht, die Voraussetzungen und Folgen eines Vertragsschlusses durch Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 164, 177, 179 BGB) sowie eventuelle Ersatzansprüche zwischen den Beteiligten.
Verspätete Rache
A und B beschließen aus Rache, ihren ehemaligen Klassenkameraden J zu überfallen und begeben sich bewaffnet zu dessen Juweliergeschäft. Beim Versuch, J durch Drohung mit einem Messer zur Herausgabe von Geld zu bewegen, kommt es zu einem tödlichen Zwischenfall. Im Anschluss flüchten A und B durch eine erzwungene Taxifahrt. Geprüft werden insbesondere Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung, Erfolgsqualifikation und Mittäterschaft.
Betriebsleiterwohnhaus
In dieser öffentlich-rechtlichen Übungsklausur ist zu prüfen, ob die Nebenbestimmungen Nr. 4 (Wohnungsbesetzungsrecht als Dienstbarkeit) und Nr. 5 (Zwangsgeldandrohung) einer Baugenehmigung zum Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich rechtmäßig sind. Schwerpunktmäßig sind bauplanungsrechtliche (privilegiertes Vorhaben, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und verwaltungsverfahrensrechtliche Fragen (Zulässigkeit und Wirksamkeit von Nebenbestimmungen und Vollstreckungsmaßnahmen) zu erörtern. In Betracht kommen zudem prozessuale Aspekte bei der Anfechtung der Nebenbestimmungen.
Ärger mit dem 'Dosenpfand'
Die Klausur behandelt die Umsetzung einer EU-Richtlinie durch Deutschland, die zur Einführung eines Pfand- und Rücknahmesystems für Einwegverpackungen führt und die bisherige Befreiung davon abschafft. Es sind Fragen zur Vereinbarkeit dieser nationalen Regelungen mit der Warenverkehrsfreiheit sowie zu einem möglichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bei durch die Gesetzesumstellung verursachten Schäden zu prüfen.
Klausur Strafprozessrecht: Pudel und Tagebuch
Im Fall wird Theodora (T) vor dem Landgericht wegen Aussetzung mit Todesfolge angeklagt, nachdem ihr bettlägeriger Vater Ottokar (O) tot aufgefunden wurde. Während der Hauptverhandlung belastet ein Zeuge T, nachdem er ihr mit Gewalt gegen ihren Hund drohte und so ein Geständnis erlangte. Zudem wird ein belastender Tagebucheintrag nach richterlicher Durchsuchung und Beschlagnahme verlesen. Rechtlich stehen die Verwertbarkeit erzwungener Aussagen, die Verwertung privater Tagebuchaufzeichnungen in der Hauptverhandlung sowie die Frage eines Verstoßes gegen den Anklagegrundsatz im Mittelpunkt.
Übungsklausur Steuerrecht: „Steuern und Finanzen“
Die X-KG, vertreten durch ihren Komplementär A und die Kommanditisten B und C, beantragt beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einer geplanten Umstrukturierung. Nachdem das Finanzamt eine für die KG günstige Auskunft erteilt, erfolgt die Umstrukturierung entsprechend. Später ändert das Finanzamt aufgrund einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs seine Rechtsauffassung und erlässt einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem stille Reserven besteuert werden. A, B, C und die X-KG wehren sich gegen diese Änderung und erheben Klage. Im Fokus stehen vor allem Fragen zur Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft, zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sowie zu Klagefristen im Steuer- und Verwaltungsrecht.
Übungshausarbeit: „Ungestörtes Einkaufen“
Die Tierschutzgruppe „Rettet alle Felle“ protestiert im Einkaufszentrum des Hauptbahnhofs L gegen den Verkauf von Pelzprodukten, woraufhin der Betreiber ein Bahnhofsverbot ausspricht. Die Aktivisten wehren sich gerichtlich und später verfassungsrechtlich gegen das Verbot, da sie sich in ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit verletzt sehen. Zusätzlich kommt es zu einer weiteren Protestaktion mit Farbbeutelwürfen auf Kundinnen, bei der eine Frau verletzt wird. Die Gruppe fragt, ob das polizeiliche Eingreifen ihre Versammlungsfreiheit beeinträchtigt. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsbindung privater Betreiber öffentlicher Einrichtungen, die Abwägung zwischen Versammlungs-, Meinungsfreiheit und Hausrecht sowie strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte bei Demonstrationshandlungen.
Riskante Schenkung
Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Probleme rund um die Schenkung von Immobilien an Minderjährige, insbesondere die Wirksamkeit von Schenkungsverträgen, Formvorschriften sowie die Grundbuchfähigkeit von Vormerkungen. Es werden Fragen des Minderjährigenschutzes, des lediglich rechtlichen Vorteils nach § 107 BGB, des Verbots des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) sowie der Vertretung und Genehmigung bei Minderjährigen geprüft.
Widersprichst Du noch oder lebst Du schon?
Im Fall begehrt die Anwohnerin Krogmann verkehrsberuhigende Maßnahmen in ihrer Straße. Die Straßenverkehrsbehörde lehnt dies ab und die Mandantin legt Widerspruch ein, der u.a. mit Hinweis auf Fristablauf sowie inhaltlich abgelehnt wird. Die Bearbeitung verlangt die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs mit Bezug zum allgemeinen Verwaltungsrecht und zum Straßenverkehrsrecht.
Harte Männer haben keine Angst
Die Klausur behandelt einen strafrechtlichen Aktenvortrag aus Anwaltssicht. Es geht um einen Vorfall in einer WG, bei dem ein Mitbewohner dem anderen aus Spaß einen Strumpf lose um den Hals legt, Drohungen ausspricht und ihn für längere Zeit im Zimmer einschließt. Der Betroffene erstattet Strafanzeige, nachdem er psychische Beschwerden entwickelt. Im Zentrum stehen die Prüfung von Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Nötigung sowie prozessuale Fragen zur Einstellung des Verfahrens und Rechtsbehelfen.
Übungsfall: „Broken windows“ und Diversionsprobleme
Im Mittelpunkt des Falls steht eine Gruppe von Jugendlichen, die in einem sozial benachteiligten Stadtviertel leben und in eine gewalttätige Auseinandersetzung mit einem Obdachlosen verwickelt werden. Der Anführer A wird wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und zu betreuenden Maßnahmen sowie Geldauflage verpflichtet, während die anderen Beteiligten unter dem Verdacht der Beihilfe stehen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet sich bezüglich B, C und D für eine Diversion, indem Arbeitsstunden als Sanktionsmaßnahme vorgeschlagen und Ermittlungen eingestellt werden. Der Fall behandelt zentrale Aspekte des Jugendstrafrechts, insbesondere die Anwendung von Diversionsvorschriften und die rechtliche Bewertung von jugendgerichtlichen Maßnahmen.
Examensklausur – Strafrecht: Feuer im Polizeigewahrsam
Im Mittelpunkt des Falls steht A, ein Asylbewerber, der mit dem PKW seines Freundes B unter Alkoholeinfluss eine Ausfahrt unternimmt, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt und gegen eine behördliche Aufenthaltsbeschränkung verstößt. Bei einer Polizeikontrolle wird A festgenommen, ihm wird auf der Polizeiwache eine Blutprobe entnommen und er wird in eine Zelle verbracht. Dort kommt es zu einem Brand, bei dem A verstirbt, wobei Polizeibeamte P und K zuvor auf Schreie aus der Zelle nicht reagiert haben. Die Klausur thematisiert strafrechtliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten, insbesondere hinsichtlich Tötungsdelikten, unterlassener Hilfeleistung, und etwaiger Amtsdelikte sowie die Verwertbarkeit der Blutprobe im Strafverfahren. Zusätzlich werden Regelungen aus dem Asylverfahrensgesetz zu Aufenthaltsbeschränkungen und entsprechenden Straftatbeständen relevant.
Selbstverschuldete Rettungsbefragung
Die Klausur thematisiert die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur sogenannten selbstverschuldeten Rettungsbefragung, das in Ausnahmesituationen die Androhung von Schmerzzufügung an Festgehaltenen zur Lebensrettung erlauben soll. Zu prüfen sind insbesondere die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Menschenwürdegarantie und die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Änderung des Grundgesetzes. Außerdem steht die Rolle des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung und sein Rücktritt zur Diskussion.
Übungsfall: Drei Freunde in der Mensa
Drei Freunde – Axel (A), Bruno (B) und Claus (C) – treffen sich regelmäßig in der Mensa einer Universität. C ist kein Student, will aber trotzdem zum günstigeren Studentenpreis essen und bittet A, für ihn mit dessen Uni-Karte zu bezahlen. Zudem nutzt B, der wissenschaftlicher Mitarbeiter ist, ebenfalls die Karte von A, um den Studentenpreis zu erhalten. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Frage, ob A, B und C sich durch ihr Verhalten strafbar gemacht haben, insbesondere im Hinblick auf den Betrug gemäß § 263 StGB. Thematisiert werden die Voraussetzungen des Betrugstatbestands, Täuschungshandlung und Dreiecksbetrug.
Übungsklausur Europarecht: „Ohne Risiken und Nebenwirkungen?“
Die niederländische Pillbox NV möchte in Deutschland eine Apotheke übernehmen und betreibt darüber hinaus einen Internetversandhandel mit Arzneimitteln. Die zuständige Behörde in Leipzig verweigert die Erlaubnis zur Apothekenübernahme mit Verweis auf das Fremdbesitzverbot des ApoG und untersagt zudem den Internetvertrieb von Medikamenten unter Berufung auf das Versandhandelsverbot des AMG. Pillbox wendet sich daraufhin an die Europäische Kommission mit der Bitte um Prüfung der deutschen Vorschriften im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens. Im Mittelpunkt stehen unionsrechtliche Grundfreiheiten, insbesondere die Niederlassungsfreiheit und Warenverkehrsfreiheit, sowie deren Beschränkung durch nationale Arzneimittelgesetzgebung.
Übungsfall: „Des Bürgermeisters frühes Ende“ Die Verkürzung laufender Wahlperioden am Beispiel kommunaler Wahlbeamter
Im Fall fordert die im Landtag vertretene Y-Fraktion, die Wahlperioden von Bürgermeistern und Gemeinderäten im Bundesland L durch Gesetz zu synchronisieren, indem die Amtszeit der Bürgermeister von 7 auf 5 Jahre verkürzt wird. Ziel ist eine gleichzeitige und gleichlange Wahl der kommunalen Organe, um die politische Arbeit zu erleichtern und Kosten einzusparen. Die X-Fraktion beanstandet die Verfassungsmäßigkeit des Vorhabens mit Blick auf das Demokratieprinzip, den Wählerwillen und den Vertrauensschutz sowie die kommunalen Selbstverwaltungsrechte. Der Fall untersucht die Vereinbarkeit eines solchen Eingriffs in laufende Amtszeiten mit dem Verfassungsrecht, einschließlich der Frage, ob eine Verlängerung der Gemeinderatsperioden verfassungskonform wäre.
Übungsfall: Später Widerruf und gefährliche Zigarettenpause
Die Studentin K wird von Kaufmann V auf dem Campus zum Kauf eines Computers angesprochen und schließt nach Unterzeichnung eines Bestellformulars sowie Abschluss eines Darlehensvertrags bei der X-Bank den kreditfinanzierten Kauf ab. Kurz nach Erhalt des Computers überlegt K, die getätigten Geschäfte zu widerrufen, und fragt ihre Rechtsanwältin nach den Möglichkeiten sowie etwaigen Gegenansprüchen von V und der X-Bank. Zusätzlich schildert K einen Unfall während einer Nebentätigkeit, bei dem sie durch den Einsturz eines mangelhaften Balkons verletzt wurde, und möchte wissen, ob sie Schmerzensgeld von V als Vermieter verlangen kann. Der Fall behandelt im Wesentlichen verbraucherrechtliche Widerrufsrechte, Rückabwicklung verbundener Verträge und Mietrechtliche Haftungsfragen.
Die Beerdigung des Dorfpfarrers
Die Klausur behandelt die Strafbarkeit von A und C im Zusammenhang mit beabsichtigten und vollendeten Tötungs- und Körperverletzungsdelikten. Im Fokus stehen insbesondere die Probleme des error in persona beim Angestifteten, Mordmerkmale, der Umgang mit § 28 StGB sowie die Abgrenzung verschiedener Tötungsdelikte und Körperverletzungsfolgen.
Der hilfsbereite Nachbar
A beauftragt während des Urlaubs seines Nachbarn B als vermeintlichen Eigentümer Sicherungsmaßnahmen am Haus, um drohende Schäden durch ein Unwetter zu verhindern; später führt er trotz Ablehnung des Vermieters V Dachreparaturen durch und verursacht dabei einen Schaden. Im Anschluss fordert A von V Ersatz für die Kosten und seine Vergütung, während V Schadensersatz für die beschädigte Treppe verlangt. Die Klausur prüft insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungs- und Deliktsrecht.
Übungsfall: Selbstjustiz auf der Intensivstation
Die Tochter T fordert den behandelnden Arzt A nach einem schweren Unfall ihrer Mutter M, die im Koma liegt und künstlich beatmet wird, zur Abschaltung der lebenserhaltenden Geräte auf. Nachdem A dies unter Berufung auf ärztliche Pflichten und mangelnde Übertragbarkeit der Patientenverfügung ablehnt, trennt T selbstständig den Beatmungsschlauch, woraufhin M verstirbt. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Beurteilung dieses Vorgehens unter Einbeziehung der Patientenverfügung und der aktuellen Rechtsprechung zur passiven Sterbehilfe. Zu prüfen ist insbesondere die Strafbarkeit der T nach dem StGB, einschließlich der Relevanz von §§ 212, 216 StGB und der Rolle des mutmaßlichen Patientenwillens.
Übungsklausur: Das neue Kulturgutschutzgesetz
In diesem Fall geht es um das neue Kulturgutschutzgesetz, das zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung ins Ausland geschaffen werden soll. Bundestagsabgeordneter A bringt einen Gesetzentwurf ein, nach dem bestimmte Kulturgüter in ein Verzeichnis eingetragen und deren Ausfuhr genehmigungspflichtig wird; die Einzelheiten der Eintragung sollen per Verordnung durch den Bundesminister für Bildung und Forschung geregelt werden. Der Bundestag verabschiedet das Gesetz, doch der Bundespräsident weigert sich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, es auszufertigen, insbesondere hinsichtlich des Gesetzesinitiativrechts und der Verordnungsermächtigung. Die B-Fraktion im Bundestag stellt daraufhin einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht, um die Verpflichtung des Bundespräsidenten zur Ausfertigung festzustellen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Organstreitverfahren, das Initiativrecht, die Anforderungen an Verordnungsermächtigungen sowie das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.
Übungsfall: Nur Europa kann den Bürgen retten
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Regionalbank C von D Zahlung aus einer sogenannten "Haftungserklärung" verlangen kann, nachdem A ein mit Sicherheiten unterlegtes Darlehen zur Beteiligung als Kommanditist an der X-KG aufgenommen und später nicht bedient hat. D hatte sich unter Vorbehalt zur Haftung für die künftigen Darlehensverbindlichkeiten des A bis zu 10.000 € gegenüber C verpflichtet und macht nun Einwendungen hinsichtlich der Reihenfolge der Inanspruchnahme sowie ein Widerrufsrecht geltend. Der Fall thematisiert die Abgrenzung zwischen Bürgschaft, Garantie und Schuldbeitritt, den Verbraucherschutz insbesondere im Hinblick auf das Widerrufsrecht, sowie die richtlinienkonforme Auslegung im europäischen Kontext. Außerdem ist die gesellschaftsrechtliche Einbindung von A als Kommanditist relevant.
Übungsfall: Action im Kino
A besucht eine 3D-Kinovorstellung bei B und kann den Film wegen eines unbekannten Sehfehlers nicht räumlich wahrnehmen. Nach dem missglückten Erlebnis wechselt A eigenmächtig in eine 2D-Vorstellung, bei der seine Hose aufgrund mangelnder Reinigung des Sitzes beschädigt wird. Zwischen A und B entstehen Streitigkeiten über Zahlungsansprüche für die weitere Vorstellung, Ansprüche auf Rückerstattung des Ticketpreises bzw. der Brille, Schadensersatz für die verschmutzte Hose sowie Ersatz für angeblich entgangene Umsätze wegen mitgebrachten Bieres. Im Mittelpunkt stehen Probleme des Leistungsstörungsrechts, Geschäftsgrundlage, deliktische Haftung und Nebenpflichten im Kinobesuchsvertrag.