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Klausuren

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ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Von hessischen Geizhälsen und norddeutschen Hilfspolizisten – Teil 1

Im Mittelpunkt des Falls steht der Jurastudent S, der nach dem Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle statt des tatsächlichen Preises einen geringeren Betrag bezahlt und anschließend eine Reise antritt. Dabei fährt er auf der Bundesstraße mit zu geringem Abstand hinter einem LKW. Die nachfolgende F stellt S, hält ihn fest und wird von ihm körperlich attackiert. Später verursacht F in stark alkoholisiertem Zustand eine Kollision mit dem Windsurfer S und unterlässt eine Rettung. Zentrale Schwerpunkte sind die strafrechtliche Abgrenzung von Diebstahl und Betrug beim Tanken, das Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO, Gefährdungsdelikte im Straßen- und Schiffsverkehr sowie ein möglicher versuchter Mord durch Unterlassen.

RechtfertigungsgründeTrunkenheit im Verkehr, § 316 StGBGefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur Schwerpunktbereich Völker- und Europarecht: Burka-Verbot

Im Mittelpunkt des Falls steht eine französische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, die sich gegen das in Frankreich eingeführte Verbot der Gesichtsverhüllung (Burka-/Niqab-Verbot) im öffentlichen Raum wendet. Sie erhebt nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), da sie sich in ihrer Religionsfreiheit, Privatheit und Gleichbehandlung verletzt sieht. Der Fall thematisiert zentrale Aspekte des europäischen Menschenrechtsschutzes, insbesondere kollidierende Grundrechte wie Religions- und Versammlungsfreiheit sowie staatliche Interessen an Sicherheit, öffentlichen Ordnung und Gleichberechtigung. Schwerpunkte liegen auf Zulässigkeit, Schutzbereichsbestimmung und der Rechtfertigungsprüfung im Rahmen der EMRK, einschließlich Diskriminierungsfragen und des Beurteilungsspielraums (margin of appreciation) der Vertragsstaaten.

Alix Schlüter· ZJS 2014, 548
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verdachtsberichterstattung im Verfassungsschutzbericht

B, Vorstand des Vereins "Der Mensch in Freiheit e.V.", wendet sich gegen die Erwähnung seines Netzwerks im Verfassungsschutzbericht 2013, wo es als Verdachtsfall im Bereich Linksextremismus geführt wird. Im Bericht wird insbesondere auf radikale Beiträge und "Erfolgsmeldungen" aus dem vereinseigenen Online-Journal Bezug genommen, die das aggressive Vorgehen gegen staatliche Einrichtungen und Polizeibeamte thematisieren. B argumentiert, dass Meinungsäußerungen allein nicht zur Feststellung eines verfassungsfeindlichen Verdachts herangezogen werden dürfen und sieht durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht seine Rechte aus Art. 5 GG verletzt. Die Fallkonstellation betrifft die rechtliche Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung durch Behörden sowie die Abwägung von Grundrechten, insbesondere Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Dr. Maxi Koemm, Jonas Marx· ZJS 2014, 536
VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Original Aktenvortrag: "Geschenkt ist geschenkt

Im Rahmen dieses Aktenvortrags wird ein Herausgabeanspruch bezüglich einer Stereoanlage zwischen ehemaligen Lebensgefährten geprüft. Streitig ist insbesondere, ob die Anlage nur leihweise überlassen oder geschenkt wurde. Behandelt werden u.a. die Darlegungs- und Beweislast, die gesetzliche Vermutung des § 1006 I 1 BGB sowie die prozessuale Erledigung nach § 91a ZPO.

Britta Graja· JA 2014, 287· 90 Min
Schenkung, §§ 516ff. BGBVindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis+2 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Mindestlohn für das Volk! – Mindestlohn des Volkes?

Der Fall behandelt die Einführung eines allgemeinen Mindestlohns in Deutschland und die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen. L, ein Arbeitnehmer, klagt gegen seinen Arbeitgeber T-GmbH vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung der Differenz zum neuen gesetzlichen Mindestlohn. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Mindestlohnverordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Prüfschwerpunkte liegen insbesondere im Gesetzgebungsverfahren, beim Gesetzgebungsinitiativrecht, der Beteiligung des Bundesrates sowie bei der Wesentlichkeitslehre und dem Demokratieprinzip im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung.

Torben Ellerbrok· ZJS 2014, 527
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Materielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – EinführungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Spülmaschine auf Bodenfliesen

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe einer mangelhaften Spülmaschine. Im Zentrum steht ein Verbrauchsgüterkauf, bei dem sich nach Lieferung der Maschine ein nicht behebbarer Sachmangel zeigte. Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte im Rahmen der Nacherfüllung auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer neuen Spülmaschine schuldet und wer die Kosten hierfür zu tragen hat. Thematisiert werden unter anderem Mängelrechte im Kaufrecht, insbesondere Rücktrittsvoraussetzungen und den Umfang der Nacherfüllungspflicht (§§ 434, 437, 439 BGB).

Rücktritt Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Schluss mit lustig

Die Klausur thematisiert einen polizeilichen Sicherstellungseingriff bzgl. Alkohol im öffentlichen Raum nach einer gemeindlichen Alkoholverbotsverordnung in einer hessischen Gemeinde. Zu prüfen sind das Vorgehen der Polizei, die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung sowie die Wirksamkeit und Ausgestaltung der Alkoholverbotsverordnung und der Rechtsschutz im Verwaltungsprozess. Der Schwerpunkt liegt im Polizei- und Ordnungsrecht sowie Verwaltungsprozessrecht.

Prof. Dr. Markus Ogorek, Heese, Rapp, Thönissen· JA 2014, 278· 300 Min
Grundlagen GefahrenabwehrverordnungZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+2 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Den Bürgen sollst du würgen

Die A-GmbH möchte zur Finanzierung eines Lageranbaus ein Darlehen von der B-Bank aufnehmen, für das die Bank Sicherheiten verlangt. Neben einer Grundschuld stellt der Einzelkaufmann C zugunsten der Bank eine persönliche Sicherheit für die Rückzahlung. Nachdem die A-GmbH das Darlehen nicht zurückzahlen kann, fordert die B-Bank C zur Zahlung auf. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit und Auslegung eines Bürgschaftsversprechens und der Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften. Thematisiert werden insbesondere Formvorschriften und die Abgrenzung gegenüber anderen Sicherungsinstrumenten.

Markus Artz, Julia Ludwigkeit· ZJS 2014, 514
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteAuslegung der Willenserklärung+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Wintersport

Die Klausur behandelt strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit einem Snowboard-Ausflug, wobei insbesondere Notwehrprovokation, das subjektive Rechtfertigungselement sowie die Anwendung des § 33 StGB im Mittelpunkt stehen. Verschiedene Beteiligte werden bei unterschiedlichen Vorfällen auf der Piste durch körperliche Übergriffe verletzt. Es ist zu prüfen, wie sich B, A und U nach dem StGB strafbar gemacht haben.

Dr. Nina Nestler· JA 2014, 262· 120 Min
RechtfertigungsgründeSubjektiver TatbestandVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB+4 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

* "Bahnfahrt mit Hindernissen

Im Rahmen einer Bahnfahrt verschüttet ein Fahrgast Kaffee, wodurch der Laptop eines Mitreisenden sowie dessen Hose beschädigt werden. Im weiteren Verlauf fallen ungeklärte Haftungs- und Zurechnungsfragen bzgl. herabfallenden Gepäcks sowie der Selbsthilfe und physischen Festsetzung zur Personalienfeststellung an. Die Klausur verlangt eine umfassende gutachterliche Prüfung vertraglicher und deliktischer Ansprüche und setzt die Einbeziehung europarechtlicher Vorgaben und Beförderungsbedingungen voraus.

Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)§ 823 Abs. 1 BGBVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur: „I am the danger“

Der an Lungenkrebs erkrankte Chemielehrer C baut zusammen mit seinem ehemaligen Schüler S ein Drogenlabor auf und produziert Methamphetamin, das von S verkauft wird. Als sie durch einen Konkurrenten K Umsatzverluste erleiden, planen C und S, K zu töten, indem sie sein Essen vergiften. Aufgrund eines Platztausches isst jedoch der schwer kranke Onkel O versehentlich das Gift und verstirbt, während der Mord an K fehlschlägt. Im Anschluss versuchen C und S, K durch eine anonyme Anzeige bei der Polizei auszuschalten, was zu einer tödlichen Auseinandersetzung zwischen K und dem Polizisten P führt. Im Mittelpunkt der Klausur stehen Fragen der Irrtumslehre, Mittäterschaft und der Mordmerkmale im Rahmen des Strafrechts.

RechtfertigungsgründeUnterlassenFahrlässige Tötung, § 222 StGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „Vertauscht, verkehrt, verfahren“

Der Fall behandelt die rechtlichen Folgen mehrerer alkoholbedingter Verkehrs- und Unfallereignisse zwischen A und B, die nach Feierabend ihre Fahrzeuge tauschen. Dabei kommt es zu Unfällen mit weiteren Beteiligten (K und P), Sachschäden und schweren Verletzungen. Schwerpunkt liegt auf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von A und B, insbesondere hinsichtlich fahrlässiger Körperverletzung, Alkoholeinfluss im Straßenverkehr und Handlungen gegenüber Minderjährigen. Ein weiterer Aspekt betrifft die Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln bei Alkoholverdacht.

Fahrlässige Tötung, § 222 StGBTrunkenheit im Verkehr, § 316 StGBSchwere Körperverletzung, § 226 StGB+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Konkurrenz bei Beamtenernennung

In dieser Übungsklausur streitet ein Bewerber über die Ernennung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamburg gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, nachdem das Auswahlverfahren unter anderem wegen Verwendung einer Anlassbeurteilung und politischer Einflussnahme als unfair und rechtswidrig kritisiert wird. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ernennung des Konkurrenten sowie seine eigene Ernennung, erhebt Klage nach erfolglosem einstweiligen Rechtsschutz und Widerspruchsverfahren. Die Klausur behandelt zentrale Fragen des fairen Auswahlverfahrens und des Rechtsschutzes bei Beamtenernennungen.

BeamtenrechtGleichheitsrecht (Art. 3 GG)+2 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen natürlicher Personen

Gorandy, ein Einzelkaufmann, wird vom Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen mit einer Geldbuße belegt und später zur Zahlung von Zinsen auf das Bußgeld gemäß § 81 Abs. 6 GWB n.F. aufgefordert. Gorandy erhebt Einwendungen gegen die Verzinsungspflicht, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz, effektiven Rechtsschutz und die Unschuldsvermutung. Das zuständige Oberlandesgericht setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Im Mittelpunkt stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verzinsungspflicht von Kartellgeldbußen für natürliche Personen.

Markus Ludwigs, Richard Lauer· ZJS 2014, 387
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Konkrete NormenkontrolleRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Schmutzige Methoden wegen sauberer Energie

Die A-GmbH und die B-AG, beide Teil des internationalen Konzerns „Sunshine-TECNO“, klagen vor dem LG Düsseldorf gegen die C-GmbH, D-S.à.r.l. und E-LTDA. Hintergrund ist die Behauptung, dass für eine Photovoltaikanlage in Rio de Janeiro Technik verwendet wurde, die aus ihrem Konzern stamme und unerlaubt weitergegeben wurde. Die Klage umfasst Unterlassungsansprüche wegen der Vervielfältigung und Verbreitung technischer Zeichnungen sowie Schriftstücke, gestützt auf Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Streitpunkte sind die internationale Zuständigkeit des LG Düsseldorf und die Anwendung des richtigen Rechts auf die Ansprüche.

Benjamin Hansen· ZJS 2014, 378
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)Besonderer Teil - Rom II-VO§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Streit um das Betreuungsgeld

In der Klausur wird eine abstrakte Normenkontrolle gegen das Gesetz zum Betreuungsgeld durch Abgeordnete behandelt. Erörtert werden Fragen der Gesetzgebungskompetenz, das Gesetzgebungsverfahren einschließlich Beschlussfähigkeit und Beteiligung des Bundesrates sowie die Antragsberechtigung. Die materielle Verfassungsmäßigkeit des Betreuungsgeldgesetzes ist im Gutachten unterstellt.

Abstrakte NormenkontrolleGesetzgebungskompetenzenGesetzgebungsverfahren+3 weitere
JA 20141. Staatsexamen

* "Abifrust

Die 18-jährige Abiturientin G entführt als Vergeltung für das Nichtbestehen des Abiturs das Kind ihrer Lehrerin vom Grundstück deren Hauses und will es nach einigen Tagen unbemerkt zurückbringen. Ihr Freund S nutzt die Situation aus und erpresst die Eltern des Kindes um 2.500 EUR, nimmt das Geld aber nicht an sich. Zusätzlich ist eine Beweisfrage zur Zulässigkeit einer polygrafischen Untersuchung (Lügendetektor) im Strafverfahren zu prüfen.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Eine verhängnisvolle Elektroinstallation

Im Mittelpunkt steht die Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen einem Handwerker und seinem Lieferanten („statt Zahlung des Kaufpreises Übertragung einer Forderung zur Einziehung“) und die Frage, ob hierin eine Abtretung der Werklohnforderung liegt. Weiterhin ist zu prüfen, ob dem Zessionar die Werklohnforderung zusteht, ob der Schuldner mit Schadensersatzansprüchen wegen einer mangelhaften Werkleistung aufrechnen kann und ob dem Zessionar im Falle des Forderungsausfalls Ersatzansprüche gegen den Zedenten zustehen.

Dr. Alexander Stöhr· JA 2014, 173· 180 Min
Auslegung der WillenserklärungSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+3 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur im Strafprozessrecht: Private Investigations

Im Mittelpunkt des Falles steht B, Geschäftsführer einer Baufirma, der durch den Bezug minderwertiger Waren und den Verkauf als Qualitätsprodukte an Kunden erhebliche Gewinne privatisiert. Der Jura-Student J verschafft sich heimlich Zugang zu Bs Villa, entwendet eine Taschenuhr und beschafft sich Zugang zu Bs E-Mails, die später an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Streitpunkte sind die Verwertbarkeit dieser von J privat erlangten Beweismittel im Strafverfahren sowie der Umfang und die Reichweite der Weisungsbefugnis und Verfahrenseinstellungsvorschriften der Staatsanwaltschaft. Zudem wird die Rolle des Verteidigers im Zusammenhang mit Verwertungsverboten geprüft.

Christopher Schöpe· ZJS 2014, 304
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Ausspähen von Daten, § 202a StGBBetrug (§ 263 StGB)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „Landeskinderklausel“ – Studiengebühren vor dem Bundesverfassungsgericht

Im vorliegenden Fall klagen mehrere auswärtige Studierende gegen eine Regelung des Bremischen Studienkontengesetzes, die für sie ab dem dritten Semester im Gegensatz zu Bremer Studierenden Studiengebühren vorsieht. Sie wenden sich vor dem Verwaltungsgericht Bremen gegen die Zahlungspflicht und beantragen vorläufigen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Ungleichbehandlung nach Wohnsitz („Landeskinderklausel“) und die Erhebung von Studiengebühren grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Fall beleuchtet wesentliche verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, und prüft die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

Sebastian Pfahl· ZJS 2014, 294
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur im Zivilrecht: Sicherungsgeschäfte

G nimmt zur Finanzierung einer Immobilie einen Kredit bei der Mammon-Bank (M) auf und schlägt als Sicherheiten eine Grundschuld an einem Grundstück seines Bekannten B sowie eine Bürgschaft seiner Freundin F vor. Die M bringt B dazu, eine Sicherungsgrundschuld zu bestellen, und F übernimmt eine Bürgschaft, nachdem sie von M angesprochen wurde. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des G macht M Ansprüche aus der Grundschuld gegen B und aus der Bürgschaft gegen F geltend. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit der bestellten Sicherheiten, Widerrufsrechte von B und F sowie etwaige Rückforderungsansprüche.

Tilman Schultheiß· ZJS 2014, 287
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPOKeine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO+6 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur: Ausgebootet

Im Fall erwirbt Studentin K von ihrer Kommilitonin V ein gebrauchtes Faltboot, das zunächst bei V verbleibt. Nach mehreren vergeblichen Abholversuchen und einem Diebstahl des Bootes fordert K von V die Rückerstattung des Kaufpreises sowie Ersatz der Mietkosten für ein Ersatzboot, die Kosten für einen Rücktransport und für ein unbrauchbar gewordenes Trikot. Im Zentrum stehen schuldrechtliche Fragestellungen wie Rücktritt, Unmöglichkeit, Schadensersatz und der Umgang mit nachträglichen Leistungsstörungen im Kaufvertrag. Es sind insbesondere die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Rücktritts sowie Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu prüfen.

Beate Gsell, Matthias Fervers· ZJS 2014, 282
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Arbeitszeiterfassung (zu) leicht gemacht

Der Fall thematisiert die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses wegen mutmaßlichen Arbeitszeitbetrugs. Die Arbeitnehmerin erfasst wiederholt nicht die tatsächliche Anwesenheitszeit und rechtfertigt dies mit eigenen Interpretationen und Recherche zur maßgeblichen Arbeitszeit. Es sind arbeitsrechtliche, verfahrensrechtliche und ggf. tarifrechtliche Aspekte zu prüfen.

Dr. Lars Hinrichs, Dr. Philipp Leydecker· JA 2014, 130· 90 Min
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
JA 20141. Staatsexamen

Wer weist hier wen an?

Die Klausur behandelt das Zusammenspiel zwischen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaft im Kontext der gemeinsamen Errichtung und Nutzung einer Mehrzweckhalle. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung, die u.a. ein Weisungsrecht der Gemeinden gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft vorsieht, deren Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde verweigert wird. Zu prüfen sind insbesondere Fragen des Kommunalrechts, Verwaltungsrechts und Verwaltungsprozessrechts.

Dr. Benedikt Grünewald· JA 2014, 123· 300 Min
GrundlagenKommunalrechtliche VerwaltungsorganisationZulässigkeit der Anfechtungsklage+4 weitere
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