Übungsfall Strafrecht: Der gierige Arzt
ZJS 2013, 188 · Strafrecht für Fortgeschrittene
Von Sebastian Braun
Ein Allgemeinmediziner rechnet gegenüber einem Privatpatienten ein Medikament ab, das Privatärzte laut Gebührenordnung nicht in Rechnung stellen dürfen, und lässt zudem eine unzutreffende Angabe bezüglich der Erstattungsfähigkeit durch die Krankenversicherung in die Rechnung aufnehmen. Ein Mitarbeiter der beauftragten Abrechnungsfirma hilft dabei gegen Entgelt. Später stellt der Arzt auch eine nicht von ihm selbst erbrachte Laborleistung eigenständig dem Patienten in Rechnung. Zentral sind Fragen zum ärztlichen Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB, zur Teilnahme und Täterschaft sowie zu Besonderheiten des Medizinstrafrechts und der ärztlichen Gebührenordnung.
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- Betrug (§ 263 StGB)Betrug durch Verkauf von KI-generierten Büchern über Online-Plattformen
- Täterschaft und TeilnahmeRücktritt von versuchter Anstiftung, Vollentsorgungsfall
- Täterschaft und TeilnahmeBeteiligung an Unterlassungsdelikt
- Täterschaft und TeilnahmeFehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter gutgläubig
- Täterschaft und TeilnahmeFehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos
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