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Klausuren

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JA 2015Fortgeschrittene

Die Revision der Nebenklage

Die Klausur behandelt die Revision eines Nebenklägers nach einer Verurteilung wegen Brandstiftung mit Todesfolge. Schwerpunkte liegen auf prozessualen Fragen wie der Zulässigkeit und Bedeutung der Revision, der Besetzung des Gerichts bei Schwurgerichtszuständigkeit sowie der Rolle und den Rechten des Nebenklägers, insbesondere im Hinblick auf den Schlussvortrag. Zudem werden relevante Strafnormen zu Brandstiftungsdelikten thematisiert.

Danae Mallepree· JA 2015, 456· 300 Min
Rechtsmittel und außerordentliche RechtsbehelfeZulässigkeit der RevisionBrandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB+2 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Demokratie hat ihren Preis!

Die Klausur behandelt ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bezüglich der Frage, ob die Bundesregierung ihre Informationspflichten gegenüber dem Bundestag im Rahmen der Beratungen zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) verletzt hat. Die F-Fraktion des Bundestages rügt die spärliche und verspätete Unterrichtung des Parlaments, insbesondere im Vergleich zu den Medien, und macht umfassende Informationsrechte geltend. Der Fall thematisiert die parlamentarische Mitwirkung, Demokratieprinzip und das Verhältnis von Bundesregierung und Bundestag im Kontext europäischer Integrationsprozesse.

OrganstreitverfahrenWahlen und WahlrechtsgrundsätzeStaatsstrukturprinzipien des GG+3 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Telefontrick mit Abmahnaktion

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung von Betrugshandlungen mittels eines Telefontricks, bei dem der Täter ein Gewinnspiel vortäuscht und Zahlungen erschleicht. In einem zweiten Teil wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines eingeschalteten Rechtsanwalts geprüft, der durch Mahnschreiben und Drohungen versucht, unberechtigte Forderungen einzutreiben.

Linda-Sue Blazko· JA 2015, 431· 120 Min
Betrug (§ 263 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+3 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Probleme bei der ehebedingten Erholung

Die Klausur behandelt verschiedene zivilrechtliche Fragestellungen aus dem Allgemeinen Teil des BGB, dem Reisevertragsrecht und dem Familienrecht. Gegenstand sind u.a. Rückzahlungsansprüche bei fehlerhafter Buchung, Unterlassungsansprüche des Ehepartners gegen ehebrecherischen Verkehr in der Ehewohnung, Erstattungsansprüche nach einer Reiseabsage wegen höherer Gewalt sowie Ansprüche aus Reisemängeln. Die Klausur entstand im universitären Kontext und weist einen mittleren Schwierigkeitsgrad auf.

Markus Kellermann-Schröder· JA 2015, 417· 300 Min
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreReisevertrag, §§ 651a ff. BGBRecht der ehelichen Gemeinschaft+4 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Original Aktenvortrag: "Ein Leben ohne Mops ist möglich, aber sinnlos

Die Klausur behandelt eine zivilrechtliche Streitigkeit über einen Mops-Welpen. Die Käuferin behauptet Mängel am Hund (genetische Hautkrankheit, fehlerhafte Ringelung der Rute) und fordert Rückgabe und Rückzahlung des Kaufpreises. Die Verkäuferin wehrt sich und verweist auf die angebliche Gesundheit des Hundes, die fehlende Zuchtabsicht beim Kauf sowie auf die lange Zeit seit Vertragsschluss. Weitere Themen sind Verjährung und die Unternehmereigenschaft der Hobby-Züchterin.

Hannah Deimer· JA 2015, 377· 60 Min
Grundlagen des KaufvertragsSach- und RechtsmängelRücktritt+2 weitere
JA 2015Anfänger:innen

Die 'durchgeknallte Frau'

Im Fall wird die Politikerin P von einem Journalisten in einer Boulevard-Kolumne in ehrverletzender Weise als 'durchgeknallte Frau' bezeichnet. Nachdem eine zivilrechtliche Unterlassungsklage scheitert, steht die Frage im Raum, ob eine Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Ablehnung Erfolg haben könnte. Der Schwerpunkt liegt auf der Kollision zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit mit Blick auf mittelbare Drittwirkung und praktische Konkordanz.

Christian Thomas· JA 2015, 366· 120 Min
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+2 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Das Ende einer Karriere

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Chefarztes (C), der im Zusammenhang mit Bestechungsdelikten, Verstößen beim medizinischen Vorgehen und Körperverletzungshandlungen steht. Thematische Schwerpunkte sind Bestechlichkeit, fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung, Tötung durch Unterlassen, der Wechsel von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie der Rücktritt vom Versuch. Es werden komplexe medizinische, strafrechtliche und prozessuale Fragen zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie zur Garantenstellung des Arztes aufgeworfen.

Dr. Tanja Henking, Thorge Koehler· JA 2015, 357· 300 Min
Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGBMord, § 211 StGB+4 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

(K)ein Dieb

Ein Jurastudent vergisst im Kaufhaus, ein Getränk zu bezahlen, verlässt das Geschäft mit der Flasche in der Hand und erkennt erst später die Möglichkeit des Diebstahls. Die Klausur thematisiert die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug, die Frage des Gewahrsamsbruchs in Selbstbedienungsläden sowie die Unterschlagung. Zu prüfen ist, wie sich der Student nach dem StGB strafbar gemacht hat.

Berthold Hinrich Haustein· JA 2015, 351· 120 Min
Diebstahl (§ 242 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Unterschlagung (§ 246 StGB)+2 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Umgekehrte Schönheitsreparaturen

In dieser Übungsklausur wird die Rückforderung von Kosten für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsende behandelt, insbesondere bei Verwendung einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel, die nachträglich nach BGH-Rechtsprechung unwirksam ist. Zusätzlich wird die Frage erörtert, ob und wie Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter im Fall einer expliziten Auskunft des Vermieters bestehen.

Prof. Dr. Paul T. Schrader· JA 2015, 341· 300 Min
SchönheitsreparaturenAGBDie Leistungskondiktion+4 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Das Protestcamp im Außenbereich Ist die Versammlungsfreiheit Trumpf?

Ein Energieversorger plant die Erweiterung eines Windparks, wodurch der Protest gegen das Projekt zunimmt. Aktivisten errichten mit Zustimmung des Grundstückseigentümers E ein Protestcamp auf einer Wiese nahe des Windparks. Landrat L ordnet aus baurechtlichen und umweltschutzbezogenen Gründen die Beseitigung des Camps gegenüber E an. E legt Widerspruch ein und argumentiert unter anderem mit der Versammlungsfreiheit und demokratischen Grundrechten. Im Mittelpunkt stehen das Widerspruchsverfahren, die Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Verfügung sowie das Verhältnis von Baurecht und Versammlungsrecht.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Ein Mehrfamilienhaus und jede Menge Haftungsfragen

Im Mittelpunkt des Falls steht das Mehrfamilienhaus des V, in dem O eine Wohnung gemietet und an U untervermietet hat. Nach einem Missgeschick beim Aquarium verursacht U Wasserschäden an Os Wohnung und den darunterliegenden Möbeln der Mieterin M. V und M verlangen jeweils Schadensersatz für ihre Schäden von O und/oder U. Der Fall behandelt zentrale Haftungsfragen zwischen Vermieter, Mieter und Untermieter, darunter mietrechtliche und deliktische Ansprüche sowie prozessuale Besonderheiten bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit bei Wohnraummietrecht.

Stefan Daniel· ZJS 2015, 587
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

ORIGINAL: "Gefährlicher Unfug

In diesem Original-Examenskurzvortrag geht es um A und B, die ein baufälliges Bauernhaus anzünden. Das Haus gehört B und ist nur zeitweise von L bewohnt. B täuscht A darüber, dass keine Versicherung besteht, während er tatsächlich geplant hatte, einen Versicherungsbetrug zu begehen. Zu prüfen ist die Strafbarkeit der Beteiligten hinsichtlich Brandstiftung, Teilnahme und versuchtem Betrug.

Dennis Federico Otte· JA 2015, 294· 60 Min
Brandstiftung, § 306 StGB Täterschaft und TeilnahmeBetrug (§ 263 StGB)+3 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Casus belli

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines Platzverweises bei einer Gedenkveranstaltung am Volkstrauertag nach Polizei- und Ordnungsrecht sowie die verwaltungsgerichtliche Klage hiergegen. Nebenfragen betreffen die Sicherstellung eines Protesttransparents und Lautsprechereinsatz auf einer Versammlung mit Blick auf den Schutzbereich des Art. 8 GG. Es sind Fragen des Versammlungsrechts, der Eingriffsermächtigungen nach Polizeirecht sowie prozessuale Aspekte im Verwaltungsstreitverfahren zu prüfen.

Henner Gött, Hannah Ruschemeier· JA 2015, 286· 120 Min
Grundlagen Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Totalschaden mit Sonnenschein

Die Klausur 'Totalschaden mit Sonnenschein' thematisiert die Prüfung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Europarecht anhand eines Sachverhalts über einen deutschen Kfz-Mechaniker, der in Portugal arbeiten möchte. Der Schwerpunkt liegt auf der Vereinbarkeit der nationalen Eintragungsvoraussetzungen mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie dem Vorabentscheidungsverfahren. Zusätzlich werden grundlegende Begriffe und das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht abgefragt.

Dr. Caspar Behme, Jukic· JA 2015, 280· 120 Min
Unionsgrundrechte (EU-Grundrechte-Charta)Grundlagen des Bauplanungs- und BauordnungsrechtsEuropäische Integration+1 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Money for Nothing

Im Mittelpunkt des Falls steht A, der bei einem Spaziergang im Park von P einen Hausschlüssel und zudem dessen Mobiltelefon erhält, dieses aber anschließend nicht zurückgibt. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung nimmt A auch das Portemonnaie von P und verwendet ein darin enthaltendes blanko unterschriebenes Überweisungsformular, um sich selbst unrechtmäßig Geld zu überweisen. Kernfragen betreffen die strafrechtliche Bewertung der Wegnahme des Handys und Portemonnaies, die Verwendung des Überweisungsträgers sowie mögliche Anschlussdelikte. Zudem geht es um die spätere Geldanlage des erlangten Betrags durch einen Dritten (B).

Jacob Böhringer· ZJS 2015, 512
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Rechtfertigungsgründe(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Lady Macbeth

Im Mittelpunkt des Falls steht ein versuchtes Tötungsdelikt, bei dem Macbeth (M) auf Anstiftung seiner Frau Lady Macbeth (L) einen Gast, König Duncan (D), mit Tötungsabsicht verletzt. Die rechtliche Prüfung betrifft insbesondere die Strafbarkeit des M hinsichtlich versuchten Totschlags unter Berücksichtigung seiner Schuldunfähigkeit und die Anstifterrolle der L. Zudem wird untersucht, ob L durch ihre anschließenden Handlungen weitere Straftatbestände, etwa durch Unterlassen rettender Maßnahmen, verwirklicht hat. Im zweiten Teil des Falls geht es um die Frage der Strafbarkeit der L im Zusammenhang mit der Anstiftung zu einer geplanten, aber nicht ausgeführten Tötung, bei der der Rücktritt vom Versuch eine Rolle spielt.

Täterschaft und TeilnahmeTotschlag, § 212 StGBVersuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Liebe mit Hindernissen

In dem Fall begeht Frida nach einem Beratungsgespräch bei ihrem Gynäkologen einen Schwangerschaftsabbruch in den Niederlanden, nachdem dieser ihr hierzu Informationen vermittelt. Ihr Ex-Freund Heinrich belästigt sie nach der Trennung, bringt ein Graffiti an ihrem Haus an, kontaktiert sie mehrmals gegen ihren Willen, lauert ihr mit einer Pistole auf und tötet sie unbeabsichtigt. Zudem beleidigt er einen Professor im Internet. Es sind verschiedene strafrechtliche Probleme aus dem Allgemeinen und Besonderen Teil zu prüfen.

Dr. Sebastian Bürger· JA 2015, 271· 120 Min
Mord, § 211 StGBNachstellung, § 238 StGBBeleidigung, § 185 StGB+3 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: My home is my castle

Im Kölner Stadtgebiet wird bei Bauarbeiten eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden, was eine Evakuierung aller Anwohner im Umkreis von 1,5 km zur Folge hat. Die betroffenen Bewohner, darunter M und B mit ihren Kindern, sollen bis zur erfolgreichen Entschärfung ihre Wohnungen verlassen und verbringen die Zeit in einer Mehrzweckhalle. B fühlt sich durch die polizeilichen Anordnungen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt und stellt sich die Frage nach möglichen Entschädigungsansprüchen. Im weiteren Verlauf bleibt die Familie zunächst in ihrer Wohnung und erlaubt nach Aufforderung das Betreten durch einen Behördenmitarbeiter, der sich vom Verlassen der Wohnung überzeugt. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen zu polizeilichen Maßnahmen, Grundrechtsschutz und etwaige Entschädigungsansprüche.

Silvia Pernice-Warnke· ZJS 2015, 501
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Recht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Aufstieg und Fall des Tommy M.

K, Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, möchte als Zessionar Ansprüche gegen U, den geschäftsführenden Gesellschafter einer GbR, geltend machen. Hintergrund ist der Verkauf von Remissionsware durch Vertriebsleiter T der X-Enterprise an die U-GbR zu ungewöhnlich niedrigen Preisen sowie eine zusätzliche Zahlung von U auf das Privatkonto des T. K verlangt von U Schadensersatz oder Herausgabe des erzielten Erlöses, wobei streitig ist, ob U für den entstandenen Schaden haftet und wie dieser berechnet werden kann. Schwerpunkte des Falls liegen im Gesellschaftsrecht, der Abtretung von Forderungen gemäß § 398 BGB, sowie der Haftung aus unerlaubter Handlung und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen.

StellvertretungUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Anfechtung der Willenserklärung+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Gefahr für Juri und Justel

Der Fall behandelt die Strafbarkeit des A, der mit einer (tatsächlich ungeladenen) Pistole unter Einsatz von Drohungen Tiere aus dem Zoo entwendet. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie die Frage nach dem Versuch, insbesondere im Hinblick auf die Untauglichkeit des Tatmittels. Es ist ausschließlich die Strafbarkeit des A nach dem StGB zu prüfen.

Prof. Dr. Edward Schramm, Sindy Schubert· JA 2015, 263· 120 Min
Raub (§ 249 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Versuch und Rücktritt+3 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Heiße Heimkinoanlage

Der Fall behandelt zum einen kaufrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen mangelhafter Heimkinoanlage, insbesondere ob M als Ehegatte Schadensersatz statt der Leistung vom Verkäufer verlangen kann. Zum anderen geht es um die Frage, ob M nach dem Weiterverkauf an einen Dritten (H) ohne Zustimmung der Ehefrau F zur Übergabe und Übereignung berechtigt ist, was die familienrechtliche Verfügungsbefugnis über Haushaltsgegenstände betrifft.

Prof. Dr. Martin Löhnig, Ruth Schneider· JA 2015, 255· 120 Min
Minderung & SchadensersatzSach- und RechtsmängelRecht der ehelichen Gemeinschaft+2 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Tönnies, der Tätowierer

Im vorliegenden Fall tätowiert der Insasse Tönnies (T) in der Justizvollzugsanstalt Spießerdorf mehrere Mitgefangene, beginnend mit Clyde (C), unter Verstoß gegen die Hausordnung und mit selbstgebautem Gerät. Thematisiert wird die Strafbarkeit des T nach §§ 223, 224 StGB, wobei der Fokus auf der Qualifikation der Körperverletzung durch das tätowieren und auf Einwilligungsfragen liegt. In einer Abwandlung wird dargestellt, wie der schmächtige S unter sozialem und psychischem Druck letztlich dem Tattoo zustimmt. Es spielen Aspekte der freiwilligen Einwilligung, etwa unter Drohung und Zwang, sowie die Gefährlichkeit des eingesetzten Werkzeugs eine zentrale Rolle. Der Fall adressiert grundlegende Prüfungsprobleme zum Tattoo als Körperverletzung und zur Wirksamkeit der Einwilligung im Strafrecht.

Andrej Umansky· ZJS 2015, 431
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwere Körperverletzung, § 226 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Die Wahrheit liegt (nicht nur) auf dem Platz

Im vorliegenden Fall geht es um mehrere Szenen rund um ein Fußballspiel, in denen verschiedene Beteiligte strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen. C attackiert und beraubt A an einer Bushaltestelle aufgrund von Fanrivalität. Im Stadion veranlasst Trainer D seine Spieler E und F zu gezielten Regelverstößen gegen gegnerische Fußballspieler, wobei es zu schweren Fouls und einer roten Karte kommt. Nach dem Spiel lenkt Z einen außer Kontrolle geratenen Bus so, dass der Tod eines Gärtners zur Rettung einer Fangruppe in Kauf genommen wird. Schwerpunktmäßig behandelt der Fall Fragen aus dem Strafrecht, insbesondere zu Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten, Anstiftung und Rechtfertigungsgründen.

RechtfertigungsgründeTäterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Ordnungsrechtliches Verbot von Wahlplakaten

Die Klausur behandelt ein ordnungsrechtliches Verbot von Wahlplakaten mit strafbarem Inhalt im öffentlichen Raum durch das Bezirksamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg. Schwerpunkte sind die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, der sofortigen Vollziehung, der Vereinbarkeit mit Grundrechten sowie der Widerspruchsbescheid. Es geht insbesondere um den Schutz der öffentlichen Ordnung und die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und öffentlichem Interesse.

GrundlagenMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+4 weitere
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