Übungsfall: „Landeskinderklausel“ – Studiengebühren vor dem Bundesverfassungsgericht
ZJS 2014, 294 · Öffentliches Recht für Fortgeschrittene
Von Sebastian Pfahl
Im vorliegenden Fall klagen mehrere auswärtige Studierende gegen eine Regelung des Bremischen Studienkontengesetzes, die für sie ab dem dritten Semester im Gegensatz zu Bremer Studierenden Studiengebühren vorsieht. Sie wenden sich vor dem Verwaltungsgericht Bremen gegen die Zahlungspflicht und beantragen vorläufigen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Ungleichbehandlung nach Wohnsitz („Landeskinderklausel“) und die Erhebung von Studiengebühren grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Fall beleuchtet wesentliche verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, und prüft die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
Schwerpunkte
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- Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenAnhörung vor versammlungsrechtlicher Maßnahme
- Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenSachliche Zuständigkeit für versammlungsrechtliche Maßnahmen
- Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenKooperationspflicht der Behörde
- Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Keine Beschränkung des Schutzbereichs auf strafrechtlich nicht verbotenes Verhalten - Cannabis-Urteil
- Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht
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