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JurafuchsKlausuren

Klausuren

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JA 20201. Staatsexamen

Alles eine Frage der Zurechnung

Die Klausur behandelt verschiedene Konstellationen strafrechtlicher Zurechnung im Rahmen des Allgemeinen Teils (Aberratio ictus, manipulierter error in persona, Mittäterexzess) sowie Fragen zu Täterschaft und Teilnahme. Im zweiten Sachverhaltsteil geht es um die Strafbarkeit im Kontext einer gemeinschaftlichen Tat (Bande) und um Kausalität bei Gremienentscheidungen, insbesondere hinsichtlich Rücktritt und misslungener Warnung. Die Prüflinge sollen die Strafbarkeit von A, B, E und F umfassend nach dem StGB analysieren.

Dr. Markus Abraham· JA 2020, 105· 300 Min
Täterschaft und TeilnahmeAussetzung, § 221 StGBFahrlässige Tötung, § 222 StGB+5 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

Ein schlechter Deal

Im Sachverhalt geht es um den Kauf eines Grundstücks, das durch einen Irrtum des amerikanischen Geschäftsmanns D zum überhöhten Preis erworben wurde. D beauftragte seinen Assistenten R mit dem Kauf, wobei D irrig von einem unverbaubaren Seeblick ausging. Nach Entdeckung des Irrtums will D sich vom Vertrag lösen; K verlangt Vertragserfüllung oder Schadensersatz wegen entgangener Alternativverkäufe. Thematisch steht die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht sowie Vertragsschluss und Vertretungsfragen im Mittelpunkt.

Dr. Oliver Mörsdorf, Jasmin Haslach· JA 2020, 87· 120 Min
Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Anfechtung der WillenserklärungSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2020Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: Eheglück am Valentinstag

A plant, seine Ehefrau F mit Gift zu töten, um mit seiner Geliebten G und dem Schmuck der F ein neues Leben zu beginnen. G überredet A zur Tat, geht aber von einer anderen Vorgehensweise aus, während J als Freund A bei der Beschaffung des Giftes unterstützt, obwohl er von den wahren Absichten weiß. Im Zentrum des Falls stehen das Verhältnis von Totschlag und Mord nach §§ 212, 211 StGB, die Auslegung von Mordmerkmalen, Versuchsbeginn und mittelbare Täterschaft sowie Beihilfe durch berufstypisches Verhalten. Außerdem sind Aspekte des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten. Es ist zu prüfen, wie sich A, G und J strafbar gemacht haben könnten.

Carolin Hermann, M.mel.· ZJS 2020, 150
Täterschaft und TeilnahmeVersuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGBMord, § 211 StGB+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Das Schimmelhaus

Im Fall „Das Schimmelhaus“ steht ein zivilrechtlicher und strafrechtlicher Konflikt um den Verkauf eines schimmelbefallenen Hauses im Mittelpunkt. K erwirbt von H das Haus, ohne von den erheblichen Baumängeln zu wissen, und macht später eine arglistige Täuschung geltend. Es entsteht eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, beeinflusst durch Zeugenaussagen. Zusätzlich kommt es zu einem Brandanschlag des H, der zur Untersuchung von Straftatbeständen nach dem StGB führt, nachdem dabei ein Feuerwehrmann ums Leben kommt. Zu prüfen sind die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von H, K und S.

Katharina Beckemper· ZJS 2020, 140
UnterlassenFalsche uneidliche Aussage, § 153 StGBBesonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Freie Dächer für freie Bürger

Die Bauherrin B beantragt beim Bezirksamt Schöneberg eine Baugenehmigung für den Ausbau eines Dachgeschosses im Geltungsbereich des Berliner Baunutzungsplans von 1961. Das Bezirksamt lehnt den Antrag ab und verweist auf eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sowie eine beschlossene Veränderungssperre. B macht u.a. geltend, der Baunutzungsplan sei funktionslos geworden, der Planaufstellungsbeschluss fehlerhaft und Ausnahmen sowie Befreiungen seien möglich; außerdem sei die Veränderungssperre mangels Konkretisierung unwirksam. Es geht insbesondere um bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die Wirksamkeit des Baunutzungsplans und der Veränderungssperre, kommunalrechtliche Verfahrensfehler sowie verwaltungsprozessuale Fragestellungen.

Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungDer Verwaltungsakt in der KlausurZulässigkeit der Anfechtungsklage+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Napoleon muss an die Leine

A ist Halter eines Schäferhundes namens Napoleon, der an der Rheinpromenade in Mainz einen anderen Hund attackiert und verletzt hat. Daraufhin ordnete die Stadtverwaltung Mainz einen Leinenzwang für Hunde an, wobei die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet wurde. A hält den Leinenzwang für rechtswidrig, erhebt Widerspruch und beantragt beim Verwaltungsgericht Mainz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Fall thematisiert verwaltungsrechtliche Fragen zum Erlass und zur Vollziehung eines Leinenzwangs, zur Bestimmtheit des Verwaltungsakts sowie zu den Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Geplatztes Start-up-Darlehen

In diesem Fall begehrt eine Bank (RB) die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Briefhypothek gegen eine neue Grundstückseigentümerin (G), nachdem ein Start-up-Unternehmer (N) ein von einem Freund (F) besichertes Darlehen teilweise abgerufen und später nicht zurückgezahlt hat. Im Zentrum steht die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB besteht und wer Hypothekengläubiger geworden ist. Dabei spielen die Wirksamkeit der Hypothekenbestellung, Abtretung an die Refinanzierungsbank sowie Sondervereinbarungen außerhalb des Grundbuchs eine Rolle. Ebenfalls zu prüfen ist die Rechtsstellung der Erbin G nach Testamentsanfechtung und Widerspruchseintragung.

Tim Brockmann, Finja Maasjost· ZJS 2020, 121
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteFehlende Valutierung des Darlehens+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Spendenbecher

Im Mittelpunkt des Falles steht A, der ein Benefizfestival ohne Entrichtung des Eintrittspreises betritt, indem er sich einen Eintrittsstempel fälscht und unbefugt auf das Gelände gelangt. Dort entwendet er aus versiegelten Spendeneimern eine Vielzahl von Bechern, die als Nachweis für getätigte Spenden dienen, und gibt diese an einer Bar mit einer falschen Behauptung gegen Auszahlung von Geld ab. Die Klausur prüft die Strafbarkeit des A nach dem StGB und fokussiert auf Vermögensdelikte, insbesondere Urkundenfälschung und den Umgang mit den Bechern als möglichem Tatobjekt. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Vorliegen von Täuschungshandlungen und die Zueignungsabsicht im Zusammenhang mit den entnommenen Spendenbechern.

Dennis Klein· ZJS 2020, 70
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Über Umwege zum Ziel

Im Mittelpunkt des Falls steht D, der aus finanziellen Nöten Geld von seinem Konkurrenten K entwendet, indem er mit einem Schlagstock in dessen Gartenhütte eindringt und zwei Geldtaschen stiehlt. Nach seiner erfolgreichen Flucht plant D gemeinsam mit A und B einen weiteren Überfall auf einen Taxifahrer, bei dem sie mittels einer Pistole dessen Tageseinnahmen rauben. Zentral sind die strafrechtlichen Fragen rund um Diebstahl, besonders schwere Diebstahlsfälle, Abgrenzungen zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie die Beteiligungsformen von Täterschaft und Teilnahme. Der Bearbeitervermerk schränkt die zu prüfenden Delikte gemäß StGB gezielt ein.

Täterschaft und Teilnahme(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2020Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Zwielichtige Dienstreisen in Kolonien

Im Mittelpunkt des Falls stehen völkerrechtliche Fragen der Immunität staatlicher Funktionsträger sowie die Zuständigkeit internationaler Gerichte. Die Regierung des Staates Äquatorien verlangt von der ehemaligen Kolonialmacht Kolonien die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen einen früheren Ressortminister, der sowohl dienstlich als auch privat Vermögenstransfers tätigte. Außerdem stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Klage Äquatoriens vor dem Internationalen Gerichtshof zur Durchsetzung dieses Anspruchs. In einer Abwandlung wird zudem die Immunität des amtierenden Staatsoberhaupts bei Foltervorwürfen thematisiert.

Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Unfrieden am Friedberger Weiher – Teil 2

Im Mittelpunkt des Falls steht die Klage des F gegen einen Bescheid des Landratsamts (LRA), mit der sich F gegen eine Baugenehmigung sowie gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wendet. F möchte die Aufhebung der Verwaltungsakte erreichen, wobei insbesondere die Frage nach der statthaften Klageart und der Klagebefugnis gemäß § 42 VwGO zu prüfen ist. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig das Drittschutzkonzept im öffentlichen Baurecht, insbesondere im Hinblick auf Nachbarschutz und das Rücksichtnahmegebot bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Es sind grundlegende Abwägungen zwischen Individualinteressen des Nachbarn und öffentlich-rechtlichen Regelungen im Baurecht anzustellen.

Renate Penßel· ZJS 2020, 44
Zulässigkeit der AnfechtungsklageBegründetheit der AnfechtungsklageRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
JA 2020Anfänger:innen

Eifersucht und Leidenschaft – schlechter Schütze, lange Haft

In der Klausur geht es um S, der aus Eifersucht einen gezielten Tötungsversuch an E mit einer Schusswaffe unternimmt, jedoch aufgrund eines Fehlers tatsächlich E statt der vermeintlich anvisierten C tötet. Im zweiten Teil versetzt S C eine schmerzhafte, aber nicht blutende Stichverletzung mit einer Kuchengabel. C wehrt sich mit einem Aschenbecher und fügt S eine Schnittwunde zu. Die Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB ist zu prüfen.

Florian Nicolai· JA 2020, 21· 120 Min
Allgemeiner TeilMord, § 211 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Die „übervorsichtige“ Warnmeldung

Der Fall behandelt die Auseinandersetzung zwischen einem Käufer und einem Autohersteller über eine wiederkehrende Warnmeldung im Display eines Neuwagens. Nachdem der Käufer trotz Werkstattaufenthalten und Hinweisen des Herstellers weiterhin mit der Warnmeldung konfrontiert war, verlangt er die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Kernfragen sind die rechtliche Bewertung der Warnmeldung als Sachmangel, der Umfang und die Form der Nacherfüllungsansprüche, insbesondere hinsichtlich eines Software-Updates oder einer Nachlieferung, und die Voraussetzungen für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Fallgestaltung beleuchtet die Rechte des Käufers bei wiederkehrenden technischen Hinweisen und den Umgang des Verkäufers mit Nachbesserungs- und Nachlieferungsbegehren.

Jan-Philip Utech· ZJS 2020, 35
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)VerjährungVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Pyrotechnik ist (k)ein Verbrechen?

Im Mittelpunkt des Falls stehen Ansprüche rund um die Folgen einer missglückten steuerlichen Umstrukturierung einer GmbH und einen Vorfall im Fußballstadion. Zum einen verlangt eine neu gegründete GmbH von einem Berater Schadensersatz für eine durch Umsetzungsfehler ausgelöste zusätzliche Steuerlast; dabei ist insbesondere die Haftung im Zusammenhang mit einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Gesamtschuldnerproblematik zu prüfen. Zum anderen werden die rechtlichen Konsequenzen eines verbotenen Pyrotechnik-Einsatzes durch einen Zuschauer für den Fußballverein und mögliche Ausgleichsansprüche thematisiert. Schwerpunkte bilden Fragen des Schadensrechts, des Vertragsrechts und die Zurechnung von Pflichtverletzungen im gesellschaftsrechtlichen Kontext.

Christoph Hautkappe· ZJS 2020, 26
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 20201. Staatsexamen

Zahnschmerzen um krumme Rechnungen

Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Behandlungsverträgen sowie einer Barzahlungs- und Ohne-Rechnung-Abrede. Zu prüfen sind Zahlungsansprüche des Arztes, ein Schmerzensgeldanspruch wegen eines Behandlungsfehlers und der Rücktritt von einem Tätowiervertrag wegen ungenauer Ausführung. Steuerrechtliche Vorschriften werden ausdrücklich nicht geprüft.

Daniel J. Schneider, Julian Stein· JA 2020, 12· 300 Min
Rücktritt Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt+5 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Fridays for School

Ein Gymnasiast beantragt die Befreiung vom Unterricht zur Teilnahme an einer 'Fridays for Future'-Demonstration, was die Schulleitung ablehnt. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche und verwaltungsprozessuale Fragen, insbesondere zur Versammlungsfreiheit, zum Ermessensspielraum der Schule und zum staatlichen Erziehungsauftrag.

Helmut Birner· JURA 2020, 1373
Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtErmessen und VerhältnismäßigkeitVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+5 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Der Terrier-Welpe Bona und der saudische Raumfahrer

Der Fall behandelt eine Vielzahl sachenrechtlicher Fragestellungen um einen entwendeten Terrier-Welpen, insbesondere Besitzschutz, Herausgabeansprüche und Eigentumserwerb. Im internationalen Kontext werden Fragen zur Anwendbarkeit deutschen Zivilrechts auf einen Rettungseinsatz in einem Flugzeug im Ausland und zur Geschäftsführung ohne Auftrag geprüft. Schließlich wird das prozessuale Verhalten bei Erfüllung nach Rechtshängigkeit thematisiert.

Max Bärnreuther, Paul Dittrich· JURA 2020, 1360
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenVindikation & Eigentümer-Besitzer-VerhältnisDie echte GoA – Voraussetzungen+3 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Der getunte Tesla

Der Fall behandelt den Kauf eines Elektroautos (Tesla) mit mangelhafter Reichweite und den späteren Einbau eines Zusatzakkus durch den Händler, der ebenfalls Fehler aufweist und zum Schaden führt. Zu prüfen sind die Ansprüche des Käufers auf Rückabwicklung, Schadensersatz und Kostenerstattung sowie eventuelle Ansprüche des Händlers gegen den Hersteller.

Michael Denga· JURA 2020, 1352
Grundlagen des KaufvertragsSach- und RechtsmängelMinderung & Schadensersatz+4 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

»Brennende Wut«

Es handelt sich um eine Fortgeschrittenenklausur im Strafrecht zum Thema Urkunds- und Brandstiftungsdelikte. Im Mittelpunkt steht die Strafbarkeit eines Täters, der ein manipuliertes Kfz-Kennzeichen anbringt und einen Molotowcocktail auf ein Wohnmobil wirft, was zu einer Kette atypischer Folgehandlungen und Schäden führt. Zudem werden Herausforderungen beim Straßenverkehrsdelikt § 315b StGB problematisiert.

Matthias Fahrner· JURA 2020, 1259
Brandstiftung, § 306 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB+4 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Verbot von Friseurbetrieben zur Eindämmung einer Pandemie

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines während der Pandemie erlassenen Verbots von Friseurbetrieben. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Infektionsschutzrechts, die Anforderungen an eine Schutzmaßnahme, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie grundrechtliche Eingriffe und deren Verhältnismäßigkeit.

Jens Gerlach· JURA 2020, 1246
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Ermessen und VerhältnismäßigkeitDie Rechtsverordnung+3 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

»Brand auf dem Bauernhof«

In der Fortgeschrittenen-Zivilrechtsklausur „Brand auf dem Bauernhof“ sind verschiedene Ansprüche im Dreiecksverhältnis zwischen Landwirt, Tierarzt und Dritten zu prüfen. Der Fall thematisiert zentrale Probleme im Bereich der Geschäftsführung ohne Auftrag, der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB), bereicherungsrechtliche Aspekte und haftungsrechtliche Fragen (u.a. Tierhalterhaftung, § 833 BGB) im Kontext einer Tier- und Sachschadenslage nach einem Brand.

Annika Bührle· JURA 2020, 1236
Die echte GoA – Voraussetzungen§ 823 Abs. 1 BGBDie Leistungskondiktion+3 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Ein Flirt mit Corona

Die Klausur behandelt zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer möglichen Ansteckung während der Corona-Pandemie. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Coronaschutzverordnung NRW ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt und daraus Schadensersatzansprüche wegen einer Krankheit resultieren können. Aspekte wie Schutzzweck der Norm und Mitverschulden werden thematisiert.

Arndt Kiehnle, Tim Dreisvogt· JURA 2020, 1230
§ 823 Abs. 2 BGB
JURA 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Wer zu spät gründet, den bestraft der »Brexit«

Die Examensklausur behandelt die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) durch Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft mit einer englischen Tochtergesellschaft. Im Mittelpunkt stehen Problematiken zum Einfluss des Brexit auf die Gründung und zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat nach europäischem und deutschem Recht. Weitere Fragen betreffen die Stellung des geschäftsführenden Direktors in einer monistisch organisierten SE.

Julia Kraft· JURA 2020, 1223
Grundlagen des EuroparechtsAktiengesellschaftGesellschaft mit beschränkter Haftung+4 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

»Corona-Party«

Im Rahmen einer Strafrechts-Fortgeschrittenenklausur zur Corona-Pandemie werden die Strafbarkeit von A, B und C nach dem StGB anhand eines infektions- und tödlich verlaufenden Geschehens geprüft. Der Fall behandelt Fragen zu fahrlässiger Tötung und Körperverletzungsdelikten sowie das Verhalten bei Verstößen gegen Ausgangsbeschränkungen. Sexualdelikte sind nicht zu prüfen.

Lukas Cerny, Johannes Makepeace· JURA 2020, 1128
Fahrlässige Tötung, § 222 StGBVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGBFahrlässigkeit+5 weitere
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