Klausuren
3 KlausurenRockstar auf Abwegen
Im Fall 'Rockstar auf Abwegen' verlangt der weltbekannte Musiker W von der M-GmbH nach Absage eines Konzertvertrags die vereinbarte Vergütung sowie Ersatz weiterer Kosten. Die M-GmbH beruft sich angesichts öffentlicher Kritik an W auf eine außerordentliche Kündigung und verweigert die weitere Durchführung des Vertrags. Zu prüfen sind Ansprüche des W gegen die M-GmbH, insbesondere im Kontext von Leistungsstörungsrecht und Werkvertragsrecht.
Fortgeschrittenenübungsklausur: Raufhandel mit ungewisser Kausalität
Im Mittelpunkt des Falls steht eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen in einer Bar, bei der unklar bleibt, wer welchen Schaden verursacht hat. S erleidet einen irreversiblen Gehörschaden, der durch eine im Handgemenge eingesetzte Vase verursacht wurde, wobei nicht festgestellt werden kann, wer verantwortlich war. Die Klausur thematisiert vor allem die Beteiligung an einer Schlägerei sowie die strafrechtliche Bewertung von Körperverletzungsdelikten unter besonderer Berücksichtigung von Kausalitäts- und Zurechnungsproblemen. Zudem ist die Abgrenzung zwischen aktiver Beteiligung und zulässiger Notwehr sowie der Einsatz gefährlicher Werkzeuge zu prüfen. Die Analyse erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils festgestellten Tatsachen durch Gericht und Gutachterin.
Alles eine Frage der Zurechnung
Die Klausur behandelt zwei Konstellationen, in denen Teilnehmer und Mittäterfragen, Kausalität, Zurechnung und Rücktritt im Strafrecht diskutiert werden. Ein Sachverhalt betrifft eine Studentenfehde um einen Laptop mit Fehler im Ablaufsplan und Umkabelung, der andere Fall geht um einen geplanten Überfall im Bandenrahmen mit unterschiedlichen Beteiligungsgraden und problematischem Rücktrittsversuch. Es sind insbesondere AT-Problematiken wie Aberratio ictus, Mittäterexzess, Gremienentscheidungen und die Versuchs-/Rücktrittsdogmatik zu erörtern.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Dr. Markus Abraham prüfen besonders häufig Täterschaft und Teilnahme (2×), Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB (1×), Objektive Zurechnung (1×), Rechtfertigungsgründe (1×), Rücktritt (1×), Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×), Versuch und Rücktritt (1×) und Zustandekommen und Beendigung (1×).