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JurafuchsKlausuren
Dr.

Arndt Kiehnle

8 Klausuren im Portal
Ruhr-Universität

Arndt Kiehnle ist deutscher Jurist und Hochschullehrer an der Ruhr-Universität Bochum. Geboren 1973 in Ebingen, hat er sich im akademischen Bereich etabliert. Seine Schwerpunkte und Forschungsfelder liegen im Bereich der Rechtswissenschaft. Kiehnle ist als Professor an der Ruhr-Universität Bochum tätig.

Klausuren

8 Klausuren
JURA 2022Fortgeschrittene

Bochumer Preisaufgabe zum Bürgerlichen Recht

Die Bochumer Preisaufgabe 2022 im Bürgerlichen Recht thematisiert ein Szenario zwischen zwei Freundinnen, bei dem eine Minderjährige eine Kaufpreisforderung aufheben will. Der Sachverhalt beleuchtet Aspekte der Geschäftsfähigkeit, Genehmigung durch die Eltern sowie die Wirksamkeit einer Forderungsaufhebung und Sicherungsübereignung. Die Aufgabe lädt zur wissenschaftlich fundierten Falllösung ein.

GeschäftsfähigkeitFormfreiheit und GrenzenErlöschen des Schuldverhältnisses+1 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Die vegane Variante

Die Klausur behandelt eine bereicherungsrechtliche Fallgestaltung um gestohlenes Bio-Dinkelmehl, das von einem Dritten in Unkenntnis des Diebstahls erworben und weiterverarbeitet wurde. Zu prüfen sind die Ansprüche der Eigentümerin gegen den gutgläubigen Erwerber sowie gegen den Dieb auf Herausgabe des Kaufpreises, wobei Schadensersatz und das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis explizit außen vor bleiben.

Prof. Dr. Arndt Kiehnle, Kaja Kovacs· JA 2021, 715· 120 Min
Gesetzliche ErbfolgeRelativität der SchuldverhältnisseMietverhältnisse über Wohnraum+2 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Geplatztes Start-Up-Darlehen revisited

Ein Start-Up-Gründer N beantragt bei seiner Hausbank (HB) ein Darlehen über 400.000 €, das sein Freund F durch eine Hypothek auf ein geerbtes Grundstück absichert. Die Parteien vereinbaren besondere Bedingungen, etwa dass F erst nach erfolgloser Vollstreckung gegen N und nach Verkauf von N’s Tesla-Aktien in Anspruch genommen wird. Nachdem das Darlehen letztlich nur teilweise ausgezahlt wird und die Hypothek auf das Grundstück des F eingetragen ist, erhebt die Geliebte des Erblassers G aufgrund eines neuen Testaments Anspruch auf das Grundstück und lässt einen Widerspruch ins Grundbuch eintragen. Die Bank tritt daraufhin den Darlehensrückzahlungsanspruch zusammen mit der Hypothek an eine Refinanzierungsbank (RB) ab, die nun von G die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt. Der Schwerpunkt liegt im Hypothekenrecht, Erbrecht und dem Verhältnis zwischen Sicherungsabrede und Grundbuchinhalt.

Arndt Kiehnle, Tim Dreisvogt· ZJS 2021, 139
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteFehlende Valutierung des Darlehens+5 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Ein Flirt mit Corona

Die Klausur behandelt zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer möglichen Ansteckung während der Corona-Pandemie. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Coronaschutzverordnung NRW ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt und daraus Schadensersatzansprüche wegen einer Krankheit resultieren können. Aspekte wie Schutzzweck der Norm und Mitverschulden werden thematisiert.

Arndt Kiehnle, Tim Dreisvogt· JURA 2020, 1230
§ 823 Abs. 2 BGB
JURA 2018Fortgeschrittene

Saldotheorie und § 822 BGB: Zwischen Skylla und Charybdis?

Der Fall thematisiert die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit geschlossenen Kaufvertrages über ein Kunstwerk. Besonderes Augenmerk liegt auf der Anwendung der Saldotheorie und der Durchgriffshaftung nach § 822 BGB im Mehrpersonenverhältnis, insbesondere bei Weitergabe des Gegenstands an einen Dritten.

Die LeistungskondiktionBereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis+2 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Drei berichtigende Worte des Bundesgerichtshofs?

Die Klausur behandelt Konstellationen rund um Anweisung, Tilgungsbestimmung und Bereicherungsausgleich bei mehrstufigen Zahlungsaufträgen. Im Mittelpunkt stehen Rechtsfragen zu Anweisung, Rückabwicklung nach geänderter Tilgungsbestimmung und die Folgen nicht autorisierter Zahlungen, insbesondere im Lichte der Zahlungsdiensterichtlinie und der entsprechenden BGB-Regelungen.

Arndt Kiehnle· JURA 2016, 1414
Rückgriff des SicherungsgebersBereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis+2 weitere
JURA 20092. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur ZR Schokoladendieb und Scheinerbe

Der Fall behandelt die Folgen der eigenmächtigen Wegnahme und des Verzehrs einer Kaufsache durch den Käufer sowie die Problematik eines Erben, der im Vertrauen auf seine Erbenstellung Nachlassverbindlichkeiten begleicht, sich später jedoch als Scheinerbe herausstellt. Thematisiert werden dabei Ansprüche aus Kaufrecht, Bereicherungsrecht, Schadensersatz und Erbrecht sowie die Möglichkeit des Schuldners, den Regressadressaten frei zu wählen.

Arndt Kiehnle· JURA 2009, 60
Grundlagen des KaufvertragsGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Die Nichtleistungskondiktion+3 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Mängelbeseitigung durch Selbstvornahme

Die Klausur behandelt die Frage, ob und in welchem Umfang die Käuferin eines mangelhaften Pkw nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung durch die Erben des Verkäufers berechtigt ist, die notwendige Reparatur selbst durchführen zu lassen und Ersatz der Aufwendungen bzw. Minderung des Kaufpreises oder sonstige Zahlungsansprüche gegenüber dem Erben geltend machen kann. Schwerpunkte liegen auf kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten, Selbstvornahme und den Folgen eines Erbfalls während laufender Gewährleistungsfristen.

Dr. Arndt Kiehnle· JA 2007, 15· 300 Min
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)§ 824 BGB§ 826 BGB+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Dr. Arndt Kiehnle prüfen besonders häufig Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis (2×), (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), § 823 Abs. 2 BGB (1×), § 824 BGB (1×), § 826 BGB (1×), Die Leistungskondiktion (1×), Die Nichtleistungskondiktion (1×) und Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×).