Fortgeschrittenenklausur: Napoleon muss an die Leine
ZJS 2020, 126 · Öffentliches Recht für Fortgeschrittene
Von Ferdinand L. Normande Abbate
A ist Halter eines Schäferhundes namens Napoleon, der an der Rheinpromenade in Mainz einen anderen Hund attackiert und verletzt hat. Daraufhin ordnete die Stadtverwaltung Mainz einen Leinenzwang für Hunde an, wobei die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet wurde. A hält den Leinenzwang für rechtswidrig, erhebt Widerspruch und beantragt beim Verwaltungsgericht Mainz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Fall thematisiert verwaltungsrechtliche Fragen zum Erlass und zur Vollziehung eines Leinenzwangs, zur Bestimmtheit des Verwaltungsakts sowie zu den Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Schwerpunkte
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- Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)§§ 80, 80a: Rechtsschutzbedürfnis - Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache
- Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)(Keine) Einlegung der Anfechtungsklage in der Hauptsache?
- Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Vorheriges Aussetzungsverfahren bei Behörde nötig?
- Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Grundlagen: Was ist das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis?
- Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Beteiligten- und Prozessfähigkeit
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