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JurafuchsKlausuren

Klausuren

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ZjS 2016Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Internationales und Europäisches Strafverfahrensrecht

Im Mittelpunkt steht ein Bußgeldbescheid aus Italien gegen einen deutschen Fahrzeughalter wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes. A hält die Halterhaftung nach italienischem Recht für konventionswidrig und beruft sich auf die EMRK. Zudem begehrt A, seinen Rechtsbehelf auf Englisch einzulegen und eine Übersetzung seines Schreibens, gestützt auf die entsprechende EU-Richtlinie zum Recht auf Übersetzungen im Strafverfahren. Fraglich ist weiterhin, ob die Vollstreckung des italienischen Bußgeldbescheids in Deutschland nach mehreren Jahren und angesichts möglicher Verfahrensmängel sowie nach Einstellung eines parallelen Strafverfahrens in Belgien zulässig ist.

Martin Böse· ZJS 2016, 365
Praktischer Teil 2: Die AnklageschriftVerletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGBVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB+5 weitere
ZjS 2016Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Das Krim-Märchen und der Krieg

Im Mittelpunkt des Falls stehen die Ereignisse rund um die Abspaltung der Krim von der Ukraine und deren Anschluss an Russland im Jahr 2014. Thematisiert wird das Vorgehen Russlands, das unter anderem durch militärisches Eingreifen und die Unterstützung separatistischer Bewegungen Einfluss nimmt. Zu prüfen sind vor allem völkerrechtliche Fragen, etwa zum Selbstbestimmungsrecht der Völker, zur Zulässigkeit von Sezessionen, zur Rechtmäßigkeit des militärischen Eingreifens sowie zur Verantwortlichkeit für Handlungen nichtstaatlicher Akteure. Ferner wird auf das Verhalten der Ukraine gegenüber separatistischen Gruppierungen und die Angriffe auf militärische wie zivile Ziele eingegangen.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungJustizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Liebesschlösser – Für immer und ewig?

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit des A, der mehrere sog. Liebesschlösser von einer Brücke entfernt und dabei einen Rentner R im Zuge eines körperlichen Übergriffs verletzt. Im Fokus stehen die Prüfung von Diebstahl, die Abgrenzung zum Raub und zum räuberischen Diebstahl, sowie die relevante Körperverletzungstatbestände.

Marc Reinhardt· JA 2016, 189· 120 Min
Schwerer Raub (§ 250 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Profit, Moral und die rechtlichen Grenzen der Kriegswaffenexportkontrolle – Teil 2

In diesem Fall wendet sich eine Herstellerin von Kriegswaffen (K-KG) im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen den Widerruf einer Ausfuhrgenehmigung für Kettenpanzer. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs, der durch die Genehmigungsbehörde auf Grundlage des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKG) ergangen ist. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragestellungen wie die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, die statthafte Klageart (Anfechtungsklage), sowie die Prüfung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten. Weitere Schwerpunkte bilden das Verwaltungsprozessrecht (insbesondere Ermessensfehlerlehre) und die unionsrechtlichen Grundfreiheiten.

Begründetheit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungsklageVerfassungsbeschwerdeBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
ZjS 2016Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Ekelskandal bei Burger No. 1

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Franchiseverhältnis zwischen der Burger No. 1 GmbH und einem lokalen Betreiber, G. Nachdem in den von G geführten Restaurants schwerwiegende Hygiene- und Arbeitsschutzverstöße durch einen Enthüllungsjournalisten aufgedeckt werden, kündigt die B-GmbH den Franchisevertrag fristlos. G bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung und macht wahlweise Ansprüche auf Ausgleich und Entschädigung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geltend. Rechtlich relevant sind insbesondere Fragestellungen rund um die außerordentliche Kündigung im Franchiseverhältnis, Ausgleichsansprüche nach Kundenwerbung und Ansprüche auf Entschädigung bei Wettbewerbsverboten.

Tobias von Bressensdorf· ZJS 2016, 336
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Der unaufmerksame Kranführer

Im Sachverhalt geht es um die Haftung eines Kranführers (Arbeitnehmer) gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten nach einem durch Fahrlässigkeit verursachten Schaden. Thematisiert werden die Haftungsbeschränkung im Arbeitsrecht, die Haftung im Gesellschaftsrecht (KG), Innen- und Außenhaftung bei Personenschäden und Sachschäden sowie Regressmöglichkeiten im Schadensfall. Auch die Verbands- und Gesellschafterhaftung der Kommanditgesellschaft wird angesprochen.

Prof. Dr. Philipp S. Fischinger· JA 2016, 180· 180 Min
Minderung & SchadensersatzMietverhältnisse über WohnraumRecht der ehelichen Gemeinschaft+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Das Golfparadies

P, Pächter eines Grundstücks, das vom Verein Grünes-Glück e.V. von Eigentümer E gepachtet und weiterverpachtet wurde, verlangt nach Beendigung des Pachtverhältnisses von E Ersatz für Investitionen in einen Golfplatz (Mehrzweckgebäude und Rasensaaten). Streit besteht darüber, ob E oder der Verein für den Verwendungsersatz verantwortlich ist und ob P auf vertragliche oder gesetzliche Ersatzansprüche gegenüber dem Eigentümer zurückgreifen kann. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind die Prüfung von Ansprüchen auf Verwendungsersatz nach Pachtvertragsrecht, §§ 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) und § 994 BGB sowie die Zuordnung von Besitz- und Eigentümerstellung im Fall einer Unterverpachtung. Zudem wird die zuständige Gerichtsbarkeit thematisiert.

Antje G. I. Tölle· ZJS 2016, 329
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)§ 1004 BGB (analog)Auftrag, §§ 662ff. BGB+5 weitere
ZjS 2016Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Von Puffautos und Kaffeebohnen

Im vorliegenden Fall klagt A, ein Auslieferungsfahrer, gegen seinen Arbeitgeber K, eine Kaffeemanufaktur, auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ihm ausgesprochenen Kündigung. Streitpunkt ist die Zuteilung eines neuen, werbewirksam gestalteten Fahrzeugs, das A aus persönlichen Gründen und wegen beleidigender Bemerkungen des Arbeitgebers nicht fahren möchte. Der Fall behandelt zentrale Fragen des Individualarbeitsrechts, insbesondere den Kündigungsschutz, Diskriminierungsverbote und die Wirksamkeit von Kündigungserklärungen durch nicht bevollmächtigte Vertreter. Außerdem spielen Aspekte der Arbeitgeberweisungsrechte und Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis eine Rolle.

FeststellungsklageFeststellungsklage, § 256 ZPOPartei-, Prozess- & Postulationsfähigkeit+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Die Examensfeier

Die Klausur behandelt Fragen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) mit Fokus auf die Haftung bei Ausführungsverschulden, gestörte Gesamtschuld und die Anwendung des § 680 BGB bei Scheingefahren. Anhand eines realitätsnahen Sachverhalts unter Studenten werden die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Bereich der GoA vertieft. Ebenfalls relevant sind Besonderheiten, wie das bewusste Risiko eines Schädigers und die Auswirkungen gesperrter Verkehrsflächen.

Dr. Adam Sagan, Florian Wieg· JA 2016, 173· 120 Min
§ 826 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB+5 weitere
ZjS 2016Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Grenzüberschreitende Rachegelüste

Im Mittelpunkt des Falls steht Theodor (T), der seine Ehefrau und deren Liebhaber Konrad (K) inflagranti ertappt und daraufhin eine Gewaltspirale auslöst: T versucht zunächst K mit einem Messer zu verletzen, stiehlt das Auto eines Nachbarn zur Verfolgung und wird dabei von Passant Paul (P) mit Waffeneinsatz gestoppt. In der Folge tötet T seine Frau aus Angst vor Unterhaltsforderungen und zündet später das Haus von K an, was zum Tod eines Feuerwehrmanns führt. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Bereich des Strafrechts, insbesondere bei Notwehr, den Grenzen der Notwehr durch die EMRK, objektiver Zurechnung bei sogenannten Retterfällen, Mordmerkmalen wie Habgier und möglicher Ingerenzhaftung. Zudem werden Fragen des internationalen Strafrechts und etwaiger Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe angesprochen, etwa bei der Tötungshandlung im Ausland.

Christopher Penkuhn· ZJS 2016, 232
RechtfertigungsgründeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
JA 20161. Staatsexamen

Die Masern und das zwangsweise Schulfrei

Die Klausur behandelt allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht.

Christopher Klotz· JA 2016, 123· 300 Min
Entscheidung durch GerichtsbescheidUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Ein zauderndes Trio

A, B und C verabreden, O gemeinschaftlich zu töten, indem sie ihm vor seinem Haus auflauern. Am geplanten Tatabend erscheinen O und sein Kollege K, woraufhin A wegen K einen Rückzieher macht und versucht, B und C von der Tat abzuhalten. B und C greifen dennoch auf O und K zu, lassen aber vom Versuch ab, als K sich zur Wehr setzt. Zu prüfen ist, ob sich A, B und C im Hinblick auf § 212 StGB strafbar gemacht haben. Schwerpunktmäßig geht es um Versuch, Rücktritt, Mittäterschaft und Verbrechensverabredung.

Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Allgemeiner Teil+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Antiterrordatei

Der designierte Richter B wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das 2006 eingeführte Antiterrordateigesetz (ATDG), das den Austausch von personenbezogenen Daten zwischen Polizei und Nachrichtendiensten zur Terrorismusbekämpfung ermöglicht. B sieht sich unter anderem in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, seinem Brief-, Fernmelde- und Wohnungsrecht sowie im effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Bundesregierung bestreitet die Zulässigkeit und Grundrechtsverletzung und verteidigt den Umgang mit der Antiterrordatei sowie die Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten. Im Mittelpunkt stehen verfassungsrechtliche Fragen des Grundrechtsschutzes, das Trennungsgebot zwischen Behörden und die europarechtliche Dimension des Datenschutzes.

Maik Knaust· ZJS 2016, 219
VerfassungsbeschwerdeUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Sex Sells in der Mönckebergstraße

Die Klausur behandelt Fortsetzungsfeststellungsklage, Polizei- und Ordnungsrecht, Ermessensfehler.

Prof. Dr. Hermann Pünder, Daniel Mattig· JA 2016, 115· 180 Min
Recht der öffentlichen SachenErmessen und VerhältnismäßigkeitLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Profit, Moral und die rechtlichen Grenzen der Kriegswaffenexportkontrolle – Teil 1

Im Mittelpunkt des Falls steht die kontroverse Gesetzesinitiative einer Bundestagsfraktion zur Einrichtung eines parlamentarischen Kriegswaffen-Kontrollausschusses (KWKA), der in die bisherige Exekutivkompetenz bei Waffenexportgenehmigungen eingreifen soll. Die Bundesregierung sieht darin eine unzulässige Beschränkung ihrer Handlungsspielräume und einen Verstoß gegen den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, insbesondere im Hinblick auf Art. 26 Abs. 2 GG und den Gewaltenteilungsgrundsatz. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen die Abgrenzung von Exekutive und Legislative bei hochpolitischen Entscheidungen, die Reichweite der Berufsfreiheit betroffener Unternehmen sowie unionsrechtliche Aspekte. Der Sachverhalt illustriert das Spannungsfeld zwischen parlamentarischer Kontrolle, demokratischer Legitimation und praktischer Handhabung der Rüstungsexportkontrolle.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Rast mit Hindernissen

Im Fall „Rast mit Hindernissen“ verlangt der Betreiber einer Autobahnrastanlage (K) von einem Transportunternehmer (B) Ersatz eines entgangenen Gewinns, nachdem B durch eine Kollision mit einer Autobahnbrücke eine mehrtägige Sperrung verursachte und die Rastanlage dadurch unzugänglich wurde. In einer Abwandlung begehrt ein Lkw-Fahrer (T) von B Schadensersatz für einen durch die Sperrung bedingten Lieferverlust. Im Mittelpunkt stehen Fragen aus dem Straßenverkehrsrecht, insbesondere zu § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie zur Abgrenzung zwischen reinen Vermögensschäden und Eigentumsbeeinträchtigungen im Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Es sind die Anspruchsvoraussetzungen und Konkurrenzverhältnisse verschiedener deliktischer und haftungsrechtlicher Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

Yannick Diehl· ZJS 2016, 200
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)§ 831 BGB§ 823 Abs. 1 BGB+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Eine langersehnte Dusche, ein verhängnisvoller Liebesbrief und ein wütender Anruf

Die Klausur behandelt verschiedene strafrechtliche Delikte im Zusammenhang mit dem Verhalten des A: unerlaubtes Betreten und Duschen in einem Krankenhaus, das widerrechtliche Entnehmen und Zerstören eines Liebesbriefs aus einem Briefkasten sowie eine beleidigende Tirade am Telefon. Außerdem wird die strafrechtliche Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus thematisiert.

Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGBMeineid, § 154 StGBDiebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Rutschiger Kunstrasen

Die Klausur behandelt Ansprüche eines Käufers gegen einen Verkäufer wegen mangelhaften Kunstrasengranulats. Thematisiert werden insbesondere Nacherfüllungspflichten (insbesondere auch Ausbau, Entsorgung und Neueinbau) sowie der Ersatz von Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung.

Besonderer Teil - VertiefungBesonderer Teil - Rom I-VOBesonderer Teil - Rom II-VO+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Schirm, Schein und Melone

Der Fall behandelt die Strafbarkeit des J und M in zwei Tatkomplexen: Erstens durch die Mitnahme eines Regenschirms in einem Selbstbedienungsladen (Fragestellung: Diebstahl und Abgrenzung zum Betrug), und zweitens durch das Aufheben und Behalten von Bargeld aus einer Damengeldbörse (Fragestellung: Fundunterschlagung, Selbstzueignung mit Drittzueignung). Der Schwerpunkt liegt auf klassischen Vermögensdelikten sowie der Täterschaft und Teilnahme.

Marcus Bergmann· ZJS 2016, 73
Täterschaft und TeilnahmeDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 20162. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Eine feurige Spritztour

Die Klausur thematisiert einen schweren Fall von Brandstiftung an einem Wohnhaus mit Todesfolge für einen Feuerwehrmann sowie den Versuch der unbefugten Fahrzeugnutzung und das geplante Aufbrechen einer Garage. Geprüft werden verschiedene Delikte aus dem besonderen Teil des StGB, beginnend bei Brandstiftung, über den Tod eines Feuerwehrmanns bei Rettungsaktionen bis hin zum Versuch des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB Schwere Brandstiftung, § 306a StGB +5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Nichts als Ärger für den Tankstelleninhaber

Die Klausur stellt drei Einzelfälle aus dem Schuld- und Sachenrecht zur rechtlichen Begutachtung: Zum einen begehrt ein Tankstelleninhaber Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff 'Betrüger' in einer Suchmaschine. Ferner wird geprüft, ob Detektivkosten nach einem (vergessenen) Tankvorgang als Schadensersatz erstattungsfähig sind. Schließlich geht es um Mehrkosten bei Ersatzbeschaffung nach Lieferverzug eines Biodiesel-Lieferanten.

Markus Kellermann-Schröder· JA 2016, 25· 300 Min
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)+2 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Cashback Aktion

Die Klausur behandelt den Vertragsschluss über eine Internetplattform, die Auswahl und Bindung der Parteien durch vorformulierte Produktbeschreibungen, den Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz wegen fehlender Originalverpackung im Kaufrecht sowie vorvertragliche Aufklärungspflichten. Es wird insbesondere geprüft, ob der Käufer vom Verkäufer einen Betrag von 30 EUR wegen der entgangenen Teilnahme an einer Cashback-Aktion verlangen kann.

Prof. Dr. Paul T. Schrader· JA 2016, 18· 90 Min
Minderung & SchadensersatzSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Angebot und Annahme+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Der verkappte Arzt

A erschleicht sich unter Nutzung gefälschter Dokumente eine Anstellung als Arzt, obwohl ihm die Approbation fehlt, und arbeitet erfolgreich als Chirurg. Jahre später wird A von X erpresst, eine Gebärmutterentfernung an X vorzunehmen, wobei er dies nach vorgespielter Patientenverwechslung, verkatert, aber fachgerecht durchführt. Zu prüfen ist, wie sich A und X nach dem StGB strafbar gemacht haben.

Bernhard Kretschmer· JURA 2016, 1436
Betrug (§ 263 StGB)Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGBRechtfertigungsgründe+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Drei berichtigende Worte des Bundesgerichtshofs?

Die Klausur behandelt Konstellationen rund um Anweisung, Tilgungsbestimmung und Bereicherungsausgleich bei mehrstufigen Zahlungsaufträgen. Im Mittelpunkt stehen Rechtsfragen zu Anweisung, Rückabwicklung nach geänderter Tilgungsbestimmung und die Folgen nicht autorisierter Zahlungen, insbesondere im Lichte der Zahlungsdiensterichtlinie und der entsprechenden BGB-Regelungen.

Arndt Kiehnle· JURA 2016, 1414
Rückgriff des SicherungsgebersBereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis+2 weitere
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