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JurafuchsKlausuren
Prof. Dr.

Philipp S. Fischinger

2 Klausuren im Portal
Professor:in · Universität Mannheim

Philipp S. Fischinger ist deutscher Rechtswissenschaftler und Hochschullehrer an der Universität Mannheim. Er wurde am 24. Oktober 1979 in Ellwangen geboren. Fischinger ist Professor an der Universität Mannheim und befasst sich in seiner Forschung und Lehre schwerpunktmäßig mit arbeitsrechtlichen Themenstellungen. Seine akademische Laufbahn ist geprägt durch seine Tätigkeit an dieser Institution.

Klausuren

2 Klausuren
JA 2016Fortgeschrittene

Der unaufmerksame Kranführer

Im Sachverhalt geht es um die Haftung eines Kranführers (Arbeitnehmer) gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten nach einem durch Fahrlässigkeit verursachten Schaden. Thematisiert werden die Haftungsbeschränkung im Arbeitsrecht, die Haftung im Gesellschaftsrecht (KG), Innen- und Außenhaftung bei Personenschäden und Sachschäden sowie Regressmöglichkeiten im Schadensfall. Auch die Verbands- und Gesellschafterhaftung der Kommanditgesellschaft wird angesprochen.

Prof. Dr. Philipp S. Fischinger· JA 2016, 180· 180 Min
Minderung & SchadensersatzMietverhältnisse über WohnraumRecht der ehelichen Gemeinschaft+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Schadensersatz und Regress der Sozialleistungsträger

Der Fall thematisiert Schadensersatz- und Regressfragen bei Arbeitsunfällen im Betrieb unter Berücksichtigung von Ansprüchen aus dem BGB und sozialrechtlichen Haftungsausschlüssen. Es wird ein Arbeitsunfall analysiert, bei dem der Arbeitnehmer durch ein Verhalten des Unternehmers verletzt wird, und geprüft, welche zivilrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Normen auf die Haftung Anwendung finden.

Philipp S. Fischinger· JURA 2014, 594
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+1 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Prof. Dr. Philipp S. Fischinger prüfen besonders häufig Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×), Mietverhältnisse über Wohnraum (1×), Minderung & Schadensersatz (1×) und Recht der ehelichen Gemeinschaft (1×).