Klausuren
Filtere nach Studienstufe, Rechtsbereich, Quelle und Verfügbarkeit. Jede Filter-Kombination ist als URL teilbar.
ZR-Originalexamensklausur zum Bürgerlichen Recht
Die K GmbH (K) gewährt der S GmbH (S) ein Darlehen in Höhe von 27.000 EUR. Die Bedingungen des Darlehens sind wirtschaftlich nachteilig für die K. Der G, der zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer sowohl der K als auch der S war, gibt die Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags für beide Gesellschaften ab.
ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Zivilprozessrecht
Aufgabe 1: Die Beinarbeit GmbH (B) betreibt ein Fachgeschäft für Fahrräder mit Sitz in Bochum. Jurastudent Karl aus Hagen (K) ist sowohl ein begeisterter Radsportler als auch ein langjähriger Kunde der B. Im Herbst 2023 benötigt K ein neues Mountainbike. Am 04.11. 2023 besucht K die Internetseite der B, über die B zusätzlich zum Ladengeschäft einen Onlineshop unterhält. Auf der Internetseite tritt K mit dem von B eingesetzten autonomen Chatbot Flash (F) in Kontakt. Ein autonomer Chatbot ist ein textbasiertes Dialogsystem, das eine intelligente textliche Kommunikation ermöglicht. Sobald ein Kunde die Internetseite der B besucht, öffnet sich folgendes Dialogfenster:
ZR-Examensklausur zum Schuld- und Sachenrecht
Die äußerst anspruchsvolle Klausur kombiniert den Studierenden häufig unbekannte Themen wie die Abgrenzung von Nießbrauch und Grunddienstbarkeit, das Forderungsrecht von Gläubigermehrheiten in Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft oder die Wirksamkeit eines Schenkungswiderrufs mit dem» Klassiker «des sittenwidrigen Testamentes. Die besondere Herausforderung liegt bei der Bearbeitung darin, den komplexen Sachverhalt in ein einheitliches Gutachten zu überführen sowie die jeweils einschlägigen Normen zu finden.
ZR-Anfängerhausarbeit zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Schuldrecht
M ist ein begeisterter Autofahrer und widmet einen Großteil seiner Zeit der Pflege seines geliebten weißen Farm Dovers mit Chrom-Felgen. Den Wagen hat er mit einem Sportpaket ab Werk bestellt, das den Wagen auf jeder Seite um 10 cm serienmäßig breiter macht. Somit beträgt die Gesamtbreite des Fahrzeugs 2, 30 m. Sonderanbauten hat M nicht vornehmen lassen. Derzeit ist M jedoch durch einen Fahrradunfall eingeschränkt–sein rechtes Bein ist eingegipst und er selbst ans Sofa gefesselt. Schweren Herzens überlässt er die Fahrzeugpflege seiner Frau F, die bereits mit der Pflege ihres eigenen Fahrzeugs genug zu tun hat und sich daher nur widerwillig bereit erklärt, den Dover in der Waschanlage reinigen zu lassen. F fährt mit dem Farm Dover absprachegemäß zur» Wash’n’Roll «-Anlage. Angekommen an der Waschstraße erblickt F ein gut sichtbares, nicht zu übersehendes Hinweisschild, welches unter anderem folgende Klausel enthält:
ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Handels- und Gesellschaftsrecht
Adalbert (A), Benno (B) und Cristian (C) sind Partner in einer renommierten Kanzlei, die auf Unternehmensrecht spezialisiert ist. In ihrer Freizeit betreiben sie gemeinsam einen MyTube-Kanal mit ca. 30.000 Abonnenten. Die drei haben für die Aufnahmen ein gemeinsames Zimmer in der Wohnung von A eingerichtet. Außerdem haben sie unter dem Namen» Anwälte on Air «Kamera-Equipment im Wert von 1.000€ bei der Versandhändlerin D-GmbH (D) angeschafft. Durch ihre Tätigkeit auf MyTube erwirtschaften sie einen monatlichen Nebenverdienst von etwa 300€. Sie vereinbaren mündlich die gemeinsame Mitwirkung an der Aufnahme von Videos in regelmäßig wiederkehrenden Abständen. Alle drei haben sich zur wechselseitigen Recherche von Themen für den Kanal verpflichtet. Inhaltlich sollen sowohl Lernfilme als auch unterhaltsame Alltagsvideos umfasst sein. Da sie sich juristisch absichern wollten, haben die drei ihre Unternehmung unter dem Namen» Anwälte on Air «in das Gesellschaftsregister eingetragen. Nach einem halben Jahr gemeinsamer Aufnahmen beendeten A und C die Zusammenarbeit mit B einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag mit Wirksamkeit zum selben Tag. B wollte nach einem Vorfall in der Kanzlei nicht mehr mit A und C zusammenarbeiten, sodass A den Kanal mit C allein weiterführt. Im Register wird B weiterhin als Gesellschafter geführt. Vier Monate nach dem Ausscheiden von B bestellen sie ein neues Mikrofon für 700€ bei der Versandhändlerin D-GmbH auf Rechnung. Sie bestellen dieses erneut auf den Namen» Anwälte on Air «. Unmittelbar nach Aufgabe der Bestellung erhielten sie eine automatisch generierte E‑Mail, welche den Eingang der Bestellung bescheinigte. Keinem der Angehörigen der D-GmbH ist der Kanal bekannt. Da A und C bei der Arbeit ein gravierender Fehler unterlaufen ist, wurden sie aus der Sozietät ausgeschlossen und müssen über zehn Millionen Euro Schadenersatz an diese zahlen. A und C müssen schließlich aufgrund ihrer Schulden Privatinsolvenz anmelden, sodass sich die D-GmbH an B wendet. B lehnt dies unter Verweis auf sein Ausscheiden aus dem» Anwälte on Air «Team ab. Ein Mitarbeiter der D-GmbH meint jedoch, dass man sich auf die fortbestehende Eintragung des B im Gesellschaftsregister verlassen durfte. B ist der Ansicht, die D-GmbH könne sich jedenfalls nicht selektiv auf seine Stellung als Gesellschafter berufen. Ein solches» Herauspicken «des günstigsten Sachverhaltes würde ihn unangemessen benachteiligen.
ZR-Fortgeschrittenenklausur zur Haftung im Straßenverkehr und unerlaubten Untervermietung
Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Haftungsfragen im Straßenverkehr sowie die rechtliche Bewertung einer unerlaubten Untervermietung. Schwerpunktmäßig werden deliktsrechtliche und mietrechtliche Probleme behandelt.
ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Schuldrecht
Die Klausur behandelt grundlegende Fragestellungen des Allgemeinen Schuldrechts. Schwerpunkt ist zumeist das Leistungsstörungsrecht unter Berücksichtigung einfacher Anspruchsgrundlagen. Die Klausur eignet sich für Anfänger:innen im Zivilrecht.
ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Erbrecht
» Mein letzter Wille! Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bin ich schweren Herzens zu dem Schluss gekommen, dass mein Sohn Stefan den Familienbetrieb nicht fortführen kann. Stattdessen soll diese Aufgabe mein Angestellter Armin Appeldoorn übernehmen. Er war mir über die Jahre stets eine große Stütze. In dieser Zeit konnte ich mich von seiner persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen und habe in ihm auch einen guten Freund gefunden. Obwohl er Ostfriese ist, schwätzt er jetzt sogar a weng Alemannisch. Ich kann mir niemand anderen vorstellen, dem ich mein Lebenswerk anvertrauen wollte. Stefan soll vom Erfolg des ihm verhassten Betriebs keinesfalls profitieren.
ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Schuldrecht AT, Handelsrecht und Deliktsrecht
Die Klausur behandelt Fragestellungen aus dem Schuldrecht Allgemeinen Teil, dem Handelsrecht und dem Deliktsrecht. Im Mittelpunkt stehen typischerweise die Entstehung und Störung von Schuldverhältnissen sowie deliktsrechtliche Haftungsfragen. Die Kandidaten sollen insbesondere den Umgang mit Anspruchsgrundlagen und Prüfungen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen üben.
ZR-Schwerpunktbereichs-Klausur zum Europäischen Gesellschaftsrecht
An der höchsten deutschen Fußball-Profiliga nehmen Klubs verschiedener Rechtsformen teil. Manche Teilnehmer sind, wie es traditionell zwingend war, als eingetragener Verein (e. V.) i. S. v. § 21 BGB organisiert. Die übrigen Teilnehmer sind Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), in welche die jeweiligen eingetragenen Vereine ihre Profiabteilungen ausgegliedert haben und an denen die Stammvereine ausnahmslos die Stimmrechtsmehrheit halten. Das Erfordernis einer solchen Stimmrechtsmehrheit war früher in den Regeln des zuständigen Fußballverbandes enthalten. Da aber zunehmend umstritten geworden ist, ob ein Verband solche Regeln aufstellen darf, hat sich der Bundesgesetzgeber zum Handeln veranlasst gesehen. Er hat die Sorge geäußert, dass ohne eine solche Regel externe Investoren, die keinerlei Verbindungen zum ursprünglichen Stammverein aufweisen und nur Interesse an Profitmaximierung haben, Fußball-Kapitalgesellschaften aus der Bundesliga übernehmen würden. Dadurch, so die Gesetzesmaterialien, drohten die Bindung des» Volkssports «an die Bevölkerung verloren zu gehen und die durch die Vereinsprägung des Fußballs erreichte Nachwuchsförderung beeinträchtigt zu werden. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber das» Gesetz zur Optimierung von Amateur-und Leistungsfußball «(GOAL) beschlossen. Das GOAL lautet auszugsweise:
ZR-Examensklausur zum Sachen- und Gesellschaftsrecht
Der in Freiburg wohnende A ist dort Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Aus privaten Gründen entschloss sich A dazu, das Grundstück zu Geld zu machen. Hierzu schloss er am 09.06. 2017 mit der wirksam vertretenen X-GmbH einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und übereignete das Grundstück wirksam an diese. Allerdings war die X-GmbH aufgrund eines Fehlers des zuständigen Grundbuchamts in das Grundbuch eingetragen worden, bevor diese den Kaufpreis vollständig an A entrichtet hatte. Als die Zahlung des Kaufpreises trotz mehrmaliger Aufforderungen des A ausblieb, erhob A Klage auf Rückgewähr des Grundstücks gegen die X-GmbH. Das letztinstanzliche Gericht gab dem Begehren des A statt und verurteilte die X-GmbH am 03.08. 2020 auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 09.06. 2017 sowie Rückauflassung des Grundstücks. Am 12.08. 2020 bestellte die X-GmbH aufgrund von Liquiditätsengpässen eine Buchgrundschuld iHv 500.000 EUR zugunsten der Y-AG Bank (Y-AG), um hierdurch ein bei dieser aufgenommenes Darlehen in gleicher Höhe abzusichern und unterwarf sich sowie den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dies wurde auch eingetragen. Dabei hatte die Y-AG keine Kenntnis von dem letztinstanzlichen Urteil. Zum Schutz des A wurde am 24.08. 2020 eine den Rückgewähranspruch absichernde, wirksame Auflassungsvormerkung eingetragen. Ende 2020 kann die X-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen. Die mit der X-GmbH in einer Konzernstruktur verbundene W-GmbH steht hingegen wirtschaftlich besser da. In der Folge wird im Januar 2021 beschlossen, dass die W-GmbH das Darlehen der X-GmbH ablösen und hierzu ihrerseits ein Darlehen aufnehmen soll. Hierfür sucht und findet die W-GmbH die Z-AG Bank (Z-AG). Diese gewährt der W-GmbH ein Darlehen iHv 500.000 EUR. Die Valutierung des Darlehens erfolgt–auf Weisung der W-GmbH–auf die Forderung der Y-AG gegen die X-GmbH. Im Gegenzug überträgt die Y-AG die ursprünglich das Darlehen der X-GmbH absichernde Grundschuld auf die Z-AG. Die Z-AG wird als neue Gläubigerin der Grundschuld eingetragen. Gleichzeitig wird der Sicherungsvertrag der X-GmbH mit der Y-AG im Einvernehmen der Z-AG dahingehend abgeändert, dass die Y-AG als Sicherungsnehmerin ausscheidet und die Z-AG als neue Sicherungsnehmerin eintritt. Als auch die W-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen kann, tritt die Z-AG Forderung sowie Grundschuld zu günstigen Konditionen an den in Freiburg wohnenden B ab, der als Gläubiger der Grundschuld eingetragen wird. Am 10.03. 2021 wird A infolge der Rückauflassung des Grundstücks schließlich wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. B betreibt daraufhin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
ZR-Anfängerhausarbeit zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Schuldrecht
Bei der Klausur handelt es sich um eine Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Schuldrecht. Im Rahmen eines Übungsfalls wird die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und Institute dieser Rechtsgebiete geprüft.
ZR-Examensklausur zum Mobiliarsachenrecht
Der Fall basiert auf einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss v. 11. 9. 2024, Az. 8 U 36/24) und handelt von der noch wenig beleuchteten Konstellation einer» Leihstutenschaft «. Hierbei pachtet ein Pferdezüchter eine» Leihstute «, damit diese den Fohlenembryo anstelle der wertvollen Mutterstute austrägt. Der Fall thematisiert das sachenrechtliche Schicksal des Fohlens, das irrtumsbedingt bei einem Dritten zur Welt kommt und fragt nach gesetzlichen und vertraglichen Ausgleichsansprüchen zwischen den Beteiligten.
ZR-Examensklausur zum MoPeG
Die Freunde und Berufseinsteiger A, B, C und D wollen im Mai 2024 ein gemeinsames Wochenende am Ammersee verbringen, um gemeinsam ihren Berufseinstieg zu feiern und sich von ihrem Studentendasein zu verabschieden. Am 3. Mai 2024, eine Woche vor dem geplanten Ausflug, treffen sich die Freunde bei A, um den gemeinsamen Ausflug zu planen. Die Freunde vereinbaren, dass die Kosten (für Verpflegung, Fahrt und Unterkunft) für den Ausflug bei der Rückkehr zusammengerechnet und durch vier geteilt werden sollen. Die Freunde suchen im Internet gemeinsam nach einer Unterkunft, wobei sie merken, dass entsprechende Unterkünfte alles andere als günstig sind. Weil sie alle ihr erstes Gehalt bekommen haben und nicht mehr so stark aufs Geld schauen müssen, geben sie die Suche nach günstigen Unterkünften auf und suchen sich stattdessen eine möglichst schöne, große und vor allem gut gelegene Unterkunft direkt am See heraus, auch wenn sich keiner der Freunde eine solche Unterkunft allein leisten würde. Wie verabredet, bucht C die Unterkunft tags darauf in seinem Namen. Die Bezahlung ist erst am Tag der Abreise vor Ort fällig. Ferner wird vereinbart, dass A die Verpflegung für den Ausflug besorgt, weil er hervorragend kochen kann. Da A und B bis Freitagnachmittag arbeiten müssen, während C und D direkt am Freitagmorgen losfahren möchten, werden zwei Fahrgemeinschaften gebildet: A fährt im Auto des B mit und C im Auto des D. C und D fahren bereits am Vormittag des 10. Mai gemeinsam zur Unterkunft. A und B machen sich am Freitagnachmittag auf den Weg. Unterwegs halten Sie noch am Bio-Supermarkt des Y. Während B geistesabwesend mit seinem Handy durch den Supermarkt läuft, sucht A die Verpflegung aus. Da A großer Fan der örtlichen Z-GmbH-Brauerei ist, entscheidet er sich außerdem für eine Kiste Bier der Z-GmbH. Bei den Bierflaschen handelt es sich um Einheitspfandflaschen. Auch für die Kiste wird ein Pfand erhoben. An der Kasse sitzt der Inhaber des Supermarktes Y. Als A die Kiste nach dem Abscannen entgegennimmt, bemerkt er, dass in der Bierkiste eine Werbekarte bzgl. eines Gewinnspiels der Z-GmbH steckt. Weil A nur Gedanken für das bevorstehende Wochenende hat und B bereits draußen auf ihn wartet, interessiert ihn das Gewinnspiel jedoch nicht weiter. Er packt alles in das Auto des B, bevor sie endlich an den See fahren. Am Freitagabend sitzen die Freunde bei einem gemeinsamen Bier zusammen. Nach dem Anstoßen bemerkt A erstmals das Etikett der Flasche. Dort findet sich die Erläuterung des Gewinnspiels der Z-GmbH. Zu gewinnen gibt es einen Citroen C3 im Gesamtwert von 20.000€. Hierfür ist auf einem der Kronkorken der Bierflaschen ein Citroen C3 als Gewinnsymbol eingestanzt. Dieser Kronkorken muss vor Ort bei der Z-GmbH eingelöst werden. Ferner findet sich auf dem Etikett der Bierflasche der Hinweis, dass Gewinner des Gewinnspiels nur derjenige ist, der Eigentum und Besitz am original Gewinn-Kronkorken hat. Da A soeben sein Bier ausgetrunken hat, geht er zur Kiste und nimmt sich eine neue Flasche heraus. Er öffnet die Bierflasche, betrachtet den Kronkorken und sieht, dass darin das Gewinnsymbol eingestanzt ist. Er bricht sofort in
ZR-Fortgeschrittenenklausur zum BGB AT und kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht
Die Fortgeschrittenenklausur behandelt Fragestellungen aus dem Allgemeinen Teil des BGB sowie dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Die Bearbeitenden müssen insbesondere die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Mängeln beim Kaufvertrag prüfen und mit Problemen der Vertragsbeendigung und Rückabwicklung umgehen.
ZR-Examensklausur zum Allgemeinen Schuldrecht
Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Allgemeinen Schuldrechts. Anhand eines praxisnahen Falls werden vor allem Leistungsstörungen einschließlich Rücktritt und Schadensersatzansprüche geprüft. Es geht um die Anwendung und systematische Einordnung der typischen Anspruchsgrundlagen im Schuldrecht AT.
ZR-Examensklausur zum Eigentumserwerb kraft Gesetzes
Gegenstand dieser Klausur ist der im Studium allzu oft vernachlässigte Fruchterwerb nach den §§ 953 ff. BGB. An die Frage nach der dinglichen Zuordnung der Früchte schließt sich sie die Frage an, wer die Früchte endgültig behalten darf. Das Hauptaugenmerk liegt demzufolge neben der Prüfung der Eigentumslage auf der Prüfung der Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus § 951 I 1 i. V. m. §§ 812 I 1 Var. 2, 818 II BGB. Eine zusätzliche Komplikation entsteht im hiesigen Fall durch die Notwendigkeit, bei der Prüfung der Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB zwischen einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis an der Muttersache und einem solchen an den Früchten zu unterscheiden.
ZR-Examensklausur zum Immobiliarsachenrecht
Die anspruchsvolle Klausur greift zwei aktuelle und prüfungsrelevante BGH-Entscheidungen zu zwei klassischen Examensproblemen auf: Die ersten beiden Aufgaben betreffen den redlichen Zweiterwerb der Vormerkung. In Aufgabe 3 gilt es, die Einigung der Parteien eines Grundstückskaufvertrags auszulegen und von der sog. falsa demonstratio abzugrenzen. Aufgabe 4 handelt von der Zuordnung des Anfechtungsrechts nach Abtretung des Anspruchs. Für das Gelingen der Klausur ist die Anfertigung eines Zeitstrahls sowie einer Skizze eine unabdingbare Grundlage. Im Immobiliarsachenrecht gibt es bei der Lösung vermehrt» ein Richtig und ein Falsch «, weswegen sich eine gute Vorbereitung besonders auszahlt.
ZR-Examensklausur u. a. zum Minderjährigenrecht und zur Vormerkung
Es handelt sich um eine Übungsklausur aus JURA, die das Minderjährigenrecht und die Vormerkung behandelt. Die Klausur enthält einen Sachverhalt zur Prüfung der zivilrechtlichen Voraussetzungen und Probleme rund um die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger sowie die Bedeutung und Wirksamkeit der Vormerkung im Sachenrecht.
ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil
Die Klausur richtet sich an Anfänger im Zivilrecht und behandelt Fragestellungen zum Allgemeinen Teil des BGB, insbesondere zur Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften. Im Mittelpunkt stehen klassische Probleme der Willenserklärung sowie deren Anfechtung.
ZR-Examensklausur zum Mietrecht
Die Klausur behandelt typische Problemstellungen aus dem Mietrecht und eignet sich zur Examensvorbereitung. Anhand eines Sachverhalts werden mietrechtliche Ansprüche und deren Voraussetzungen durchgeprüft.
ZR-Anfängerklausur im BGB
Die Klausur bietet einen Übungsfall zum zivilrechtlichen Anfängerwissen im BGB. Im Vordergrund stehen klassische Problemfelder des Allgemeinen Teils, etwa Angebot und Annahme, sowie die Grundstrukturen des Kaufvertrags. Die Normprüfung anhand eines Sachverhalts ermöglicht das Training grundlegender Anspruchsaufbauweise.
Kurz vor knapp
Die Klausur behandelt Schwerpunkte des Allgemeinen Teils des BGB, insbesondere den Zugang und die Auslegung von Willenserklärungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des Zugangszeitpunkts (§ 130 BGB). Im Mittelpunkt steht die Prüfung eines Vertragsschlusses bei mehrstufigen Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrags, wobei Fragen zu Annahme, verspäteter Annahme, Bindungsfrist und Stellvertretung zu lösen sind. Weitere wichtige Punkte sind die rechtliche Wirksamkeit der Willenserklärungen sowie die Zahlungs- und Übergabepflichten aus einem etwaigen Mietvertrag.
Fahrradbuchung ohne Fahrrad
Die Klausur behandelt den Vertragsschluss am Fahrkartenautomaten und den versehentlichen Hinzubuchung eines Fahrrads durch die Jurastudentin Julia. Schwerpunkt sind das Zustandekommen des Vertrags, die Möglichkeit einer Teilanfechtung und bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche. Die rechtliche Frage lautet, ob Julia einen Anspruch auf Rückzahlung der 5 Euro gegenüber dem Betreiber Markus hat.