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JurafuchsKlausuren

Johann Mitzscherlich

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Johann Mitzscherlich ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Dort arbeitet er unter der Betreuung von Prof. Dr. Hubertus Gersdorf im Rahmen seiner Promotion. Im Sommersemester 2023 wurde der Lehrstuhl von PD Dr. Daniel Könen, LL.M., vertreten. Mitzscherlich beschäftigt sich insbesondere mit Fragestellungen des Zivil- und Wirtschaftsrechts auf nationaler und internationaler Ebene.

Klausuren

2 Klausuren
ZjS 2024Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Die Faksimile-Masche

Im Mittelpunkt des Falls steht die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein angeblich wertvolles Faksimile, den E mit der F-GmbH geschlossen hat. E wurde mutmaßlich durch eine Betrugsmasche zum Vertragsschluss verleitet, wobei insbesondere die Täuschung über die Qualität und den Wert der Kaufsache relevant ist. Zu prüfen sind vorrangig verbraucherschützende Widerrufsrechte, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, ein mögliches Rücktrittsrecht sowie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Daneben spielt das spätere Auffinden eines handschriftlichen, nicht unterzeichneten Testaments und Fragen zur Erbfolge eine Rolle.

Johann Mitzscherlich· ZJS 2024, 963
Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Umsonst reserviert

Der Fall betrifft einen Immobilienverkauf, bei dem K als Kaufinteressent mit V, dem Eigentümer, eine Reservierungsvereinbarung trifft und K eine Gebühr von 10.000 € an V zahlt. K fordert nach Scheitern der Vertragsverhandlungen Rückzahlung der Reservierungsgebühr sowie Ersatz von angefallenen Notarkosten. Im Zentrum stehen die zivilrechtlichen Fragen der Formbedürftigkeit der Reservierungsvereinbarung gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, der Ausschluss des Berufens auf Formmangel wegen Treuwidrigkeit und die daraus resultierenden Ansprüche, insbesondere im Zusammenhang mit culpa in contrahendo. Außerdem werden prozessuale Aspekte hinsichtlich des Versäumnisurteils und dem Einspruch dagegen thematisiert.

Johann Mitzscherlich· ZJS 2023, 556
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Die echte GoA – Rechtsfolgen+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Johann Mitzscherlich prüfen besonders häufig Die echte GoA – Rechtsfolgen (1×), Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht) (1×), Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (1×) und Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×).