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Klausuren

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1.072 Klausuren
JA 2015Fortgeschrittene

Schützt die Legehennen!

Die Klausur thematisiert die abstrakte Normenkontrolle gegen das Legehennengesetz, insbesondere formelle Mängel im Gesetzgebungsverfahren wie Einbringung des Gesetzes, Beschlussfähigkeit, Einspruchsverfahren und materielle Aspekte wie Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot und Delegationsverbot. Zu prüfen ist, ob ein Antrag der X-Fraktion vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hätte.

Abstrakte NormenkontrolleGrundlagen der GesetzgebungGesetzgebungsverfahren+3 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Nationale Minderheiten und Sperrklauseln im Wahlrecht

Der NLW als Partei der niederländischen Minderheit nimmt an der Sitzverteilung des Landtags von X trotz Unterschreitens der 5%-Sperrklausel teil. Nach Einsprüchen zur Wahl wird die Teilnahme juristisch angegriffen, insbesondere hinsichtlich vermeintlicher Privilegierung und Verletzung der Wahl- und Chancengleichheit. Die Klausur prüft sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Landtagsbeschluss.

Dr. Michael Schwarz· JA 2015, 842· 300 Min
Wahlen und WahlrechtsgrundsätzeStaatsstrukturprinzipien des GGGleichheitsrecht (Art. 3 GG)+2 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Die dritte Startbahn

In der Klausur ‚Die dritte Startbahn‘ wird die Verfassungsmäßigkeit eines planfestgestellten Infrastrukturprojekts geprüft, bei dem ein Dorf für eine neue Start- und Landebahn weichen soll. Eigentümer wehren sich insbesondere gegen die Enteignung und Umsiedlung und erheben Verfassungsbeschwerde, wobei zentrale Grundrechtsfragen im Kontext des Luftverkehrsgesetzes und landesrechtlicher Enteignungsnormen aufgeworfen werden.

Dr. Marcus Schladebach, Lilly Beutler· JA 2015, 834· 180 Min
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+2 weitere
JA 20151. Staatsexamen

'Willkommenskultur' für Flüchtlinge?

Das Land Baden-Württemberg richtet zur Unterbringung von Flüchtlingen eine neue Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in einem ehemaligen Kreiswehrersatzamt in Heidelberg ein, ohne hierfür eine Baugenehmigung einzuholen. Die Eigentümerin eines benachbarten Wohnhauses fühlt sich durch Lärmimmissionen beeinträchtigt und verlangt vom Oberbürgermeister Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung. Es sind verschiedene verwaltungsprozessuale, baurechtliche, immissionsschutzrechtliche und polizeirechtliche Fragen zu klären.

Prof. Dr. Wolfgang Kahl, Torben Ellerbrok· JA 2015, 759· 300 Min
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsMaterielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – EinführungGrundlagen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts+4 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Eltern vs. Grundschule

S, ein Schüler der 4. Grundschulklasse, erhält wegen nicht ausreichender Mathematik-Note keine Empfehlung für das Gymnasium, sondern für die Oberschule. Die Eltern halten das für grundrechtswidrig und fechten die Entscheidung an, da in anderen Bundesländern das Elternwahlrecht gilt. Sie wenden sich nach erfolglosem Widerspruch an einen Verwaltungsrechtler, um den Übertritt zum Gymnasium durchzusetzen.

Prof. Dr. Guy Beaucamp· JA 2015, 683· 180 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)+3 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Luftverkehrsteuer – Auf- oder Gegenwind aus Karlsruhe?

Im Sachverhalt geht es um die Verfassungsmäßigkeit der Luftverkehrsteuer nach dem Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG). Ein Luftverkehrsunternehmen klagt gegen die Erhebung der Steuer und rügt unter anderem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie die Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit. Das Finanzgericht setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vor.

Prof. Dr. Mike Wienbracke· JA 2015, 604· 300 Min
Konkrete NormenkontrolleGesetzgebungskompetenzenGleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Der kamerascheue Demonstrant

Bei der Klausur handelt es sich um einen Fall aus dem Verwaltungsprozess- und Versammlungsrecht, der sich mit dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 I VwGO sowie dem Umfang polizeilicher Überwachungsmaßnahmen im Versammlungsrecht befasst. Ein Demonstrant sieht sich durch das Vorhalten einer Mastkamera am Versammlungsort in seiner Versammlungsfreiheit verletzt und möchte gegen die geplante polizeiliche Praxis vorgehen. Die Bearbeitung umfasst die Prüfung des Rechtschutzes und der Zulässigkeit sowie Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Kontext einer bevorstehenden Versammlung.

Dr. Dan Bastian Trapp, Julia Stinner· JA 2015, 599· 180 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+3 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Immun gegen Durchsuchungen?

Die Klausur thematisiert die Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten sowie die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung seiner Räumlichkeiten im Bundestag. Im Mittelpunkt stehen das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und die Frage, ob Generalklauseln oder Einzelgenehmigungen zur Immunitätsaufhebung ausreichend sind.

Dr. Lutz Lammers, Susann Lehmann· JA 2015, 526· 300 Min
OrganstreitverfahrenDie obersten Verfassungsorgane – Einführung+2 weitere
JA 2015Anfänger:innen

Die nackte Oberbürgermeisterin

Im Fall klagt die Oberbürgermeisterin O auf Unterlassung der Verbreitung eines satirischen Gemäldes, das sie nackt darstellt und im Streit um den Bau der Waldschlösschenbrücke von einer Künstlerin als Protest veröffentlicht wurde. Im Zentrum steht die Kollision zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten und der Kunstfreiheit der Künstlerin. Zu prüfen ist, ob das gerichtliche Verbot der Veröffentlichung die Kunstfreiheit der Künstlerin aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verletzt.

Dr. Katrin Merhof, Christopher Giogios· JA 2015, 519· 90 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Demokratie hat ihren Preis!

Die Klausur behandelt ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bezüglich der Frage, ob die Bundesregierung ihre Informationspflichten gegenüber dem Bundestag im Rahmen der Beratungen zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) verletzt hat. Die F-Fraktion des Bundestages rügt die spärliche und verspätete Unterrichtung des Parlaments, insbesondere im Vergleich zu den Medien, und macht umfassende Informationsrechte geltend. Der Fall thematisiert die parlamentarische Mitwirkung, Demokratieprinzip und das Verhältnis von Bundesregierung und Bundestag im Kontext europäischer Integrationsprozesse.

OrganstreitverfahrenWahlen und WahlrechtsgrundsätzeStaatsstrukturprinzipien des GG+3 weitere
JA 2015Anfänger:innen

Die 'durchgeknallte Frau'

Im Fall wird die Politikerin P von einem Journalisten in einer Boulevard-Kolumne in ehrverletzender Weise als 'durchgeknallte Frau' bezeichnet. Nachdem eine zivilrechtliche Unterlassungsklage scheitert, steht die Frage im Raum, ob eine Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Ablehnung Erfolg haben könnte. Der Schwerpunkt liegt auf der Kollision zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit mit Blick auf mittelbare Drittwirkung und praktische Konkordanz.

Christian Thomas· JA 2015, 366· 120 Min
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+2 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Das Protestcamp im Außenbereich Ist die Versammlungsfreiheit Trumpf?

Ein Energieversorger plant die Erweiterung eines Windparks, wodurch der Protest gegen das Projekt zunimmt. Aktivisten errichten mit Zustimmung des Grundstückseigentümers E ein Protestcamp auf einer Wiese nahe des Windparks. Landrat L ordnet aus baurechtlichen und umweltschutzbezogenen Gründen die Beseitigung des Camps gegenüber E an. E legt Widerspruch ein und argumentiert unter anderem mit der Versammlungsfreiheit und demokratischen Grundrechten. Im Mittelpunkt stehen das Widerspruchsverfahren, die Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Verfügung sowie das Verhältnis von Baurecht und Versammlungsrecht.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Casus belli

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines Platzverweises bei einer Gedenkveranstaltung am Volkstrauertag nach Polizei- und Ordnungsrecht sowie die verwaltungsgerichtliche Klage hiergegen. Nebenfragen betreffen die Sicherstellung eines Protesttransparents und Lautsprechereinsatz auf einer Versammlung mit Blick auf den Schutzbereich des Art. 8 GG. Es sind Fragen des Versammlungsrechts, der Eingriffsermächtigungen nach Polizeirecht sowie prozessuale Aspekte im Verwaltungsstreitverfahren zu prüfen.

Henner Gött, Hannah Ruschemeier· JA 2015, 286· 120 Min
Grundlagen Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Totalschaden mit Sonnenschein

Die Klausur 'Totalschaden mit Sonnenschein' thematisiert die Prüfung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Europarecht anhand eines Sachverhalts über einen deutschen Kfz-Mechaniker, der in Portugal arbeiten möchte. Der Schwerpunkt liegt auf der Vereinbarkeit der nationalen Eintragungsvoraussetzungen mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie dem Vorabentscheidungsverfahren. Zusätzlich werden grundlegende Begriffe und das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht abgefragt.

Dr. Caspar Behme, Jukic· JA 2015, 280· 120 Min
Unionsgrundrechte (EU-Grundrechte-Charta)Grundlagen des Bauplanungs- und BauordnungsrechtsEuropäische Integration+1 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: My home is my castle

Im Kölner Stadtgebiet wird bei Bauarbeiten eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden, was eine Evakuierung aller Anwohner im Umkreis von 1,5 km zur Folge hat. Die betroffenen Bewohner, darunter M und B mit ihren Kindern, sollen bis zur erfolgreichen Entschärfung ihre Wohnungen verlassen und verbringen die Zeit in einer Mehrzweckhalle. B fühlt sich durch die polizeilichen Anordnungen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt und stellt sich die Frage nach möglichen Entschädigungsansprüchen. Im weiteren Verlauf bleibt die Familie zunächst in ihrer Wohnung und erlaubt nach Aufforderung das Betreten durch einen Behördenmitarbeiter, der sich vom Verlassen der Wohnung überzeugt. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen zu polizeilichen Maßnahmen, Grundrechtsschutz und etwaige Entschädigungsansprüche.

Silvia Pernice-Warnke· ZJS 2015, 501
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Recht der öffentlichen Sachen+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Ordnungsrechtliches Verbot von Wahlplakaten

Die Klausur behandelt ein ordnungsrechtliches Verbot von Wahlplakaten mit strafbarem Inhalt im öffentlichen Raum durch das Bezirksamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg. Schwerpunkte sind die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, der sofortigen Vollziehung, der Vereinbarkeit mit Grundrechten sowie der Widerspruchsbescheid. Es geht insbesondere um den Schutz der öffentlichen Ordnung und die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und öffentlichem Interesse.

GrundlagenMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+4 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Freie Fahrt für freie Radler Gesetzgebungslehre und Staatshaftungsrecht

Die Klausur behandelt die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für Fahrradfahrer durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Form eines Gesetzes und die damit zusammenhängende Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit. Nachdem eine betroffene Bürgerin wegen Verstoßes gegen die Helmpflicht mit einem Bußgeld belegt wurde, wehrt sie sich und erreicht, dass das Amtsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anzweifelt und das Bundesverfassungsgericht anruft. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit von verordnungsändernden Gesetzen, die konkrete Normenkontrolle sowie die Vereinbarkeit der Helmpflicht mit Grundrechten. Zusätzlich wird Grundwissen zum Amtshaftungsanspruch abgefragt.

Nils Schaks· ZJS 2015, 409
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht+5 weitere
JA 2015Anfänger:innen

Der Anwalt und sein Recht auf Papier

Ein Rechtsanwalt wehrt sich gegen die gesetzliche Verpflichtung, Schriftsätze ausschließlich elektronisch bei Gericht einzureichen. Die Klausur prüft die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und thematisiert insbesondere die Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit des Art. 12 GG.

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+2 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: HALEC

Im Zusammenhang mit einer lebensmittelbedingten Infektionswelle während einer Festveranstaltung in der Stadt X erwägt der Krisenstab verschiedene Gefahrenabwehrmaßnahmen gegenüber einem Catering-Unternehmen und Lebensmittelbetrieben. Es geht um die Rechtmäßigkeit von Anordnungen bezüglich Sicherstellungen, Gesundheitsuntersuchungen und Betriebsschließungen nach dem SOG LSA. Die betroffene Firma B will sich gegen eine aufgrund eines Laborfehlers erlassene Betriebsschließung wehren. Zudem verlangt die Firma B Schadensersatz für finanzielle Einbußen und erhebt Klage gegen die Stadt X, nachdem Aufträge infolge einer behördlichen Warnmeldung gekündigt wurden.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Was lange währt ...?!

Die Klausur behandelt die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids über eine Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) aus dem Jahr 1978. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein mehr als 35 Jahre alter Verwaltungsakt noch aufgehoben werden kann, insbesondere unter Berücksichtigung von Ausschließungsgründen nach § 2 HHG sowie der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts (insbesondere Verjährung/Vollstreckbarkeit, Rücknahme/Widerruf von Verwaltungsakten).

Dr. Birgit Peters· JA 2015, 115· 120 Min
Wiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen VerwaltungsaktenRücknahme und Widerruf von VerwaltungsaktenEinführung in das allgemeine Verwaltungsrecht+2 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Das geht ab! Wir feiern die ganze Nacht! Facebookpartys und das Polizeirecht

Der 16-jährige Tobias veranstaltet eine Geburtstagsfeier, die durch eine versehentlich öffentlich gestellte Einladung bei Facebook unerwartet rund 1000 Gäste anzieht. Die Feier eskaliert, sodass die Polizei einen Großeinsatz einleiten muss, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Im Mittelpunkt steht das polizeirechtliche Vorgehen gegenüber dem Gastgeber, insbesondere die Frage der Verantwortlichkeit für die entstandene Gefahrenlage. Der Fall thematisiert dabei die Voraussetzungen und Grenzen polizeilicher Maßnahmen gegenüber Privatpersonen im Zusammenhang mit öffentlichen Partys über soziale Netzwerke.

Alexander Seidl, Tobias Gafus· ZJS 2015, 188
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenGefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Die E-Mail-Steuer

Die Bundesregierung beschließt zur Sanierung kommunaler Haushalte und Bekämpfung von Spam eine Steuer auf E-Mails, die durch ein Gesetz eingeführt werden soll. Nach dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung wegen verfahrens- und verfassungsrechtlicher Bedenken. Die Regierungsfraktion im Bundestag sieht darin eine Kompetenzüberschreitung und möchte vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bundespräsidenten vorgehen, um die Gesetzgebung zum Abschluss zu bringen. Im Mittelpunkt stehen das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten, Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, die Rückwirkung von Gesetzen sowie die Zulässigkeit gerichtlicher Schritte.

Politische ParteienAbstrakte NormenkontrolleRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Gemeindliche- und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan

Lisa Müller möchte Schadensersatz bzw. Entschädigung von der Gemeinde Zeidelhaching wegen der verweigerten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei ihren Bauvorbescheidsanträgen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen auf Basis eines später als unwirksam festgestellten Bebauungsplans verweigert, was zu einer Ablehnung der Bauvorbescheide durch das Landratsamt führte. Müller behauptet, dadurch einen erheblichen Vermögensschaden erlitten zu haben, während die Gemeinde jegliche Haftung bestreitet und auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Bauaufsichtsbehörde sowie fehlende Amtspflichtverletzung verweist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind möglicher Amtshaftungsanspruch, die Bindungswirkung des gemeindlichen Einvernehmens sowie Ansprüche aus dem Aufopferungsgewohnheitsrecht.

Jan Singbartl· ZJS 2015, 106
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Von erschlichenen Einbürgerungen und Sprachnachweisen

A, vormals Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats, erhält durch unvollständige Angaben im Einbürgerungsantrag die deutsche Staatsangehörigkeit, worauf seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit automatisch erlischt. Nach Bekanntwerden eines gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens nimmt die Stadtverwaltung Mainz die Einbürgerung zurück. A klagt gegen diese Entscheidung, macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie Verstöße gegen grundrechtlich geschützte Positionen, insbesondere wegen eingetretener Staatenlosigkeit und deren Auswirkungen auf seinen Aufenthalt und das eheliche Zusammenleben geltend. Die zentrale rechtliche Problematik betrifft die Rücknahme der Einbürgerung, den Umgang mit Ermittlungsverfahren, den Schutz vor Staatenlosigkeit und grundrechtliche Aspekte.

Dr. Nils Grosche· ZJS 2015, 91
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Formelle Rechtmäßigkeit von VerwaltungsaktenSchutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
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