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JurafuchsKlausuren

Klausuren

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1.059 Klausuren
JA 2021Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Der falsche Antiquar

Die Klausur behandelt Fragen des Vertragsschlusses beim Handeln unter fremder Identität im Onlinehandel, insbesondere die Zurechnung der Willenserklärung und den Ersatz von Differenz- und Versteigerungskosten. Es geht um die Wirksamkeit des Kaufvertrags und mögliche Anspruchsgrundlagen zwischen Verkäufer (R), Kontoinhaber (A) und dem Neffen (N).

Prof. Dr. Roland Schwarze· JA 2021, 289· 300 Min
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteAGB+5 weitere
JuS 20212. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Der unglückliche Sternekoch

Die Klausur befasst sich mit komplexen zivilrechtlichen Fragestellungen im Kontext eines Sternekochs. Ein Schwerpunkt liegt auf der Abwägung der Interessen zwischen den Parteien hinsichtlich eines betriebsbezogenen Eingriffs. Darüber hinaus wird die Einordnung des Schadens als Verzögerungsschaden oder Mangelfolgeschaden unter Berücksichtigung des Vertretenmüssens und der Rügeobliegenheit thematisiert. Der wesentliche Schwerpunkt liegt auf der Bewertung der Unzumutbarkeit aus der Störung der Geschäftsgrundlage, insbesondere im Hinblick auf die Risikoverteilung gemäß vertraglicher und gesetzlicher Regelungen.

Trübenbach, Tölch· JuS 2021, 344
Grundlagen des KaufvertragsMinderung & SchadensersatzStörung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+3 weitere
JA 2021Anfänger:innen

Ärger vor der Registereintragung

Die Klausur behandelt haftungsrechtliche und vertragsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vorgründung bzw. Gründung einer oHG und einer GmbH vor deren Registereintragung. Prüfungsgegenstand sind insbesondere Ansprüche von Vertragspartnern gegen die Vor-Gesellschaft, einzelne Gesellschafter und Gründer. Zentral ist die Problematik, ob und in welchem Umfang bereits rechtlich relevante Verpflichtungen bestehen.

Dr. David Bartlitz· JA 2021, 282· 120 Min
Angebot und Annahme§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGBesonderer Teil - Vertiefung+5 weitere
JuS 2021Fortgeschrittene

Semesterabschlussklausur – Zivilrecht: Schuldrecht - Das Verhältnis von §§ 243 II und 300 II BGB

Die Klausur beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Verhältnis von § 243 II BGB und § 300 II BGB im Schuldrecht, insbesondere im Kontext von Bringschuld und dem wörtlichen Angebot. Es ist herauszuarbeiten, welche Bedeutung ein wörtliches Angebot bei Bringschulden gemäß § 243 II BGB hat und wie dies auf die Anwendung von § 300 II BGB übertragen wird, insbesondere im Hinblick auf die Vertragsauslegung, Erfüllbarkeit und Aussonderung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage der Haftungserleichterung im Gläubigerverzug nach § 326 II BGB, speziell im Zusammenhang mit dem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen. Die Bearbeitung erfordert eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen im Schuldverhältnis.

Greiner, Senk· JuS 2021, 327
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Warum erholen, wenn man streiten kann?

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Nachbarn, E und N, deren Grundstücke aneinandergrenzen und von Streitigkeiten geprägt sind. Ausgangspunkt sind Laubüberfall von E's Eiche auf N's Grundstück und der Überwuchs eines Apfelbaumastes. N begehrt von E Schadensersatz für die Kosten der Selbstbeseitigung des Astes sowie Unterlassung der Laubverschmutzung seines neu errichteten Pools. Rechtliche Schwerpunkte bilden das nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsrecht, insbesondere Fragen zu Ansprüchen aus § 1004 BGB, zum Rückschnitt nach § 43 NachbG sowie zur Ersatzfähigkeit von Selbstbeseitigungskosten. Zudem wird auf die Rechtsfolgen eigenmächtigen Handelns und den Umgang mit möglichen Ansprüchen bei wiederkehrender Immission eingegangen.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Fußballstar im Coronajahr

Der Fußballprofi M steht beim Verein 1. FC Einwurf (E) unter Vertrag, wobei der Vertrag üblicherweise am 30.6.2020 endet. Durch die Corona-Pandemie wird die Saison verlängert, sodass Pflichtspiele noch im Juli und August stattfinden. E möchte, dass M weiterhin für den Verein spielt, während M sich bereits ab dem 1.7.2020 beim neuen Verein FC Öligarch verpflichtet hat und dies verweigert. Im zweiten Teil des Falls verursacht M bei einer Hilfsaktion mit dem Auto von R einen erheblichen Schaden an seinem eigenen Fahrzeug und fordert Ersatz von R. Die zentralen rechtlichen Schwerpunkte liegen im Arbeitsrecht (Vertragslaufzeit, Saisonende, TzBfG) und im Haftungsrecht (Schadenersatzfragen bei Fahrzeugnutzung).

Kevin Göldner· ZJS 2021, 485
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2021Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Im Griff der Konzerne

Im Mittelpunkt des Falls steht die T-AG, eine börsennotierte Pharma-Aktiengesellschaft, die im Geschäftsjahr 2020 einen für sie bedeutenden Unternehmenskauf und die Vergabe eines zinslosen Überbrückungskredits an ihre Mehrheitsgesellschafterin vornimmt. Im Zuge der ordentlichen Hauptversammlung wird die Entlastung des Vorstands für dieses Geschäftsjahr beschlossen, was seitens der K-AG, die eine nennenswerte Aktienposition an der T-AG hält, mit Widerspruch angefochten wird. Die K-AG erhebt eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss. Im Kern sind aktienrechtliche Fragen des Beschlussmängelrechts, der Kapitalerhaltung, der Kompetenzverteilung und des Konzernrechts einschlägig. Zudem werden Aspekte der wertpapierhandelsrechtlichen Beteiligungspublizität berührt.

Dr. Alexander Wilhelm· ZJS 2021, 478
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Anfechtung der WillenserklärungEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Der homophobe Erblasser

Im Mittelpunkt des Falls steht die erbrechtliche Auseinandersetzung um die Wirksamkeit mehrerer Testamente des Erblassers Erich Erlmann. Zentrale Streitpunkte sind die Bindung der Erbeneinsetzung an eine potenziell sittenwidrige Bedingung bezüglich des Lebenswandels seines Sohnes Sven und die formwirksame Änderung des Testaments mittels eines handschriftlichen Zusatzes. Zudem ist in einer Abwandlung die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments mit Einsetzung einer Vor- und Nacherbschaft und die Berechtigung zur Schenkung aus dem Nachlass zu prüfen. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Erbrecht, insbesondere bei Bedingungs- und Formproblemen im Testament, Sittenwidrigkeit sowie im Sachenrecht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs.

Sonja Breustedt· ZJS 2021, 472
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Gesetzliche ErbfolgeSchenkung von Todes wegen+5 weitere
JA 2021Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Der nachlässige Sachbearbeiter

Die Klausur behandelt die Schlechtleistung eines Mitarbeiters in der Reklamationsabteilung einer GmbH, die über Jahre zu gravierenden Fehlern und erhöhtem Risiko für das Unternehmen geführt hat. Thematisiert werden die arbeitsrechtlichen Maßnahmen der Geschäftsführung bis hin zur Kündigung nach mehrfacher Abmahnung sowie der Einbezug des Betriebsrats. Die Rechtsprobleme liegen im Bereich der vertraglichen Pflichten, der Kündigungsvoraussetzungen und der ordnungsgemäßen Beteiligung der Arbeitnehmervertretung.

Dr. Peter Link· JA 2021, 238· 300 Min
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGKlage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+6 weitere
JA 20211. Staatsexamen

Der Parkassistent

Die Klausur behandelt erbrechtliche Fragen zum Testament eines Erblassers sowie deliktsrechtliche Haftungskonstellationen bei einem Unfall, der sich beim Einparken eines Fahrzeugs mit Parkassistenten ereignet. Es sind Ansprüche der Krankenkasse, der Mutter des verletzten Kindes sowie der Tochter des Erblassers gegen den Sohn zu prüfen.

Dr. Denise Wiedemann· JA 2021, 198· 300 Min
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)§ 824 BGB§ 826 BGB+5 weitere
JuS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht - Jungfernflug mit Folgen

In der Klausur liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung einer möglichen Notwehrsituation, insbesondere im Kontext des Luftverkehrsrechts, des Eigentumsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Gebotenheit der Verteidigung. Weiterhin ist die Abgrenzung zwischen Angriffs- und Verteidigungsnotstand sowie eine saubere Verschuldensprüfung zentral. Ein dritter Schwerpunkt bildet die Verkehrspflichtverletzung mit Fragen zum Schutzzweckzusammenhang und der Bedeutung von Eingriffen in den Kausalverlauf.

Holle, Bredebach· JuS 2021, 235
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB+3 weitere
JuS 2021Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - Der Drohnenkauf

Die Klausur behandelt zentrale Aspekte des BGB AT am Beispiel eines Drohnenkaufs. Schwerpunktmäßig wird die Anfechtung eines beschränkt Geschäftsfähigen sowie damit verbundene Fragestellungen wie der beschränkte Generalkonsens und das einseitige Rechtsgeschäft thematisiert. Weitere Schwerpunkte sind der Irrtum über den Hersteller als Eigenschaftsirrtum sowie die Wirksamkeit der Annahmeerklärung mit Bezug auf den rechtlichen Vorteil und den Taschengeldparagrafen. In der Klausur geht es um die Wechselwirkungen von Anfechtungsrecht und Gewährleistungsrecht sowie um die Besonderheiten bei Verträgen mit Minderjährigen.

Hilgers· JuS 2021, 230
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
JA 2021Anfänger:innen

Einen Porsche verleiht man nicht!“

Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Problematik von Herausgabe- und Surrogatsherausgabeansprüchen im Zusammenhang mit einer Fahrzeugleihe und einem späteren Verkauf an einen Dritten. Der Eigentümer A fordert das Fahrzeug von C zurück und verlangt vom Entleiher B die Herausgabe des Verkaufserlöses. Es werden Ansprüche aus Sachenrecht sowie gesetzlichen Schuldverhältnissen geprüft.

Max Bärnreuther, Paul Dittrich· JA 2021, 189· 120 Min
Leihe, §§ 598ff. BGB§ 824 BGB§ 826 BGB+5 weitere
ZjS 2021Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: Rechenfehler mit Folgen

E, eine Kunstsammlerin, erwirbt von R, einem Kunsthändler, ein siebenteiliges Tonfiguren-Set zu einem zu niedrig kalkulierten Preis aufgrund eines Rechenfehlers von R. Nachdem der Fehler auffällt, verlangt R nachträglich die Rückgabe der Figuren und beruft sich auf die Anfechtung des Kaufvertrags sowie angebliche Erpressung durch E. Im Mittelpunkt stehen typische Probleme des allgemeinen Teils des BGB wie Kalkulationsirrtum, Anfechtung, Zugangsproblematik von Erklärungen und Herausgabeansprüche gemäß § 985 BGB. Der Fall thematisiert zudem die Eigentumslage und das Verhältnis zwischen Eigentum und Besitz sowie die wirksame Übermittlung von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen.

Anfechtung der WillenserklärungRücktritt Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Der gestohlene Schiele

Im Mittelpunkt des Falls steht ein gestohlenes Gemälde von Egon Schiele, das nach dem Tod der Eigentümerin Frieda verschwand und 15 Jahre später im Besitz von Roland wieder auftauchte. Mark, Miterbe nach Frieda und durch Abtretung auch Rechtsnachfolger seiner Schwester Lisa, verlangt von der Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Gemäldes gemäß § 985 BGB. Zu klären sind Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Gemälde unter Berücksichtigung von Erbrecht, gutgläubigem Erwerb, Abhandenkommen und Ersitzung sowie der Nachweislast nach § 1006 BGB. Im Rahmen einer Abwandlung ist zudem das Hinterlegungsrecht relevant und die Zusatzfrage thematisiert den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs abhandengekommener Kulturgüter nach § 40 Abs. 2 KGSG.

Steffen M. Jauß· ZJS 2021, 311
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: „Lasst mich spielen!“

Der Fußballprofi M verlangt vom SC Regensburg e.V., wieder in der ersten Mannschaft zu trainieren und zu spielen, nachdem er aufgrund eines Fehlverhaltens in die zweite Mannschaft versetzt und mit einem Änderungsvertrag zu geänderten Bedingungen verpflichtet wurde. Streitpunkt ist, ob die Versetzung und die Vertragsänderung im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts oder eines durch Drohung mit Kündigung erlangten Änderungsvertrags rechtlich wirksam sind. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, zur Zulässigkeit einseitiger Versetzungen und zur Wirksamkeit von Änderungsverträgen unter Berücksichtigung aktueller arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung. Weiterhin werden Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Gebots fairen Verhandelns und arbeitsvertraglicher Pflichten behandelt.

Johannes Götz· ZJS 2021, 304
Anfechtung der WillenserklärungNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Jegliches hat seine Zeit…

Im Mittelpunkt der Klausur steht ein Streit zwischen einer Händlerin (K) und einer Großhändlerin (V) über die Lieferung und die Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit einer während der Corona-Pandemie bestellten großen Menge FFP2-Masken. Während K Lieferung und Ersatz des ihr entgangenen Gewinns verlangt, verweigert V zunächst die Lieferung wegen gestiegener Marktpreise, beliefert Zwischenhändler und liefert später nur verspätet an K. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Schuldrecht, insbesondere im Bereich Lieferverzug, Schadensersatz und Berechnung des entgangenen Gewinns nach §§ 433, 280, 286 BGB. Zusätzlich wird in einer Variante der Fall behandelt, dass K sich anderweitig zu deutlich höheren Preisen eindeckt. Im zweiten Teil geht es um die Frage, ob eine Pfandgläubigerin (F) nach dem Diebstahl und Weiterverkauf ihres Sicherungsguts von einer gutgläubig erwerbenden Juwelierin (J) Herausgabe verlangen kann, insbesondere unter Berücksichtigung von Eigentums- und Besitzschutzregelungen (§§ 985, 1006 BGB).

Rücktritt (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres

Die Klausur befasst sich mit einem Streit um einen Pauschalreisevertrag, bei dem der Reiseveranstalter eine Buchung wegen eines Eingabefehlers im Buchungssystem anfechten möchte. Es werden zivilprozessuale Fragen zur Zuständigkeit, Klageänderung, Streitverkündung und Erledigung ebenso thematisiert wie Grundlagen des Pauschalreiserechts und des Allgemeinen Teils des BGB (insb. Anfechtungstatbestände und Vertragsschluss).

Dr. Christopher Daßbach· JA 2021, 147· 300 Min
Anfechtung der WillenserklärungWiderklageErledigung+5 weitere
JuS 2021Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Urteil - KaMa 5000

Die Klausur im Zivilrecht behandelt die Voraussetzungen und Zulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, insbesondere die Fristversäumung und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Schwerpunkt geht es um die Begründetheit des Einspruchs, wobei verschiedene Anspruchsgrundlagen, die Herleitung der Eigentumsverhältnisse, Willenserklärungen, unternehmensbezogene Geschäfte, die Vertretungsmacht von Angestellten sowie den gutgläubigen Erwerb bei grober Fahrlässigkeit durch Kaufleute geprüft werden. Außerdem werden Fragen zur Verfügungsbefugnis eines Kaufmanns, zur freiwilligen Besitzaufgabe und zur Darlegungslast bei Ausforschungsbeweis erörtert. Nebenentscheidungen wie die Rechtsmittelbelehrung werden abschließend behandelt.

Bartels· JuS 2021, 161
RubrumTenorTatbestand+2 weitere
JuS 20212. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Verbraucherdarlehen in Zeiten von Covid-19

Die Klausur beschäftigt sich mit den rechtlichen Problemen eines Verbraucherdarlehensvertrags im Kontext der Covid-19-Pandemie. Schwerpunkte sind die Subsumtion eines Sachverhalts unter Art. 240 § 3 I EGBGB, insbesondere hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs für den Darlehensgeber, sowie die Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung systematischer, teleologischer und verfassungsrechtlicher Aspekte. Weiterhin wird die Auslegung von Art. 240 § 3 VII EGBGB thematisiert, wobei die Diskrepanz zwischen Wortlaut und Gesetzesbegründung eine zentrale Rolle spielt. Im Vordergrund steht somit die Auseinandersetzung mit aktuellen Gesetzesänderungen und deren Anwendung auf konkrete Lebenssachverhalte.

Pöschke, Stüttgen· JuS 2021, 148
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBWiderruf & VerbraucherverträgeStörung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+2 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Vollmachtsphantasien

In diesem zivilrechtlichen Übungsfall geht es um einen Grundstückskauf durch Stellvertretung, wobei sich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen der Vertreter beauftragt wurde, nicht erfüllt sind. Der Geschäftsherr erwägt die Anfechtung der Vollmacht und der Eigentümer verlangt entweder Vertragserfüllung oder Schadensersatz wegen Unmöglichkeit. Juristisch relevant sind Fragen der Stellvertretung, Anfechtung der Willenserklärung und Schadensersatz nach § 311a Abs. 2 BGB.

Dr. Oliver Mörsdorf, Jasmin Haslach, Schmitz, Schettl· JA 2021, 100· 120 Min
StellvertretungHaftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Anfechtung der Willenserklärung+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsfall: Die Coronaparty

Im Mittelpunkt des Falls steht die deliktsrechtliche Haftung bei Ansteckung mit dem Coronavirus im Alltag und auf einer privaten Party. B verlangt von A Ersatz für Test- und Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld, nachdem er sich durch ein Verhalten von A im Supermarkt infiziert hat. Zudem geht es um mögliche Ansprüche von D gegen K, B und C, nachdem D sich auf einer Geburtstagsfeier infiziert und schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat. Die Fallkonstellationen behandeln insbesondere Fragen zur Haftung für Gesundheits- und Vermögensschäden, Kausalität und etwaige Mitverantwortung der Beteiligten.

Shari Bünte, Kevin Göldner· ZJS 2021, 149
Besonderer Teil - Rom II-VOBesonderer Teil - VertiefungBesonderer Teil - Rom I-VO+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Replik zu „Geplatztes Start-Up Darlehen revisited“

In dieser Übungsklausur geht es um die rechtliche Auseinandersetzung verschiedener Lösungsvorschläge zum Thema ‚Geplatztes Start-Up Darlehen‘. Im Mittelpunkt steht die Prüfung von Passivlegitimation, dem Begriff des Rechtsgeschäfts als Verkehrsgeschäft sowie die Legitimation durch Rechtsschein im Zusammenhang mit §§ 932 ff. BGB und § 1006 BGB. Diskutiert werden insbesondere die Voraussetzungen und die richtige Schwerpunktsetzung bei der Prüfung gutgläubigen Erwerbs und der Anspruchsgegnerstellung. Der Fall bietet daher einen Schwerpunkt auf Eigentumserwerb, Gutglaubensschutz und Examensmethodik.

Tim Brockmann· ZJS 2021, 147
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Geplatztes Start-Up-Darlehen revisited

Ein Start-Up-Gründer N beantragt bei seiner Hausbank (HB) ein Darlehen über 400.000 €, das sein Freund F durch eine Hypothek auf ein geerbtes Grundstück absichert. Die Parteien vereinbaren besondere Bedingungen, etwa dass F erst nach erfolgloser Vollstreckung gegen N und nach Verkauf von N’s Tesla-Aktien in Anspruch genommen wird. Nachdem das Darlehen letztlich nur teilweise ausgezahlt wird und die Hypothek auf das Grundstück des F eingetragen ist, erhebt die Geliebte des Erblassers G aufgrund eines neuen Testaments Anspruch auf das Grundstück und lässt einen Widerspruch ins Grundbuch eintragen. Die Bank tritt daraufhin den Darlehensrückzahlungsanspruch zusammen mit der Hypothek an eine Refinanzierungsbank (RB) ab, die nun von G die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt. Der Schwerpunkt liegt im Hypothekenrecht, Erbrecht und dem Verhältnis zwischen Sicherungsabrede und Grundbuchinhalt.

Arndt Kiehnle, Tim Dreisvogt· ZJS 2021, 139
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteFehlende Valutierung des Darlehens+5 weitere
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