Simon Gerdemann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Spindler an der Georg-August-Universität Göttingen. Zudem ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Deutschen Bundestag im Büro von Dr. Nina Scheer, MdB, tätig. Seine fachlichen Schwerpunkte und Forschungsfelder liegen im Bereich des Zivilrechts.
Klausuren
2 KlausurenPay, Consent, Regret – Wenn dich die Cloud im Regen stehen lässt
In dieser Examensklausur geht es um die zivilrechtliche Einordnung eines Cloud-Vertrages mit Pay-or-Consent-Option, Fragen der Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB), die Probleme nicht offengelegter Supportvollmachten sowie das Leistungsstörungsrecht (u.a. Beendigung des Vertrags, Rechtsbehelfe bei Schlechtleistung) und um innerbetrieblichen Schadensausgleich. Der Sachverhalt behandelt die Zahlungspflicht nach Widerruf der Einwilligung zur Datenverarbeitung, die Wirksamkeit einer Kündigung nach Leistungsstörung und etwaige Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Support-Mitarbeiter.
Examensübungsklausur: Von missratenen Söhnen und schnellen Sportwagen
Ein Autohändler (A) überlässt einem potenziellen Käufer (B) einen Sportwagen zur Probefahrt. B erlaubt seinem Sohn (C), das Fahrzeug zu nutzen, woraufhin C den Wagen bei einem Unfall beschädigt und ihn anschließend unter Vorlage gefälschter Fahrzeugpapiere an einen Dritten (D) verkauft. A verlangt nun die Herausgabe des Fahrzeugs von D und macht Ansprüche wegen Beschädigung und unberechtigter Veräußerung gegenüber B und/oder C geltend. D begehrt zudem die Herausgabe eines Zweitschlüssels von A. Schwerpunkte liegen im Eigentumserwerb, den sachenrechtlichen Schutzverfahren sowie im Delikts- und Bereicherungsrecht.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Dr. Simon Gerdemann prüfen besonders häufig (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht) (1×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (1×), Stellvertretung (1×), Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB) (1×) und Widerruf & Verbraucherverträge (1×).