Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch schützt vor rechtswidrigen Eingriffen durch hoheitliches Handeln und richtet sich auf die Unterlassung zukünftigen Realhandelns oder hoheitlicher Äußerungen. Zentral ist die Abwägung widerstreitender Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 5, Art. 8 GG; Art. 8 EMRK) und die Bestimmung des Rechtswegs (§§ 80, 123 VwGO). Examensklassiker: Abgrenzung reiner Realakte, Anspruchsgegner, statthafte Klageart.
Klausuren zum Thema
Der kaltgestellte Aktionskünstler
K, ein Aktionskünstler, führt eine öffentlichkeitswirksame Kunstaktion auf einem Platz in Düsseldorf durch, die zu kurzfristigen Gefahrensituationen für Passanten führt. Ein Polizist untersagt die Aktion mit Verweis auf die Gefährdung, woraufhin K vor dem Verwaltungsgericht gegen das Land NRW klagt und die Rücknahme einer abwertenden polizeilichen Aussage verlangt.
Amtshaftung im bewaffneten Konflikt und Widerruf ehrenrühriger falscher Tatsachenbehauptungen
In dem Fall verlangt ein bei einem Luftangriff verletzter afghanischer Zivilist von der Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld und den Widerruf einer ehrverletzenden, sachlich falschen Tatsachenbehauptung aus einer Pressemitteilung des Verteidigungsministeriums. Zentral wird das Staatshaftungsrecht im Kontext bewaffneter Auslandseinsätze und der Folgenbeseitigungsanspruch thematisiert.
Die Warnung
Die Klausur behandelt die rechtlichen Möglichkeiten einer politischen Vereinigung, sich gegen öffentliche Warnungen beziehungsweise Aufrufe des Oberbürgermeisters und der Stadt Düsseldorf zu Wehr zu setzen, die im Zusammenhang mit einer geplanten Versammlung veröffentlicht wurden. Im Zentrum stehen Fragen zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen organschaftliche Äußerungen auf städtischen Kommunikationskanälen und auf einer Facebook-Seite des Oberbürgermeisters. Es sind insbesondere grundrechtliche und verwaltungsrechtliche Prinzipien, wie die Unparteilichkeit der Verwaltung, zu prüfen. Versammlungsrechtliche Vorschriften sind ausdrücklich nicht zu behandeln.
Eltern vs. Grundschule
S, ein Schüler der 4. Grundschulklasse, erhält wegen nicht ausreichender Mathematik-Note keine Empfehlung für das Gymnasium, sondern für die Oberschule. Die Eltern halten das für grundrechtswidrig und fechten die Entscheidung an, da in anderen Bundesländern das Elternwahlrecht gilt. Sie wenden sich nach erfolglosem Widerspruch an einen Verwaltungsrechtler, um den Übertritt zum Gymnasium durchzusetzen.
Kanal voll?
Die Klausur behandelt einen Fall aus dem Kommunalrecht und Verwaltungsprozessrecht mit Bezug auf Duldungspflichten an gemeindlichen Versorgungsleitungen. Im Mittelpunkt stehen die Rechtmäßigkeit der weiteren Nutzung von Wasser- und Abwasserleitungen auf privatem Grund und die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsbehelfs gegen die Gemeinde. Es sind Satzungsregelungen der Gemeinde Amerberg sowie dingliche Sicherungsfragen und etwaige Verjährung zu würdigen.
Der »Ekel«-Pranger
Die Klausur behandelt die Ankündigung einer Internet-Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße eines Restaurants durch die Stadtverwaltung. Thematisiert wird insbesondere der Rechtsschutz gegen die öffentliche Namensnennung ('Hygiene-Pranger') unter Berücksichtigung unionsrechtlicher und grundrechtlicher Aspekte. Die S-GmbH wendet sich mit einem Eilantrag gegen die bevorstehende Rufschädigung.
Der engagierte Bürgermeister
Im Fall 'Der engagierte Bürgermeister' begehrt die NPD den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt Gera, vertreten durch den Oberbürgermeister, um eine erneute amtliche Äußerung gegen eine von ihr geplante Versammlung zu unterlassen. Die Problematik betrifft die Zulässigkeit und rechtlichen Grenzen amtlicher Äußerungen eines Hoheitsträgers, die potenziell eingriffsähnliche Wirkung gegenüber einer politischen Partei entfalten.
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.