Aufopferungsanspruch
Der Aufopferungsanspruch (§ 14 Abs. 1 GG analog, Art. 34 GG) gewährt Entschädigung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffen in Eigentum oder sonstige Rechtsgüter, wenn eine besondere Opferlast entsteht. Der Anspruch setzt voraus: hoheitliches Handeln, Sonderopfer und Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Examensklassiker: Abgrenzung zu enteignender und enteignungsgleicher Eingriff, Anwendbarkeit bei mittelbaren Vermögensschäden.
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Aufopferungsanspruch in der Jurafuchs-Lernapp
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