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Klausuren

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JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Erbrecht

» Mein letzter Wille! Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bin ich schweren Herzens zu dem Schluss gekommen, dass mein Sohn Stefan den Familienbetrieb nicht fortführen kann. Stattdessen soll diese Aufgabe mein Angestellter Armin Appeldoorn übernehmen. Er war mir über die Jahre stets eine große Stütze. In dieser Zeit konnte ich mich von seiner persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen und habe in ihm auch einen guten Freund gefunden. Obwohl er Ostfriese ist, schwätzt er jetzt sogar a weng Alemannisch. Ich kann mir niemand anderen vorstellen, dem ich mein Lebenswerk anvertrauen wollte. Stefan soll vom Erfolg des ihm verhassten Betriebs keinesfalls profitieren.

Daniel Rodi· JURA 2025, 780
Gewillkürte Erbfolge+2 weitere
JURA 2025Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Steuerrecht

Kurz vor der Entscheidung des BVerfG veräußerte die B ihre Beteiligung an der B GmbH & Co. KG mit einem Gewinn von 10 Mio.€, auf den eine Einkommensteuer von 2, 7 Mio.€ und ein SolZ von 148.000€ entfällt. Den Nachsteuergewinn investierte B unmittelbar in ein Start-up-Unternehmen. Über weitere nennenswerte Liquidität verfügt sie nicht. Dass der Veräußerungsgewinn zusätzlich mit einer Friedensabgabe i. H. v. 405.000€ belastet werden würde, war für B nicht abzusehen.

Marc Arends· JURA 2025, 769
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum Polizei- und Staatshaftungsrecht

Die Klausur behandelt das Polizei- und Staatshaftungsrecht. Sie stellt einen typischen Übungsfall mit Sachverhalt zum Selbstlösen, wie er im Examensvorbereitungsunterricht vorkommt. Der Fall wirft unter anderem Fragen zur polizeilichen Gefahrenabwehr und zu staatshaftungsrechtlichen Sekundäransprüchen auf.

Manuel Beh· JURA 2025, 701
Grundlagen Grundlagen+2 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ÖR-Anfängerhausarbeit zum IT-Grundrecht

Die Hausarbeit thematisiert das IT-Grundrecht im Verfassungsrecht. Im Mittelpunkt steht die Prüfung einer staatlichen Maßnahme im Hinblick auf den Schutz informationstechnischer Systeme und die daraus resultierenden Grundrechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Björnstjern Baade· JURA 2025, 690
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+1 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

StR-Anfängerklausur zu Vermögensdelikten

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Prüfung verschiedener Vermögensdelikte im Anfängerniveau. Die Studierenden sollen relevante Straftatbestände analysieren und prüfen, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Tatbestände erfüllt sind.

Diebstahl (§ 242 StGB)Betrug (§ 263 StGB)
JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Schuldrecht AT, Handelsrecht und Deliktsrecht

Die Klausur behandelt Fragestellungen aus dem Schuldrecht Allgemeinen Teil, dem Handelsrecht und dem Deliktsrecht. Im Mittelpunkt stehen typischerweise die Entstehung und Störung von Schuldverhältnissen sowie deliktsrechtliche Haftungsfragen. Die Kandidaten sollen insbesondere den Umgang mit Anspruchsgrundlagen und Prüfungen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen üben.

Entstehung von Schuldverhältnissen § 823 Abs. 1 BGB+2 weitere
JURA 2025Schwerpunktbereich

ZR-Schwerpunktbereichs-Klausur zum Europäischen Gesellschaftsrecht

An der höchsten deutschen Fußball-Profiliga nehmen Klubs verschiedener Rechtsformen teil. Manche Teilnehmer sind, wie es traditionell zwingend war, als eingetragener Verein (e. V.) i. S. v. § 21 BGB organisiert. Die übrigen Teilnehmer sind Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), in welche die jeweiligen eingetragenen Vereine ihre Profiabteilungen ausgegliedert haben und an denen die Stammvereine ausnahmslos die Stimmrechtsmehrheit halten. Das Erfordernis einer solchen Stimmrechtsmehrheit war früher in den Regeln des zuständigen Fußballverbandes enthalten. Da aber zunehmend umstritten geworden ist, ob ein Verband solche Regeln aufstellen darf, hat sich der Bundesgesetzgeber zum Handeln veranlasst gesehen. Er hat die Sorge geäußert, dass ohne eine solche Regel externe Investoren, die keinerlei Verbindungen zum ursprünglichen Stammverein aufweisen und nur Interesse an Profitmaximierung haben, Fußball-Kapitalgesellschaften aus der Bundesliga übernehmen würden. Dadurch, so die Gesetzesmaterialien, drohten die Bindung des» Volkssports «an die Bevölkerung verloren zu gehen und die durch die Vereinsprägung des Fußballs erreichte Nachwuchsförderung beeinträchtigt zu werden. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber das» Gesetz zur Optimierung von Amateur-und Leistungsfußball «(GOAL) beschlossen. Das GOAL lautet auszugsweise:

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum presserechtlichen Auskunftsanspruch

Die Klausur behandelt den presserechtlichen Auskunftsanspruch im öffentlichen Recht. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Auskunft gegenüber Behörden durch Journalisten und Pressevertreter. Der Fall prüft die verfassungsrechtlichen sowie verwaltungsrechtlichen Grundlagen, einschließlich Grundrechte und prozessuale Fragen.

Jonas Lange, Nik Roeingh· JURA 2025, 589
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+2 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Hochschulrecht

Am 23. 05. 2024, dem» Tag des Grundgesetzes «, besetzen Studierende das Juridicum–Brutstätte der schlimmsten Systemlinge, wie es unter den Besetzenden heißt–der Georg-August-Universität Göttingen. Ziel der Besetzenden ist es, ihrem Protest gegen die Nahostpolitik der Bundesrepublik infolge des Krieges in Israel und dem Gaza-Streifen seit Oktober vergangenen Jahres Ausdruck zu verleihen. Durch die radikale Maßnahme soll die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt werden. Um ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen, skandieren die Besetzer immer wieder lautstark:» From the river to the sea–Palestine will be free «; auch ein entsprechendes, vom Campus aus gut sichtbares Banner mit diesem Ausspruch wird aus zwei Fenstern im ersten Stock gehangen. Die Besetzung verläuft friedlich. Als die angerückte Polizei das Gebäude räumen will und dafür die» Auflösung der Versammlung «per Megafon anordnet, schaltet sich die Präsidentin der Universität, P, in Absprache mit dem Präsidium und dem Dekanat der Juristischen Fakultät, ein. Sie pocht gegenüber der Polizei darauf, dass das Präsidium der Universität Inhaber des Hausrechts und primär für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig sei. Sodann nimmt sie Kontakt zu den Besetzenden auf, denen sie anbietet, ihnen den Abzug ohne Polizeikontakt und ohne Strafanträge zu ermöglichen, wenn sie das Juridicum umgehend räumen. Die Besetzenden bestehen darauf, das Angebot im» Plenum «zu diskutieren; dazu benötige man mindestens das kommende Wochenende. P erklärt sich damit einverstanden, die Polizei einstweilen von der Räumung abzuhalten; sollte das Juridicum nach dem 28. 05. 2024 noch besetzt sein, werde sie Platzverweise aussprechen und deren Vollstreckung durch die Polizei anordnen. Als im Laufe des Tages die breite Öffentlichkeit durch einen großen Aufmacher im Göttinger Tageblatt und in den sozialen Medien von der Besetzung erfährt, schaltet sich die niedersächsische Wissenschaftsministerin W ein. Sie fordert den Stiftungsausschuss der Universität, die sich in der Trägerschaft der» Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts «(§§ 55 ff. NHG) befindet, auf, sich der Sache anzunehmen; man müsse erwägen, die Polizei doch umgehend einzusetzen. Der Stiftungsausschuss Universität erbittet in der Folge in einer Krisensitzung vom Präsidium Auskunft über das weitere Vorgehen. Man erwäge, die Räumung des Gebäudes durch das Präsidium noch am heutigen Tage zu verlangen. Schließlich habe die Universität eine Verantwortung gegenüber den im Juridicum angesiedelten Professorinnen und Professoren und ihren

Tristan Wißgott, Hannah John· JURA 2025, 576
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+2 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Sachen- und Gesellschaftsrecht

Der in Freiburg wohnende A ist dort Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Aus privaten Gründen entschloss sich A dazu, das Grundstück zu Geld zu machen. Hierzu schloss er am 09.06. 2017 mit der wirksam vertretenen X-GmbH einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und übereignete das Grundstück wirksam an diese. Allerdings war die X-GmbH aufgrund eines Fehlers des zuständigen Grundbuchamts in das Grundbuch eingetragen worden, bevor diese den Kaufpreis vollständig an A entrichtet hatte. Als die Zahlung des Kaufpreises trotz mehrmaliger Aufforderungen des A ausblieb, erhob A Klage auf Rückgewähr des Grundstücks gegen die X-GmbH. Das letztinstanzliche Gericht gab dem Begehren des A statt und verurteilte die X-GmbH am 03.08. 2020 auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 09.06. 2017 sowie Rückauflassung des Grundstücks. Am 12.08. 2020 bestellte die X-GmbH aufgrund von Liquiditätsengpässen eine Buchgrundschuld iHv 500.000 EUR zugunsten der Y-AG Bank (Y-AG), um hierdurch ein bei dieser aufgenommenes Darlehen in gleicher Höhe abzusichern und unterwarf sich sowie den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dies wurde auch eingetragen. Dabei hatte die Y-AG keine Kenntnis von dem letztinstanzlichen Urteil. Zum Schutz des A wurde am 24.08. 2020 eine den Rückgewähranspruch absichernde, wirksame Auflassungsvormerkung eingetragen. Ende 2020 kann die X-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen. Die mit der X-GmbH in einer Konzernstruktur verbundene W-GmbH steht hingegen wirtschaftlich besser da. In der Folge wird im Januar 2021 beschlossen, dass die W-GmbH das Darlehen der X-GmbH ablösen und hierzu ihrerseits ein Darlehen aufnehmen soll. Hierfür sucht und findet die W-GmbH die Z-AG Bank (Z-AG). Diese gewährt der W-GmbH ein Darlehen iHv 500.000 EUR. Die Valutierung des Darlehens erfolgt–auf Weisung der W-GmbH–auf die Forderung der Y-AG gegen die X-GmbH. Im Gegenzug überträgt die Y-AG die ursprünglich das Darlehen der X-GmbH absichernde Grundschuld auf die Z-AG. Die Z-AG wird als neue Gläubigerin der Grundschuld eingetragen. Gleichzeitig wird der Sicherungsvertrag der X-GmbH mit der Y-AG im Einvernehmen der Z-AG dahingehend abgeändert, dass die Y-AG als Sicherungsnehmerin ausscheidet und die Z-AG als neue Sicherungsnehmerin eintritt. Als auch die W-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen kann, tritt die Z-AG Forderung sowie Grundschuld zu günstigen Konditionen an den in Freiburg wohnenden B ab, der als Gläubiger der Grundschuld eingetragen wird. Am 10.03. 2021 wird A infolge der Rückauflassung des Grundstücks schließlich wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. B betreibt daraufhin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.

Paul Maier, Nikolai Stüttgen· JURA 2025, 562
Erwerb und Verlust von GrundstücksrechtenGrundprinzipien des SachenrechtsEntstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel+3 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ZR-Anfängerhausarbeit zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Schuldrecht

Bei der Klausur handelt es sich um eine Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Schuldrecht. Im Rahmen eines Übungsfalls wird die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und Institute dieser Rechtsgebiete geprüft.

Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreAngebot und Annahme+1 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ÖR-Anfängerhausarbeit zu Art. 12 I GG

Die Klausur stellt einen Anfängerhausarbeitsfall aus dem Öffentlichen Recht zur Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Es geht um die verfassungsrechtliche Prüfung, ob und wie bestimmte berufsbezogene Regelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Constantin Born· JURA 2025, 464
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+1 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Mobiliarsachenrecht

Der Fall basiert auf einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss v. 11. 9. 2024, Az. 8 U 36/24) und handelt von der noch wenig beleuchteten Konstellation einer» Leihstutenschaft «. Hierbei pachtet ein Pferdezüchter eine» Leihstute «, damit diese den Fohlenembryo anstelle der wertvollen Mutterstute austrägt. Der Fall thematisiert das sachenrechtliche Schicksal des Fohlens, das irrtumsbedingt bei einem Dritten zur Welt kommt und fragt nach gesetzlichen und vertraglichen Ausgleichsansprüchen zwischen den Beteiligten.

Valentin Bard, Marvin McConvey· JURA 2025, 450
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen+4 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum MoPeG

Die Freunde und Berufseinsteiger A, B, C und D wollen im Mai 2024 ein gemeinsames Wochenende am Ammersee verbringen, um gemeinsam ihren Berufseinstieg zu feiern und sich von ihrem Studentendasein zu verabschieden. Am 3. Mai 2024, eine Woche vor dem geplanten Ausflug, treffen sich die Freunde bei A, um den gemeinsamen Ausflug zu planen. Die Freunde vereinbaren, dass die Kosten (für Verpflegung, Fahrt und Unterkunft) für den Ausflug bei der Rückkehr zusammengerechnet und durch vier geteilt werden sollen. Die Freunde suchen im Internet gemeinsam nach einer Unterkunft, wobei sie merken, dass entsprechende Unterkünfte alles andere als günstig sind. Weil sie alle ihr erstes Gehalt bekommen haben und nicht mehr so stark aufs Geld schauen müssen, geben sie die Suche nach günstigen Unterkünften auf und suchen sich stattdessen eine möglichst schöne, große und vor allem gut gelegene Unterkunft direkt am See heraus, auch wenn sich keiner der Freunde eine solche Unterkunft allein leisten würde. Wie verabredet, bucht C die Unterkunft tags darauf in seinem Namen. Die Bezahlung ist erst am Tag der Abreise vor Ort fällig. Ferner wird vereinbart, dass A die Verpflegung für den Ausflug besorgt, weil er hervorragend kochen kann. Da A und B bis Freitagnachmittag arbeiten müssen, während C und D direkt am Freitagmorgen losfahren möchten, werden zwei Fahrgemeinschaften gebildet: A fährt im Auto des B mit und C im Auto des D. C und D fahren bereits am Vormittag des 10. Mai gemeinsam zur Unterkunft. A und B machen sich am Freitagnachmittag auf den Weg. Unterwegs halten Sie noch am Bio-Supermarkt des Y. Während B geistesabwesend mit seinem Handy durch den Supermarkt läuft, sucht A die Verpflegung aus. Da A großer Fan der örtlichen Z-GmbH-Brauerei ist, entscheidet er sich außerdem für eine Kiste Bier der Z-GmbH. Bei den Bierflaschen handelt es sich um Einheitspfandflaschen. Auch für die Kiste wird ein Pfand erhoben. An der Kasse sitzt der Inhaber des Supermarktes Y. Als A die Kiste nach dem Abscannen entgegennimmt, bemerkt er, dass in der Bierkiste eine Werbekarte bzgl. eines Gewinnspiels der Z-GmbH steckt. Weil A nur Gedanken für das bevorstehende Wochenende hat und B bereits draußen auf ihn wartet, interessiert ihn das Gewinnspiel jedoch nicht weiter. Er packt alles in das Auto des B, bevor sie endlich an den See fahren. Am Freitagabend sitzen die Freunde bei einem gemeinsamen Bier zusammen. Nach dem Anstoßen bemerkt A erstmals das Etikett der Flasche. Dort findet sich die Erläuterung des Gewinnspiels der Z-GmbH. Zu gewinnen gibt es einen Citroen C3 im Gesamtwert von 20.000€. Hierfür ist auf einem der Kronkorken der Bierflaschen ein Citroen C3 als Gewinnsymbol eingestanzt. Dieser Kronkorken muss vor Ort bei der Z-GmbH eingelöst werden. Ferner findet sich auf dem Etikett der Bierflasche der Hinweis, dass Gewinner des Gewinnspiels nur derjenige ist, der Eigentum und Besitz am original Gewinn-Kronkorken hat. Da A soeben sein Bier ausgetrunken hat, geht er zur Kiste und nimmt sich eine neue Flasche heraus. Er öffnet die Bierflasche, betrachtet den Kronkorken und sieht, dass darin das Gewinnsymbol eingestanzt ist. Er bricht sofort in

Fabian Wallner, Jonas Krones· JURA 2025, 433
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreRechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenDefinitionen+3 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur zum BGB AT und kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht

Die Fortgeschrittenenklausur behandelt Fragestellungen aus dem Allgemeinen Teil des BGB sowie dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Die Bearbeitenden müssen insbesondere die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Mängeln beim Kaufvertrag prüfen und mit Problemen der Vertragsbeendigung und Rückabwicklung umgehen.

Grundlagen des KaufvertragsSach- und RechtsmängelGrundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre+5 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur im Arbeitsrecht

Seit mehreren Wochen verhandelt ein dreiköpfiges Arbeitnehmer-Komitee mit ihrem Arbeitgeber, Gustav Geizig (G), über eine Lohnerhöhung, die allen der im Betrieb des G beschäftigten Arbeitnehmern zugutekommen soll. Ein Betriebsrat existiert nicht. Da sich die Verhandlungen allerdings hinziehen und sich bislang kaum Erfolgschancen abzeichnen, beschließen die Arbeitnehmer des G morgens spontan einen Tag lang nicht zu arbeiten. Sie wollen für ihr Recht auf mehr Lohn kämpfen. Hierfür versammeln sich die Arbeitnehmer vor dem Betrieb des G und bringen ihre Unzufriedenheit mit Sprechchören zum Ausdruck. Dieses Vorgehen toleriert G nicht. Er weist seine Arbeitnehmer mehrmals darauf hin, dass es sich hier um einen illegalen Streik handele und dies entsprechende Konsequenzen haben werde. Hiervon unbeeindruckt führen die Arbeitnehmer ihren Streik fort und erbringen auch für den Rest des Tages keine Arbeitsleistung. Am nächsten Tag erhalten die sich am Streik beteiligten Arbeitnehmer schriftlich eine außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund. Hierunter befindet sich auch Willie Wütend (W), der seit einem Jahr beanstandungsfrei bei G beschäftigt ist. Er meint, die Kündigung sei allein schon deshalb unwirksam, da das Kündigungsschreiben keinen wichtigen Grund nenne. Auch der Streik sei rechtmäßig gewesen. Dass er nicht von einer Gewerkschaft geführt worden ist, sei unerheblich. Denn das grundrechtlich verankerte Streikrecht erfasse auch solche» Koalitionen «, die sich» aus dem Augenblick «heraus und lediglich einmalig gebildet haben. Im Übrigen sei die Kündigung auch deshalb unwirksam, da nicht G, sondern der hierzu bevollmächtigte Personalleiter, der zugleich Gesamtprokurist ist, das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, ohne diesem jedoch die Originalvollmacht beigefügt zu haben. Er weise die Kündigung daher zurück. Zumindest hätte man ihn doch zunächst abmahnen müssen.

Karl Christian Albert· JURA 2025, 414
Störungen des ArbeitsverhältnissesBeendigung des Arbeitsverhältnisses+2 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ÖR-Anfängerklausur zum Staatsorganisationsrecht

Die Klausur behandelt klassische Fragestellungen aus dem Staatsorganisationsrecht und richtet sich an Anfänger:innen im Öffentlichen Recht. Thematisiert werden typischerweise die Verfassungsorgane, deren Zusammenspiel und verfassungsrechtliche Prinzipien.

Einführung in das Staatsorganisationsrecht+2 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Allgemeinen Schuldrecht

Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Allgemeinen Schuldrechts. Anhand eines praxisnahen Falls werden vor allem Leistungsstörungen einschließlich Rücktritt und Schadensersatzansprüche geprüft. Es geht um die Anwendung und systematische Einordnung der typischen Anspruchsgrundlagen im Schuldrecht AT.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt +3 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Eigentumserwerb kraft Gesetzes

Gegenstand dieser Klausur ist der im Studium allzu oft vernachlässigte Fruchterwerb nach den §§ 953 ff. BGB. An die Frage nach der dinglichen Zuordnung der Früchte schließt sich sie die Frage an, wer die Früchte endgültig behalten darf. Das Hauptaugenmerk liegt demzufolge neben der Prüfung der Eigentumslage auf der Prüfung der Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus § 951 I 1 i. V. m. §§ 812 I 1 Var. 2, 818 II BGB. Eine zusätzliche Komplikation entsteht im hiesigen Fall durch die Notwendigkeit, bei der Prüfung der Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB zwischen einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis an der Muttersache und einem solchen an den Früchten zu unterscheiden.

Marcel Liebsch· JURA 2025, 306
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenVindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis+1 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur Verfassungsrecht: Transparenz im Lebensmittelrecht und »no means no« bei der Wahl einer Ministerpräsidentin

Die Klausur behandelt verfassungsrechtliche Fragen zur Transparenz im Lebensmittelrecht sowie zum Grundsatz 'no means no' bei der Wahl einer Ministerpräsidentin. Thematisiert werden insbesondere staatliche Informationspflichten und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Wahlverfahren in den Landesparlamenten.

Staatsstrukturprinzipien des GGWahlen und Wahlrechtsgrundsätze+3 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Immobiliarsachenrecht

Die anspruchsvolle Klausur greift zwei aktuelle und prüfungsrelevante BGH-Entscheidungen zu zwei klassischen Examensproblemen auf: Die ersten beiden Aufgaben betreffen den redlichen Zweiterwerb der Vormerkung. In Aufgabe 3 gilt es, die Einigung der Parteien eines Grundstückskaufvertrags auszulegen und von der sog. falsa demonstratio abzugrenzen. Aufgabe 4 handelt von der Zuordnung des Anfechtungsrechts nach Abtretung des Anspruchs. Für das Gelingen der Klausur ist die Anfertigung eines Zeitstrahls sowie einer Skizze eine unabdingbare Grundlage. Im Immobiliarsachenrecht gibt es bei der Lösung vermehrt» ein Richtig und ein Falsch «, weswegen sich eine gute Vorbereitung besonders auszahlt.

Louis Roer, Roman Gilberg· JURA 2025, 196
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten+3 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur u. a. zum Minderjährigenrecht und zur Vormerkung

Es handelt sich um eine Übungsklausur aus JURA, die das Minderjährigenrecht und die Vormerkung behandelt. Die Klausur enthält einen Sachverhalt zur Prüfung der zivilrechtlichen Voraussetzungen und Probleme rund um die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger sowie die Bedeutung und Wirksamkeit der Vormerkung im Sachenrecht.

Alexander Kirk, Vincent Weber· JURA 2025, 183
GeschäftsfähigkeitErwerb und Verlust von Grundstücksrechten+1 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil

Die Klausur richtet sich an Anfänger im Zivilrecht und behandelt Fragestellungen zum Allgemeinen Teil des BGB, insbesondere zur Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften. Im Mittelpunkt stehen klassische Probleme der Willenserklärung sowie deren Anfechtung.

Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreTatbestand der Willenserklärung+2 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum Verfassungsrecht

Die Klausur behandelt verfassungsrechtliche Fragestellungen im Öffentlichen Recht, insbesondere Grundrechte und Fragen des Staatsorganisationsrechts. Der Sachverhalt dient zur praktischen Anwendung und Klausurvorbereitung im Examensniveau.

Katharina Hanke· JURA 2025, 86
Allgemeine GrundrechtslehrenStaatsstrukturprinzipien des GG+2 weitere
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