Klausuren
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Mahnwache in Görlitz
Im Fall wird das Verbot einer Mahnwache vor dem Wohnhaus einer Staatsanwältin durch die Stadt Görlitz thematisiert. Die Behörde stützt sich auf den Schutz der Privatsphäre der Staatsanwältin und deren Familie, während der Antragsteller sich auf die Versammlungsfreiheit beruft. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Voraussetzungen und den Grundrechtsschutz bei versammlungsrechtlichen Maßnahmen sowie die Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Ungewollte Familien- und Existenzgründung
Die Klausur behandelt zivilrechtliche Probleme rund um eine fehlerhafte ärztliche Behandlung zur Schwangerschaftsverhütung und daraus resultierende Schadensersatzansprüche. Außerdem werden vertragliche Ansprüche aus einem Steuerberatervertrag, Rücktrittsrechte und internationalprivatrechtliche Fragen zum anwendbaren Recht bei ärztlichen Leistungen angesprochen. Die Klausur wurde im universitären Examinatorium als Übung gestellt.
Gnade vor Recht? Das strafrechtliche Prüfungsgespräch im Referendarexamen aus staatsanwaltschaftlicher Sicht
Die Klausur befasst sich mit der prüfungsrechtlichen und strafrechtlichen Bewertung von Referendarleistungen im strafrechtlichen Prüfungsgespräch aus Sicht der Staatsanwaltschaft. Sie beleuchtet insbesondere Abwägungen zwischen Ermessenspielräumen (Gnade) und den rechtlichen Vorgaben (Recht).
Parken und Tanken
Der Fall behandelt die Strafbarkeit einer Autofahrerin, die mehrfach einen Parkschein manipuliert und anschließend ohne Bezahlung Benzin an einer Selbstbedienungstankstelle entwendet. Thematisiert werden insbesondere die Urkundendelikte rund um die Fälschung des Parkscheins sowie Betrugs- und Eigentumsdelikte im Zusammenhang mit dem Tankvorgang.
Waltraud Wunder wundert sich
In diesem Übungsfall im Öffentlichen Recht begehrt Waltraud Wunder Eilrechtsschutz gegen ein von der Stadt Chemnitz verhängtes Verbot, ihre Tätigkeiten als Kartenlegerin und Wahrsagerin weiterhin auszuüben. Thema sind die gewerberechtliche Untersagung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes. Zu prüfen ist u.a., ob es sich bei der Tätigkeit um ein Gewerbe handelt, die Rechtmäßigkeit der Untersagung und die prozessualen Anforderungen an einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Verletzte Gefühle
Ein Ehemann beschließt aus verletztem Stolz, seiner Frau wegen deren Untreue einen Schrecken einzujagen und will sie nur verletzen, wird aber durch Rachegefühle am Tatort dazu getrieben, sie zu töten. Seine Geschwister S und B sind unterschiedlich in den Tatplan involviert. Die Klausur prüft u.a. Täterschaft und Teilnahme, Qualifikationstatbestände bei Tötungsdelikten und die Anwendbarkeit von Mordmerkmalen.
Maßloses Wohnen im Außenbereich
Die Klausur behandelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines nicht privilegierten Wohngebäudes im Außenbereich. Schwerpunkte sind Fragen zur Einvernehmensersetzung, zur Auslegung des § 35 BauGB und zur Wirkung des Flächennutzungsplans. Zudem wird auf prozessuale Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsrechtsweg eingegangen.
Übungsfall: „Verletzung mit Folgen“
Im Mittelpunkt des Falls steht eine Straßenverkehrssituation, in der der heroinabhängige A unter Entzugserscheinungen einen Verkehrsunfall verursacht und den Fußgänger C schwer verletzt. Die Strafbarkeit von A als Fahrer, insbesondere hinsichtlich Straßenverkehrsdelikten und unter dem Gesichtspunkt eingeschränkter Schuldfähigkeit, ist ebenso zu prüfen wie eine mögliche Strafbarkeit wegen der Unfallflucht. Weiterhin erhebt sich die Frage nach der Strafbarkeit des behandelnden Arztes D, der ohne ausdrückliche Aufklärung und unter bewusster Täuschung des Patienten C eine zweite Operation durchführt. Zentrale Themen sind hierbei die Rechtfertigung ärztlicher Heileingriffe, die Bedeutung der hypothetischen Einwilligung und der Umgang mit ärztlichen Aufklärungspflichten.
Übungsfall: Die unfreiwillige Tötung „im Namen der Ehre“
Der Übungsfall behandelt die Strafbarkeit einer Tötung im Kontext eines sogenannten 'Ehrenmords'. Der Tatbestand, die rechtliche Bewertung der Täterschaft und Teilnahme, die subjektiven Merkmale, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sowie die Schuld des Handelnden werden auf Basis der einschlägigen Strafnormen geprüft. Im Mittelpunkt stehen dabei das Verhältnis familiärer Traditionen zur deutschen Strafrechtsordnung und die Prüfung der relevanten Tatbestände und Schuldausschließungsgründe.
Anwaltliche Beratung
Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Haftung einer Tierpensionsbetreiberin, deren Erfüllungsgehilfe irrtümlich den Hund eines Kunden an einen Dritten herausgibt, der das Tier erschießt. Die Beklagte sucht anwaltlichen Rat zur Verteidigung gegen die Schadensersatzklage des Hundebesitzers und zur Möglichkeit, den Schaden anteilig auf den Dritten abzuwälzen. Daneben stehen Haftungsumfang und etwaige Mitverantwortung anderer Personen im Streit.
Übungsfall: „Amsel, Drossel, Fink und Star …“
In diesem Fall erhebt ein anerkannter Naturschutzverein aus Baden-Württemberg sowie ein anerkannter Naturschutzverein aus Bayern Einwände und beantragt gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Nutzung eines bayerischen Naturschutzgebiets als Kompensationsfläche für die Errichtung eines Industriegebiets in Baden-Württemberg. Im Mittelpunkt stehen naturschutzrechtliche Fragen zur Zulässigkeit von Kompensationsmaßnahmen in einem besonders geschützten Gebiet, Probleme des Länderübergreifenden Verwaltungshandelns sowie die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie). Prozessuale Schwerpunkte betreffen die Antragsbefugnis der beteiligten Naturschutzvereine sowie die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz. Zudem wird die Rechtmäßigkeit beider Planfeststellungsbeschlüsse in formeller und materieller Hinsicht beanstandet.
Beim Geld hört die Freundschaft auf
Im Mittelpunkt der Klausur steht ein Auftragsmord, bei dem es zu einer Verwechslung der Opfer kommt (aberratio ictus). Thematisiert werden insbesondere Fragen des Urkundsdelikts durch Nummernschilddiebstahl sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten nach Strafrecht AT und BT. Auch Täterschaft und Teilnahme, Irrtumsprobleme (§ 16 II StGB) sowie das Akzessorietätsprinzip werden geprüft.
Montags-Demo in Münster
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen anlässlich einer politischen Demonstration ('Montags-Demo') in Münster. Der Veranstalter sieht sich durch behördliche Auflagen zur Routenführung und zum Versammlungsort in seiner Versammlungsfreiheit verletzt und bittet um rechtliche Beratung im Hinblick auf möglichen Rechtsschutz, insbesondere Fortsetzungsfeststellungsklage. Es werden die einschlägigen verfassungs- und verwaltungsverfahrensrechtlichen Fragen geprüft.
Übungsfall: Das Segelboot
In dem Fall 'Das Segelboot' nimmt T aus Neid am Sommerfest seines wohlhabenden Freundes O teil und zerstört dessen Segelboot absichtlich. Beim Versuch, persönliche Gegenstände aus dem sinkenden Boot zu bergen, ertrinkt O. Ein Feuerwehrtaucher F wird bei der späteren Bergung verletzt. Nach dem Tod des O begeht dessen Ehefrau E einen erweiterten Suizid mithilfe ihrer Freundin P. Die zentrale rechtliche Problematik betrifft insbesondere Sachbeschädigung, Fahrlässigkeit, Kausalität sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten für den Tod und die Körperverletzung.
Übungsfall: Eine Beziehung im Sinkflug
A und B, deren Beziehung zunehmend konfliktreich verläuft, ziehen gemeinsam nach Konstanz und geraten in der gemeinsamen Wohnung in eine Eskalation. Im Verlauf eines Streits zerrt A B zum Balkon, um ihr einen Denkzettel zu verpassen, wobei er den Tod von B billigend in Kauf nimmt, lässt aber schließlich von ihr ab. Später will A B durch Gewalt zum Gehorsam bewegen, wird jedoch von B abgewehrt, die die Wohnung verlässt. Im Mittelpunkt stehen strafrechtliche Fragestellungen zu Versuch und Rücktritt sowie Tätervorstellung hinsichtlich rechtfertigender Umstände. Eine Zusatzfrage thematisiert die irrige Annahme eines Angriffs durch B bei einem tatsächlich friedlichen Annäherungsversuch von A.
Übungsfall: Immer Ärger mit dem Handy
Der Telekommunikationsanbieter T vollstreckt einen Vollstreckungsbescheid über unbezahlte Mobilfunkrechnungen gegen den minderjährigen J. Nach einem außergerichtlichen Vergleich, der Ratenzahlungen vorsieht, kommt es zur Pfändung von J's Playstation, da angeblich Raten nicht rechtzeitig geleistet wurden. J, vertreten durch seinen Vater, wendet sich mit einer Erinnerung gegen die Vollstreckung und bringt Einwendungen zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses sowie einen Aufrechnungseinwand vor. Die wesentlichen rechtlichen Schwerpunkte liegen im Zivilprozessrecht, besonders im Bereich der Zwangsvollstreckung, Minderjährigenschutz und der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen.
Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Im Mittelpunkt des Falls steht die rechtliche Auseinandersetzung zweier Partner nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. M fordert von F einen Ausgleich für von ihm erbrachte finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen beim gemeinsamen Hausbau. Zu prüfen sind insbesondere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen innerhalb der Partnerschaft. Weiterhin ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zu entscheiden, ob bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Partner bestimmte Schutzvorschriften – etwa zu Eigentums- und Besitzverhältnissen – auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind.
* "Eine Bärenjagd auf Abwegen
Die Klausur befasst sich mit einer chaotischen Jagd auf einen Braunbären und einen Waschbären durch zwei Personen, die dabei diverse Straftatbestände verwirklichen könnten. Neben materiell-rechtlichen Fragen wie Wilderei, Körperverletzung an Tieren, Straßenverkehrsdelikten und Anstiftung zu Regelbeispielen wird auch eine strafprozessuale Zusatzfrage zur Verwertbarkeit einer Videovernehmung des Zeugen behandelt.
Übungsfall: Bis der Arzt kommt
In dem Fall geht es um einen Krankenhausarzt A, der den Patienten P töten will und dazu die Krankenschwester K mit einer Giftspritze instrumentalisiert. Als K dabei ist, die Spritze zu verabreichen, erschießt A sie im letzten Moment, um den Tod des P doch noch zu verhindern. Zentral steht die Frage, ob sich A dadurch wegen Totschlags an K strafbar gemacht hat. Schwerpunktmäßig behandelt der Fall Probleme des Allgemeinen Teils des StGB, insbesondere mittelbare Täterschaft, Versuchsbeginn, Rücktritt vom Versuch sowie Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.
Übungsfall: Wer im Glashäuschen sitzt ...
T wird von A dazu verleitet, an O Rache für den Tod seiner Frau F nehmen zu wollen. A gibt T gezielt falsche Informationen, damit dieser O an einer Bushaltestelle tötet. Durch ein Eingreifen von D, einem Freund von O, gerät jedoch A selbst in T's Schussbahn und wird von T getötet, der A irrtümlich für O hält. Der Fall behandelt insbesondere die Voraussetzungen von vorsätzlicher Tötung, den Tatbestandsirrtum (error in obiecto vel persona), und thematisiert relevante Mordmerkmale sowie den Aufbau einer Strafbarkeitsprüfung nach dem StGB.
Übungsfall: Streit um eine Windfarm
Im Mittelpunkt des Falls steht der Streit um den Ausbau einer bestehenden Windkraftanlage durch eine kommunale Stadtwerke AG, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 18 zusätzliche Windräder beantragt und nach anfänglicher Ablehnung im Widerspruchsverfahren erhält. E, Eigentümer eines nahegelegenen landwirtschaftlichen Betriebs, will gerichtlich gegen die Genehmigung vorgehen, insbesondere mit der Begründung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterblieben sei. Zudem verlangt E von der Stadtwerke AG Zugang zu einer Machbarkeitsstudie, die Grundlage der Antragsvorbereitung war, und die Herausgabe wird mit Verweis auf fehlende Informationspflicht abgelehnt. Schwerpunkte liegen im Umweltrecht, insbesondere im Immissionsschutzrecht, UVP-Pflicht, Umweltinformationsrecht sowie Fragen der Klagerechte Privater gegen Verwaltungsentscheidungen.
Plauener Nebenbestimmungen
Die Klausur thematisiert die verwaltungsrechtlichen Anforderungen an Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit einer Gaststättenerlaubnis, insbesondere in Form von Bedingungen und Auflagen. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen und das Vorgehen der Verwaltungsvollstreckung mittels Zwangsgeldfestsetzung, die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels sowie die rechtliche Behandlung der Zwangsgeldandrohung und deren Festsetzung beleuchtet. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 V VwGO wird ebenfalls behandelt.
Übungsfall: Wem gehört was???
Im vorliegenden Übungsfall steht zunächst das Mobiliarsachenrecht im Fokus. N verkauft eine Maschine, die ihm nicht gehört, sondern von E geliehen wurde, unter Eigentumsvorbehalt an K. K nimmt zur Sicherung eines Kredits die Maschine als Sicherheit für die Bank B, bleibt aber im Besitz; sowohl E als ursprünglicher Eigentümer als auch B verlangen später von K die Herausgabe des Geräts. Im zweiten Teil veräußert E ein Grundstück formgerecht an K1 und lässt dessen Eintragung ins Grundbuch beantragen, verkauft das Grundstück aber kurz darauf erneut an K2, der ebenfalls einen Eintrag beantragt. Zentral sind Fragen zum Eigentumserwerb und Besitzschutz im beweglichen Sachenrecht sowie bei Grundstücksübertragungen, einschließlich möglicher Amtswidersprüche bei grundbuchlichen Vorgängen.
Übungsfall: Studienerfolg durch Lexika
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Student, der telefonisch von einem Versandhändler zum Kauf eines Lexikons für 200 Euro überredet wird und dieses nach Lieferung zunächst behalten, aber später den Kauf bereut. Streitig ist, ob der Student nach einem Widerruf weiterhin zur Zahlung verpflichtet ist und ob er im Fall einer Rücksendung Anspruch auf Erstattung der Rücksendekosten hat. In einer Abwandlung erwirbt der Student das Lexikon als Unternehmer für eine Auskunftei und verlangt nach Entdeckung eines Mangels (fehlende Buchstaben X-Z im Lexikon) die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Fall beleuchtet insbesondere Fragen des verbraucherschützenden Widerrufsrechts, der Rückabwicklung und der Gewährleistung.