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Klausuren

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JURA 2026Fortgeschrittene

StR-Fortgeschrittenenklausur

A und B treffen sich abends in einem Kölner Brauhaus. Sie essen und trinken dort gemeinsam (Rechnungsbetrag: 60 Euro). Wortlos und unaufgefordert gesellt sich nach einiger Zeit der C an ihren Tisch, der ebenfalls beim Köbes1 (K) eine Bestellung aufgibt (Wert 20 Euro), trinkt und isst. Nach ca. einer Stunde verlässt C den Gastraum. Dabei geht er davon aus, dass seine Rechnung entweder von A und B beglichen wird, oder der Inhaber des Brauhauses auf dieser» sitzen bleibt «. A und B denken, der C werde seine Rechnung beim K bezahlen. Schließlich ist es nicht unüblich, sich in Brauhäusern an größeren Tischen dazuzusetzen und Rechnungen getrennt zu begleichen. Der K nimmt wiederum an, der C gehöre zu den beiden anderen am Tisch und diese würden später für ihn zahlen. Als A und B sich eine Stunde später vereinbarungsgemäß die Rechnung (80 Euro) teilen, fällt ihnen nicht auf, dass ihnen mehr in Rechnung gestellt wurde als sie verzehrt haben. Sie haben offenbar auch für C mitbezahlt. Das bemerken sie aber erst, als sie wieder zuhause sind. C betritt, von diesem finanziellen Erfolg beschwingt, spontan den Kiosk des I, um sich kostenfrei eine süße Tüte zu verschaffen. Hierfür befüllt er selbst zuerst die Tüte prall mit Süßigkeiten (Warenwert 10 Euro). Anschließend steckt er sie in seine Jackentasche ein und möchte den Laden verlassen. I, welcher das Geschehen die ganze Zeit beobachtet hat, geht auf den C zu, kriegt ihn jedoch erst zu fassen, als er den Laden bereits verlassen hat und auf der Straße steht. Als C den Griff des I spürt und die Situation erkennt, schlägt er, um die Süßigkeiten behalten zu können, dem I bewusst mehrfach mit der Faust, an der er einen festen, groben Lederhandschuh trägt, ins Gesicht, wodurch es zu einer klaffenden, langgezogenen Platzwunde und tiefen Hautabschürfungen kommt. Auch als I bereits am Boden liegt, tritt C ihm wiederholt mit seinen festen Turnschuhen wuchtig gegen den gesamten Kopf-und Flankenbereich und trifft den I dabei auch mehrfach im Gesichts-und Nierenbereich. Dies führt zu zahlreichen großflächigen Prellungen, tief einblutenden Hämatomen und erheblichen Schmerzen. Der I ist daraufhin mehrere Wochen arbeitsunfähig. C erkennt, dass derartige Handlungen auch äußerst gefährlich sind, die Verletzungen sind allerdings zu keinem Zeitpunkt tatsächlich lebensbedrohlich. Anschließend lässt C von I ab und verlässt den Tatort fluchtartig.

Diebstahl (§ 242 StGB)Raub (§ 249 StGB)Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+3 weitere
JURA 20262. Staatsexamen / Referendariat

ZR-Referendarexamensklausur zum Schuldrecht

Schuldrechtliche Fragestellungen rund um den Pferdekauf sind bei den Juristischen Prüfungsämtern sehr beliebt. In der in den Details anspruchsvollen Klausur werden gerade nicht die klassischen Fragestellungen rund um den Verbrauchsgüterkauf behandelt. Es ist der Rücktritt des Käufers aufgrund eines Sachmangels zu prüfen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Verjährung–mit einem Kniff bei der Verjährungshemmung und AGB-Prüfung.

Fernanda Luisa Bremenkamp· JURA 2026, 345
Grundlagen des KaufvertragsRücktrittVerjährung & Verfristung+2 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB

Es handelt sich um eine Übungsklausur zum Allgemeinen Teil des BGB, die sich insbesondere an Anfänger richtet und grundlegende Problemstellungen aus dem Bereich der Willenserklärung behandelt. Thematisiert werden Grundbegriffe, der Zugang und die Wirksamkeit von Willenserklärungen.

Tatbestand der WillenserklärungAbgabe und Zugang von Willenserklärungen+1 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht

Die Klausur wurde im Sommersemester 2025 als dreistündige Schwerpunktklausur an der Universität des Saarlandes gestellt. Im Mittelpunkt stand das Bankvertragsrecht, insbesondere die Pflichten, die sich aus der Geschäftsbesorgung, der Anlageberatung und im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsdiensten ergeben. Aus dem Aufsichtsrecht war die Feststellung des Einlagengeschäfts und der damit verbundenen Erlaubnispflicht problematisch. Angesichts der Bearbeitungszeit von 180 Minuten ist die Klausur als durchaus anspruchsvoll und lang einzuordnen. Deshalb wurde nicht erwartet, dass die Bearb. auf alle nachfolgend skizzierten Punkte eingehen. Entscheidend war, dass Problembewusstsein bewiesen und sauber mit dem Sachverhalt gearbeitet wurde.

Dimitrios Linardatos· JURA 2026, 329
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+2 weitere
JURA 20262. Staatsexamen / Referendariat

ÖR-Referendarexamensklausur zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, Europarecht und Verfassungsprozessrecht

Die Klausur gliedert sich in drei Teile. In Teil 1 sind Fragen der Rücknahme bzw. des Widerrufs von Verwaltungsakten zu prüfen. Als Schwerpunkt wirft die Klausur Fragen zum Thema Verwaltungsvorschriften und deren Wirkung auf. In Teil 2 ist die unmittelbare Anwendbarkeit einer europäischen Richtlinie zugunsten eines Bürgers gegen ein privatrechtliches Unternehmen zu prüfen. In Teil 3 ist schließlich zu klären, inwieweit mittels einer Verfassungsbeschwerde gegen ein unionsrechtlich determiniertes deutsches Umsetzungsgesetz vorgegangen werden kann. Normativer Anknüpfungspunkt sind unbekannte Normen des Lieferkettenrechts, wobei von den Bearbeitern ein systematischer Umgang mit diesen unbekannten Normen erwartet wird.

Rücknahme und Widerruf von VerwaltungsaktenVerwaltungsvorschriftenEuropäische Integration+1 weitere
JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht

Die T-GmbH betreibt ein Bauunternehmen. Geschäftsführer der T-GmbH sind die Schwestern Vanessa (V) und Larissa (L). Die T-GmbH benötigt zwei neue Baumaschinen. Die W-GmbH als Herstellerin bietet auch die von der T-GmbH benötigten Baumaschinen des Typs XY zu einem marktüblichen Preis von 100.000€ und des Typs XX zu einem marktüblichen Preis i. H. v. 200.000€ zum Kauf an. Um zur Finanzierung des Kaufpreises nicht auf das stets knappe Eigenkapital der T-GmbH zugreifen zu müssen, möchten V und L den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzieren. Sie wenden sich hierfür an den Einzelkaufmann Konrad (K), der seinerseits im Baugewerbe tätig ist. K ist bereit, der T-GmbH das notwendige Darlehen zu gewähren. Er besteht allerdings darauf, dass die mit der Darlehensvaluta gekauften Maschinen ihm sicherungsübereignet werden. Als» Bonus «bietet der insoweit fachkundige K an, er werde innerhalb der ersten drei Jahre notwendige Reparaturen an den Maschinen auf seine Kosten vornehmen. Die T-GmbH, vertreten durch V und L, schließt sodann am 19. 02. 2025 mit K einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta i. H. v. 250.000€. Der jährliche Zinssatz beträgt 8%. Getilgt werden soll das Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen zu je mindestens 5.000€. Zudem wird vereinbart, dass die T-GmbH bereits jetzt die bei der W-GmbH vorrätigen Baumaschinen des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 an den K zur Sicherung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung übereignet. Die Darlehensvaluta wird am 20. 02. 2025 an die T-GmbH ausgezahlt. Die T-GmbH schließt sodann mit der W-GmbH einen Kaufvertrag über die Baumaschine des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 zu einem Kaufpreis i. H. v. insgesamt 300.000€. Die Baumaschinen werden am 28. 02. 2025 auf das Betriebsgelände der T-GmbH am 28. 02. 2025 geliefert. L und V nehmen die Maschinen in Empfang und zahlen den Kaufpreis i. H. v. 300.000€ an die W-GmbH. Im Mai 2027, von der Darlehensvaluta sind inklusive Zinsen inzwischen aufgrund der stets pünktlichen Ratenzahlungen der T-GmbH noch 120.000€ offen, tritt an der Maschine des Typs XY ein Motorschaden auf. V bringt die Maschine deshalb zu K auf dessen Betriebsgelände in Karlsruhe. K verspricht, sich um die Reparatur zu kümmern. Wenige Tage später, bevor K die Maschine reparieren konnte, erscheint jedoch der Gerichtsvollzieher Gustav (G) auf dem Gelände des K und pfändet die dort befindliche Baumaschine des Typs XY im Auftrag des Abel (A), der über ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen K verfügt. Die Maschine verbleibt jedoch auf dem Betriebsgrundstück des K. Als V und L von der Pfändung erfahren, sind sie wenig begeistert und wenden sich deshalb an K. Dieser erklärt, er benötige die Maschine aufgrund der bereits teilweise zurückgezahlten Darlehensvaluta nicht mehr, solange er Eigentümer der Maschine des Typs XX bleibe, er wisse aber nicht,

Paul Pommerening· JURA 2026, 260
Entstehung & Gegenstand der SicherungsmittelDas Erlöschen der gesicherten ForderungDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+4 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Kaufrecht und BGB AT

Die Klausur thematisiert kaufrechtliche Fragestellungen im Zusammenspiel mit den Grundsätzen des Allgemeinen Teils des BGB. Schwerpunkt ist der Abschluss und die Abwicklung von Kaufverträgen unter besonderer Berücksichtigung möglicher Leistungsstörungen und deren Rechtsfolgen.

Mathis Diederichsen· JURA 2026, 254
Grundlagen des KaufvertragsGrundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre+4 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB

Die Klausur behandelt grundlegende Fragestellungen zum Allgemeinen Teil des BGB und richtet sich an Anfänger im Zivilrecht. Im Zentrum stehen typische Problemstellungen der Rechtsgeschäftslehre wie Angebot und Annahme, Geschäftsfähigkeit sowie Grundbegriffe der Willenserklärung.

Roland Schimmel· JURA 2026, 248
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreAngebot und Annahme+2 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

StR-Schwerpunktbereichsklausur zum Jugendstrafrecht

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig das Jugendstrafrecht und prüft dessen Anwendung im Rahmen einer Strafrechtsklausur. Kandidat:innen sollen Kenntnisse im Allgemeinen und Besonderen Teil des Strafrechts sowie im Jugendgerichtsgesetz (JGG) unter Beweis stellen.

Moritz Büchler· JURA 2026, 241
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
JURA 2026Anfänger:innen

ÖR-Anfängerklausur zu Grundrechten

Die Anfängerklausur im Öffentlichen Recht behandelt Grundrechte des GG anhand eines einfachen Sachverhalts. Es geht um typische Prüfungsschritte und Streitfragen im Bereich Grundrechte. Der Fall eignet sich für Studierende am Anfang ihres Studiums.

Allgemeine Grundrechtslehren
JURA 2026Original-Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Originalexamensklausur zum Deliktsrecht, Klimawandel und Zivilprozessrecht

Die Klausur behandelt Kernfragen des Deliktsrechts im Kontext der Haftung für Klimafolgen und integriert dabei zivilprozessuale Problemstellungen. Es werden klassische Anspruchsgrundlagen und prozessuale Besonderheiten geprüft.

§ 823 Abs. 1 BGB+3 weitere
JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Schuldrecht AT und Werkvertragsrecht

Die Klausur behandelt wesentliche Problemstellungen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts sowie das Werkvertragsrecht. Schwerpunkt bildet die Prüfung von Leistungsstörungsrechten und typischen Anspruchskonstellationen im Werkvertragsrecht.

Lasse Scherer· JURA 2026, 151
Entstehung von Schuldverhältnissen Charakteristik und Abgrenzung+3 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht

Die Fortgeschrittenenhausarbeit befasst sich mit zentralen Fragestellungen aus dem Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht. Im Mittelpunkt steht die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des BGB und HGB auf praxisnahe Sachverhaltskonstellationen. Adressiert werden insbesondere Probleme des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs, handelsrechtlicher Vertretung und kaufrechtlicher Gewährleistung.

Ferdinand Feith, Julian Wanner· JURA 2026, 138
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenStellvertretungGrundlagen des Kaufvertrags+3 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur zum Umwelt- und Immissionsschutzrecht

B ist seit 2020 Inhaber eines Bagger-und Abbruchunternehmens in der nordrhein-westfälischen kreisfreien Stadt H. Im Jahr 2021 erwarb er dort ein Grundstück, das im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans liegt und als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen ist. Am 30. 5. 2024 beantragt B bei der zuständigen Behörde der Stadt H eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer nicht überdachten Bauschuttrecyclinganlage auf seinem Grundstück, auf dem sich bereits ein Verwaltungsgebäude seines Unternehmens befindet. Mit der Inbetriebnahme der Bauschuttrecyclinganlage bezweckt B die Aufbereitung und Lagerung von nicht gefährlichen mineralischen Abfällen (Bauschutt) zur Wiederverwertung. Die Anlage soll täglich von 9: 00 bis 17: 00 Uhr, mit Ausnahme der Mittagspause von 12: 00 bis 13: 00 Uhr, betrieben werden. Die Anlage dient der technischen Aufbereitung (Zerkleinerung und Sortierung) und der Lagerung von Baumaterialien von je 40 Tonnen je Tag, die bei dem Rückbau von Gebäuden anfallen. Vorgesehen ist, dass der angelieferte Bauschutt zunächst in einem Eingangslager zwischengelagert und grob vorsortiert wird. Anschließend erfolgt die Zerkleinerung mittels eines Prallbrechers und die Trennung in verschiedene verwertbare Fraktionen (z. B. Metall, Beton, Kunststoff, Holz) durch Siebanlagen zur Ermöglichung einer Wiederverwertung. Dem Antrag fügt B ein schalltechnisches Gutachten bei, das die Lärmauswirkungen der geplanten Anlage am maßgeblichen Immissionsort gemäß den Vorgaben der TA Lärm bewertet. Nach den–korrekten–Berechnungen des Gutachtens wird der Immissionspegel während des täglichen Betriebs der Bauschuttrecyclinganlage grundsätzlich 62 dB (A) nicht überschreiten. Jedoch wird ein Spitzenwert von 89 dB (A) zweimal täglich erreicht, wenn besonders fester Bauschutt von einem Zulieferer angeliefert und jeweils für eine Dauer von 90 Minuten (von 09: 30 bis 11: 00 Uhr und 14: 00 bis 15: 30 Uhr) verarbeitet wird. Mit formell rechtmäßigem Bescheid vom 6. 1. 2025 erteilte die Behörde der Stadt H dem B die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Inbetriebnahme seiner Bauschuttrecyclinganlage auf seinem Grundstück. In dem betroffenen Gewerbegebiet befinden sich weitere Grundstücke mit verschiedenen Nutzungen, darunter mehrere Lagerhäuser, ein Baumarkt, eine Wäscherei, eine Tankstelle, ein Basketballplatz und mehrere Verwaltungsgebäude. Unmittelbar an das Grundstück von B grenzt das des Nachbarn N. Auf dessen Grundstück steht ein kleines Bürogebäude, in dem N ein Versicherungsbüro betreibt. Als N von der erteilten Genehmigung Kenntnis erhält, zeigt er

Roman Kollenberg, Max G. Weber· JURA 2026, 129
Umweltrecht+4 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ÖR-Anfängerklausur zum Europarecht

Die estnische Regierung sorgt sich um die Gesundheit ihrer Staatsangehörigen und hält das kollektive Einreiseverbot für Drittstaatsangehörige in die EU nicht für ausreichend. Vielmehr sieht sie eine weitere Gefahr der Infektionsverbreitung durch Unionsbürger, die sich innerhalb der EU nach wie vor uneingeschränkt bewegen und mitgliedstaatliche Grenzen überschreiten dürfen. In Estland schreitet das Infektionsgeschehen bislang erfreulicherweise nur langsam voran. Um die Ausbreitung des Virus auch weiterhin möglichst unter Kontrolle zu halten, will die estnische Regierung jeglichen Personenverkehr zwischen Estland und den anderen Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränken.

Lea Dirksen, Anton Hussing· JURA 2026, 78
Grundfreiheiten: Überblick+2 weitere
JURA 20262. Staatsexamen / Referendariat

ZR-Referendarexamensklausur zu Versäumnisurteil, Verbraucherwiderruf und Bürgschaft

Die Klausur behandelt Probleme rund um das Versäumnisurteil, den Verbraucherwiderruf und die Bürgschaft. Kandidat:innen müssen prozessuale und materiellrechtliche Fragen zum Widerruf von Verbraucherverträgen sowie zur Haftung des Bürgen erörtern. Prozesserfordernisse des Versäumnisurteils werden eingehend geprüft.

Leon Marcel Kahl· JURA 2026, 70
VersäumnisurteilWiderruf & VerbraucherverträgeBürgschaft, §§ 765ff. BGB+1 weitere
JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Schuldrecht AT, insbes. Kreditsicherungsrecht

Die folgende Übungsklausur dient der Vorbereitung auf das erste Staatsexamen und kann in fünf Stunden bearbeitet werden. Mit dem Schuldbeitritt wird ein Sicherungsmittel behandelt, das in der Klausurpraxis weniger verbreitet ist als die Bürgschaft. Da der Schuldbeitritt nicht explizit geregelt ist, ist eine methodisch saubere Arbeit mit dem vorhandenen Normenbestand des BGB gefragt. Außerdem zeigt der Fall, wie die Verbraucherrechterichtlinie mit dem nationalen Recht zusammenwirkt. Auch hier steht eine methodengerechte Auslegung der im Einzelnen unbekannten Normen des Unionsrechts im Mittelpunkt.

Lorenz Reichert· JURA 2026, 58
Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel+2 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht und Verbraucherverträgen über digitale Produkte

Die Fortgeschrittenenhausarbeit behandelt das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht, insbesondere Mängelrechte und deren Rechtsfolgen. Zudem werden Verbraucherverträge über digitale Produkte und die speziellen Regelungen hierzu unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage analysiert.

Adrian Hemler· JURA 2026, 44
Grundlagen des KaufvertragsSach- und RechtsmängelVerbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)+4 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

Die Fortgeschrittenenhausarbeit nimmt die Entscheidungen OLG Düsseldorf BeckRS 2024, 31328 und BGH IPRax 2024, 400 zum Anlass, um die umstrittene Frage nach der Qualifikation der sog. Morgengabe sowie die ebenfalls kontrovers diskutierte Frage nach der Abgrenzung zwischen reinen Inlands-und Auslandssachverhalten im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Rom I‑VO didaktisch neu aufzubereiten und zu vertiefen.

Einführung IPRBesonderer Teil - Rom I-VO
JURA 2026Anfänger:innen

ÖR-Anfängerhausarbeit zu Genderpflicht in universitären Prüfungen

Im Ausgangspunkt stellt die Hausarbeit–im Gegensatz zu den tagesaktuellen politischen Genderverboten–eine universitäre Genderpflicht auf. Zusätzliche Komplexität erlangt der Fall dadurch, dass er prozessrechtlich in die eher unbekannte Landesverfassungsbeschwerde eingekleidet ist. Wegen der landesverfassungsrechtlichen Besonderheiten sollte hierbei besonders nah am Gesetz gearbeitet werden.

Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)+4 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

StR – Fortgeschrittenenhausarbeit zur Triage

Im Frühjahr 2023 kommt es im Zuge der weltweiten Covid-19-Pandemie aufgrund einer neuen Virusvariante zu einem immensen Anstieg der Infektionen mit Sars-CoV‑2 in Deutschland. Als der 30-jährige Familienvater V wegen eines schweren Lungenödems (Flüssigkeitsansammlung in der Lunge) am 25. 05. 2023 um 16.50 Uhr mit dem Krankenwagen in das Universitätsklinikum Halle eingeliefert wird, steht auf der Intensivstation wegen der zahlreichen Infektionen mit Sars-CoV‑2 nur noch ein freies Bett zur Verfügung. Auch regional und überregional sind alle intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten infolge der Infektionslage ausgeschöpft. In der Notaufnahme wird schnell festgestellt, dass V an ein Beatmungsgerät angeschlossen werden muss und intensivmedizinische Betreuung benötigt. Fast zeitgleich kommt die 68-jährige Rentnerin R mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung um 16.54 Uhr im Eingangsbereich des Klinikums an. Auf dem Weg in die Notaufnahme begegnet sie dem diensthabenden Facharzt für Intensivmedizin Dr. I, der gerade dabei ist, den V auf die Intensivstation zu verlegen. Dieser erkennt sofort, dass auch bei R eine intensivmedizinische Behandlung inklusive Anschluss an ein Beatmungsgerät dringend notwendig ist und hält inne. Um eine Entscheidung über die Zuteilung der letzten intensivmedizinischen Behandlungskapazität treffen zu können, nimmt Dr. I in einem Untersuchungszimmer der Notaufnahme eine medizinische Beurteilung von V und R vor. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Leiter der Intensivstation des Klinikums schätzt er die Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Behandlung bei beiden Patienten1 als dringlich ein. Dr. I erkennt, dass sich Vs Zustand zunehmend verschlechtert und er für eine Rettung nun umgehend handeln muss. Ob V allerdings überhaupt, selbst bei Ergreifen aller Maßnahmen, die Nacht übersteht, sieht Dr. I kritisch. R hingegen prognostiziert er eine gute Chance, die Infektion durch eine vorübergehende künstliche Beatmung kurzfristig zu überleben und wieder vollständig zu genesen. Bevor er eine Entscheidung trifft, bittet er die Assistenzärztin Dr. A, die seit vier Wochen auf der vollen Intensivstation aushilft, um eine unabhängige Begutachtung beider Patienten. Da ihre Einschätzungen übereinstimmen, bringt Dr. I die R von der Notaufnahme in einen Behandlungsraum der Intensivstation und schließt sie dort an das letzte freie Beatmungsgerät an. Er bedauert, dass er nicht auch den jungen V retten kann und lässt ihn schweren Herzens zur Behandlung auf die Allgemeinstation verlegen. Dabei hat er keine Hoffnung, dass V ohne intensivmedizinische Behandlung überlebt, womit er sich bei seiner Entscheidung abfindet. Zur Überraschung aller Ärzte und Pfleger überlebt der V seine Erkrankung jedoch, ebenso wie die R. Zwei Jahre später haben die Infektionszahlen wieder ein moderates Niveau erreicht und die Krankenhäuser sind

RechtfertigungsgründeUnterlassen+2 weitere
JURA 20262. Staatsexamen / Referendariat

ZR-Referendarexamensklausur zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

» Die F-GmbH hat das alleinige Recht, auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 123 Brauereierzeugnisse zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen und in sämtlichen Räumen des Erdgeschosses eines dort errichteten Gebäudes eine Gaststätte zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen.«A ist das rund 50 Jahre alte Gebäude nicht nur wegen steigender Renovierungskosten seit Jahren ein Dorn im Auge. Er hält auch die nur aufgrund der lästigen Dienstbarkeit noch nicht umgenutzten Gaststättenräume im Erdgeschoss für überdimensioniert und den Leerstand in bester Innenstadtlage für ökonomisch unsinnig. Daher beauftragt A Mitte 2021 einen Bauunternehmer mit dem Abriss des alten und der Errichtung eines neuen Gebäudes. Das im November 2022 fertiggestellte neue Gebäude beherbergt–neben modernen Wohnungen in den Obergeschossen–im Erdgeschoss zwei Gewerbeeinheiten, die durch das in der Mitte gelegene Treppenhaus baulich getrennt sind. A vermietet die beiden Gewerbeeinheiten seit Dezember 2022 an C, der ein Café eröffnet, und D, die einen Hundesalon betreibt. An Weihnachten 2022 telephoniert B, der Alleingeschäftsführer der F-GmbH, mit seiner in Freiburg wohnenden Schwester, die ihn über Bauarbeiten auf dem Grundstück informiert.

Matthias Ehmer· JURA 2026, 919
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten+3 weitere
JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Gewährleistungsrecht bei Waren mit digitalen Elementen (§§ 327a III, 475 a ff. BGB) und sonstigen Sachen mit digitalen Elementen (§§ 327a II, 327 d ff. BGB)

In dieser anspruchsvollen Klausur auf Examensniveau werden gewährleistungsrechtliche Aspekte rund um Verträge mit teil-digitalen Leistungsgegenständen erörtert. Diese werfen einerseits typische kaufrechtliche Probleme in neuem Gewand auf, können andererseits aber auch digital-spezifische Gewährleistungsrechte begründen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der §§ 327 ff. BGB und §§ 434 ff. BGB zu. So zeigt die Klausur Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Gewährleistungsregimen auf und schult das Systemverständnis des immer noch vergleichsweise» neuen «Rechts.

Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Crashkurs Kaufrechtsänderungen 2022+3 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Lauterkeitsrecht (UWG)

Die T-GmbH stellt unter ihrer Marke» true fruits «seit 2006 Smoothies in verschiedenen Sorten her. Sie hat den größten Marktanteil mit rund 70% und ist in der Lebensmittelwerbung sehr präsent. Die Smoothies haben seit ihrer Markteinführung eine einzigartige Flaschenform. Die» true fruits «Smoothies werden in Glasflaschen abgefüllt, wodurch der farbliche Inhalt gut erkennbar ist. Der Körper der Flasche ist zylindrisch geformt und erstreckt sich nahezu über die gesamte Höhe der Flasche. Im oberen Bereich verjüngt sich die Form der Flasche über einen Winkel von ca. 45 Grad zu einem sehr kurzen Flaschenhals. Die Flasche wird durch einen flachen Deckel aus Weißblech abgeschlossen, der mit Griffmulden versehen ist. Darüber hinaus befindet sich auf der Vorderseite der Flaschen ein vertikal angebrachter weißer Schriftzug mit den Wörtern» true fruits «. Daneben ist–ebenfalls auf der Vorderseite der Flaschen–eine filigrane Messleiste in Weiß aufgedruckt, die die Anteile der enthaltenen Zutaten anzeigt. Die» true fruits «Smoothies werden in sämtlichen großen Supermärkten vertrieben. Zudem gibt es einen Zweitmarkt für geleerte Flaschen. Smoothies anderer Hersteller werden überwiegend in PET-Flaschen vertrieben. Soweit Glasflaschen anderer Hersteller verwendet werden, sind diese ganz überwiegend mit einem Papieretikett versehen. Auf der Rückseite der» true fruits «Flasche finden sich neben den gesetzlichen Pflichtangaben auch launige, humorvolle Texte. Zudem werden die Zutaten dort namentlich und in englischer Sprache benannt. Neben ihrem Dauersortiment gibt die T-GmbH zudem regelmäßig sog.» Limited Editions «in begrenzter Stückzahl heraus, die mitunter zu bestimmten Anlässen erscheinen und teilweise nur regional erhältlich sind. Hierfür werden die Flaschen grafisch anders gestaltet und oftmals mit großen Motiven versehen (so bspw. die drei Flaschen rechts auf der Abbildung1). Die» Limited Editions «haben zudem andere Farben und enthalten keine Messleiste hinsichtlich der Inhaltsstoffe auf der Vorderseite der Glasflaschen. Darüber hinaus weisen die Flaschen der» Limited Editions «oftmals eine horizontale Schreibweise auf. Die Markenbezeichnung» true fruits «wird teilweise nur in deutlich kleinerer Schrift auf der Vorderseite integriert, teilweise befindet sich der Hinweis nur auf der Rückseite. Sämtliche Smoothies der T-GmbH werden zu einem Preis von 1, 99€ verkauft. Sowohl die Flaschen aus dem Dauersortiment als auch die» Limited Editions «haben einen Sammlerwert.

Pia Höhne, Anna Josten· JURA 2026, 893
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