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JuS 2021Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - Der Drohnenkauf

Die Klausur behandelt zentrale Aspekte des BGB AT am Beispiel eines Drohnenkaufs. Schwerpunktmäßig wird die Anfechtung eines beschränkt Geschäftsfähigen sowie damit verbundene Fragestellungen wie der beschränkte Generalkonsens und das einseitige Rechtsgeschäft thematisiert. Weitere Schwerpunkte sind der Irrtum über den Hersteller als Eigenschaftsirrtum sowie die Wirksamkeit der Annahmeerklärung mit Bezug auf den rechtlichen Vorteil und den Taschengeldparagrafen. In der Klausur geht es um die Wechselwirkungen von Anfechtungsrecht und Gewährleistungsrecht sowie um die Besonderheiten bei Verträgen mit Minderjährigen.

Hilgers· JuS 2021, 230
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
JA 2021Anfänger:innen

Einen Porsche verleiht man nicht!“

Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Problematik von Herausgabe- und Surrogatsherausgabeansprüchen im Zusammenhang mit einer Fahrzeugleihe und einem späteren Verkauf an einen Dritten. Der Eigentümer A fordert das Fahrzeug von C zurück und verlangt vom Entleiher B die Herausgabe des Verkaufserlöses. Es werden Ansprüche aus Sachenrecht sowie gesetzlichen Schuldverhältnissen geprüft.

Max Bärnreuther, Paul Dittrich· JA 2021, 189· 120 Min
Leihe, §§ 598ff. BGB§ 824 BGB§ 826 BGB+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: „Boxkampf mit Folgen“

Im Rahmen eines vom Preisspender S organisierten Boxturniers wird Profiboxer T zum Sieger erklärt, nachdem er regelkonforme Schläge gegen seinen Kontrahenten G ausführt, wodurch G eine dauerhafte Gesichtsverletzung erleidet. Kurz nach dem Turnier wird bekannt, dass T das Dopingmittel Stanozolol von seiner Sportärztin A erhalten hat, was einen Verstoß gegen die Wettkampfregeln darstellt. T wird daraufhin disqualifiziert und G zum Sieger erklärt. Die Klausur fokussiert auf die strafrechtlichen Aspekte des Dopingeinsatzes, insbesondere die Einwilligungsdogmatik sowie Vermögensdelikte. Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A und T nach dem StGB.

Maximilian Nussbaum· ZJS 2021, 350
Täterschaft und TeilnahmeSchwere Körperverletzung, § 226 StGBVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Kein Fifa für Spencer?

Ein irischer eSports-Spieler möchte für einen deutschen Verein an der professionellen, staatlich regulierten eBundesliga teilnehmen, wird aber wegen einer nationalen Regelung, die die Anzahl ausländischer Spieler pro Team beschränkt, abgelehnt. Er klagt dagegen vor dem Verwaltungsgericht und beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach EU-Recht. Zentrale rechtliche Frage ist, ob die im eSports-Gesetz verankerte Beschränkung mit dem Unionsrecht, insbesondere den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit, vereinbar ist. Thematisiert wird außerdem, ob und inwieweit unionsrechtliche Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH zum Profifußball auf eSports übertragbar sind.

David Preßlein· ZJS 2021, 343
Wirtschaftliche Betätigung der GemeindeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Onlinemeldeportal „Gute Presse e.V.“ Journalismuskritik im Lichte des Verfassungs- und Unionsrechts

Im Mittelpunkt des Falls steht das Onlineportal „Gute Presse“, das journalistisches Fehlverhalten öffentlich dokumentiert und gleichzeitig politische Zugehörigkeiten von Journalisten offenlegt. Die Journalistin X und der JournalistInnenverband e.V. wehren sich zivilrechtlich gegen den Portalbetrieb und machen geltend, dass bereits die Existenz des Portals ihre Rechte und die Pressefreiheit beeinträchtige. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Verhältnis von Meinungs- und Pressefreiheit, Datenschutz sowie mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Es stehen insbesondere verfassungs- und unionsrechtliche Aspekte der Journalismuskritik und ihrer Publikation zur Prüfung.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: „Fitnessstudios in Corona-Zeiten“

Die M-GmbH, Betreiberin mehrerer Fitnessstudios in Bayern, wehrt sich gegen eine behördlich angeordnete pandemiebedingte Schließung ihrer Studios durch die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Der Geschäftsführer sieht die Schließungsregelung als rechtswidrig an und bezweifelt die Zuständigkeit des bayerischen Verordnungsgebers sowie die ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Im Zentrum steht die Frage, ob die Regelungen ausreichend parlamentarisch legitimiert sind und ob sie die Grundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, unverhältnismäßig einschränken. Zudem wird die fehlende Ausnahme für Studios mit erweiterten Hygienemaßnahmen thematisiert.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2021Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: Rechenfehler mit Folgen

E, eine Kunstsammlerin, erwirbt von R, einem Kunsthändler, ein siebenteiliges Tonfiguren-Set zu einem zu niedrig kalkulierten Preis aufgrund eines Rechenfehlers von R. Nachdem der Fehler auffällt, verlangt R nachträglich die Rückgabe der Figuren und beruft sich auf die Anfechtung des Kaufvertrags sowie angebliche Erpressung durch E. Im Mittelpunkt stehen typische Probleme des allgemeinen Teils des BGB wie Kalkulationsirrtum, Anfechtung, Zugangsproblematik von Erklärungen und Herausgabeansprüche gemäß § 985 BGB. Der Fall thematisiert zudem die Eigentumslage und das Verhältnis zwischen Eigentum und Besitz sowie die wirksame Übermittlung von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen.

Anfechtung der WillenserklärungRücktritt Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Der gestohlene Schiele

Im Mittelpunkt des Falls steht ein gestohlenes Gemälde von Egon Schiele, das nach dem Tod der Eigentümerin Frieda verschwand und 15 Jahre später im Besitz von Roland wieder auftauchte. Mark, Miterbe nach Frieda und durch Abtretung auch Rechtsnachfolger seiner Schwester Lisa, verlangt von der Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Gemäldes gemäß § 985 BGB. Zu klären sind Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Gemälde unter Berücksichtigung von Erbrecht, gutgläubigem Erwerb, Abhandenkommen und Ersitzung sowie der Nachweislast nach § 1006 BGB. Im Rahmen einer Abwandlung ist zudem das Hinterlegungsrecht relevant und die Zusatzfrage thematisiert den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs abhandengekommener Kulturgüter nach § 40 Abs. 2 KGSG.

Steffen M. Jauß· ZJS 2021, 311
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: „Lasst mich spielen!“

Der Fußballprofi M verlangt vom SC Regensburg e.V., wieder in der ersten Mannschaft zu trainieren und zu spielen, nachdem er aufgrund eines Fehlverhaltens in die zweite Mannschaft versetzt und mit einem Änderungsvertrag zu geänderten Bedingungen verpflichtet wurde. Streitpunkt ist, ob die Versetzung und die Vertragsänderung im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts oder eines durch Drohung mit Kündigung erlangten Änderungsvertrags rechtlich wirksam sind. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, zur Zulässigkeit einseitiger Versetzungen und zur Wirksamkeit von Änderungsverträgen unter Berücksichtigung aktueller arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung. Weiterhin werden Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Gebots fairen Verhandelns und arbeitsvertraglicher Pflichten behandelt.

Johannes Götz· ZJS 2021, 304
Anfechtung der WillenserklärungNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Jegliches hat seine Zeit…

Im Mittelpunkt der Klausur steht ein Streit zwischen einer Händlerin (K) und einer Großhändlerin (V) über die Lieferung und die Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit einer während der Corona-Pandemie bestellten großen Menge FFP2-Masken. Während K Lieferung und Ersatz des ihr entgangenen Gewinns verlangt, verweigert V zunächst die Lieferung wegen gestiegener Marktpreise, beliefert Zwischenhändler und liefert später nur verspätet an K. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Schuldrecht, insbesondere im Bereich Lieferverzug, Schadensersatz und Berechnung des entgangenen Gewinns nach §§ 433, 280, 286 BGB. Zusätzlich wird in einer Variante der Fall behandelt, dass K sich anderweitig zu deutlich höheren Preisen eindeckt. Im zweiten Teil geht es um die Frage, ob eine Pfandgläubigerin (F) nach dem Diebstahl und Weiterverkauf ihres Sicherungsguts von einer gutgläubig erwerbenden Juwelierin (J) Herausgabe verlangen kann, insbesondere unter Berücksichtigung von Eigentums- und Besitzschutzregelungen (§§ 985, 1006 BGB).

Rücktritt (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres

Die Klausur befasst sich mit einem Streit um einen Pauschalreisevertrag, bei dem der Reiseveranstalter eine Buchung wegen eines Eingabefehlers im Buchungssystem anfechten möchte. Es werden zivilprozessuale Fragen zur Zuständigkeit, Klageänderung, Streitverkündung und Erledigung ebenso thematisiert wie Grundlagen des Pauschalreiserechts und des Allgemeinen Teils des BGB (insb. Anfechtungstatbestände und Vertragsschluss).

Dr. Christopher Daßbach· JA 2021, 147· 300 Min
Anfechtung der WillenserklärungWiderklageErledigung+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Turbulenzen um eine heranrückende Windenergieanlage

Die Klausur befasst sich mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage (WEA 2) und der Problematik von Nebenbestimmungen zum Schutz einer bereits bestehenden Anlage (WEA 1). Inhaltlich stehen die Voraussetzungen, Reichweite und Rechtsfolgen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen sowie die gerichtliche Kontrolle von Nebenbestimmungen und etwaigen Ansprüchen Dritter im Mittelpunkt.

Tim Schilderoth, Dr. Nils Wegner· JA 2021, 138· 180 Min
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenAußenbereich (§ 35 BauGB)+5 weitere
JuS 2021Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Urteil - KaMa 5000

Die Klausur im Zivilrecht behandelt die Voraussetzungen und Zulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, insbesondere die Fristversäumung und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Schwerpunkt geht es um die Begründetheit des Einspruchs, wobei verschiedene Anspruchsgrundlagen, die Herleitung der Eigentumsverhältnisse, Willenserklärungen, unternehmensbezogene Geschäfte, die Vertretungsmacht von Angestellten sowie den gutgläubigen Erwerb bei grober Fahrlässigkeit durch Kaufleute geprüft werden. Außerdem werden Fragen zur Verfügungsbefugnis eines Kaufmanns, zur freiwilligen Besitzaufgabe und zur Darlegungslast bei Ausforschungsbeweis erörtert. Nebenentscheidungen wie die Rechtsmittelbelehrung werden abschließend behandelt.

Bartels· JuS 2021, 161
RubrumTenorTatbestand+2 weitere
JuS 20212. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte - Die Online-Versammlung

Die Klausur befasst sich mit der Frage der Bindung von Plattformbetreibern durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte und den damit verbundenen Eingriff, insbesondere im Rahmen einer Online-Versammlung. Sie nimmt im Schwerpunkt die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs anhand des Schrankenvorbehalts am Beispiel von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GG sowie dem Prinzip der praktischen Konkordanz in den Blick. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, wobei die Bindung des Plattformbetreibers, der Maßstab der Willkür und die Anhörung thematisiert werden. Die Klausur untersucht zudem, wie Grundrechte im virtuellen Versammlungsraum und deren Rechtsdurchsetzung ausgestaltet sind.

Mast, Gafus· JuS 2021, 153
Recht der öffentlichen SachenSchulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)
JA 2021Fortgeschrittene

Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser?

Die Klausur behandelt die Polizeibefugnis zur Feststellung von Personalien auf einer Versammlung und den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit Videoaufnahmen durch eine Teilnehmerin. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Voraussetzungen der Identitätsfeststellung, die Grenzen polizeilichen Einschreitens bei sogenannten Anscheinsgefahren sowie das Verhältnis von Polizei- und Versammlungsrecht. Bezug genommen wird unter anderem auf das Kunsturhebergesetz.

Iris Stocker, Tim Kraus· JA 2021, 127· 180 Min
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
JuS 20212. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Verbraucherdarlehen in Zeiten von Covid-19

Die Klausur beschäftigt sich mit den rechtlichen Problemen eines Verbraucherdarlehensvertrags im Kontext der Covid-19-Pandemie. Schwerpunkte sind die Subsumtion eines Sachverhalts unter Art. 240 § 3 I EGBGB, insbesondere hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs für den Darlehensgeber, sowie die Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung systematischer, teleologischer und verfassungsrechtlicher Aspekte. Weiterhin wird die Auslegung von Art. 240 § 3 VII EGBGB thematisiert, wobei die Diskrepanz zwischen Wortlaut und Gesetzesbegründung eine zentrale Rolle spielt. Im Vordergrund steht somit die Auseinandersetzung mit aktuellen Gesetzesänderungen und deren Anwendung auf konkrete Lebenssachverhalte.

Pöschke, Stüttgen· JuS 2021, 148
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBWiderruf & VerbraucherverträgeStörung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+2 weitere
JuS 2021Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur – Öffentliches Recht: Datenschutzrecht - Einsicht in die Prüfungsakte

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Einsicht in Prüfungsakten im Rahmen des Datenschutzrechts. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob § 23 II NRWJAG als lex specialis zu Art. 15 III in Verbindung mit Art. 12 V 1 DS-GVO gilt, sowie der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO. Zudem wird vertieft geprüft, ob Art. 15 III DS-GVO einen eigenständigen Anspruch begründet, wobei eine Stellungnahme mithilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden zur Abgrenzung zwischen Art. 15 I und III DS-GVO verlangt wird. Die rechtliche Einordnung und die Auslegung dieser Normen stehen im Zentrum der Klausur.

Marx· JuS 2021, 143
Recht der öffentlichen Sachen
JuS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit – Öffentliches Recht: Europa- und Verwaltungsrecht - Dieselfahrverbote

In der Klausur steht die Prüfung der gesetzlichen Grundlage und unionsrechtlichen Grenzen für Dieselfahrverbote im Mittelpunkt. Ein Schwerpunkt liegt auf der Festlegung des gesetzlichen Rahmens für die Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Überformung nationaler Normen durch Unionsrecht. Zudem wird die Angemessenheit der planerischen Festlegung eines Dieselfahrverbots untersucht. Wesentliche Bedeutung kommt auch der Diskussion um die Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Maßnahmen zu.

Gött, Wanner· JuS 2021, 141
Recht der öffentlichen SachenEinführung in das allgemeine Verwaltungsrecht
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Skull Breaker Challenge“ Social Media Trends und deren körperliche Folgen

A wird von seinen Freunden B und D im Rahmen eines Treffens dazu gebracht, an der sogenannten „Skull Breaker Challenge“ teilzunehmen, wobei ihm seine Freunde die Beine wegtreten und er schwer stürzt. Es entstehen erhebliche gesundheitliche Schäden, die berufliche Folgen für A nach sich ziehen. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Verantwortung von B und D, insbesondere im Hinblick auf Körperverletzungsdelikte und Fragen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Außerdem wird die Möglichkeit geprüft, für A als Nebenkläger mit geringem Aufwand Schmerzensgeld zu erhalten.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGBNötigung, § 240 StGB+5 weitere
JuS 2021Anfänger:innen

Anfängerklausur – Strafrecht: Diebstahl - Weinblätter auf Abwegen

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig das Abtrennen von Bestandteilen und Fragen zur Gewahrsamsenklave im Rahmen eines Diebstahls. Ein zentrales Thema ist zudem die Verwendung eines Erntemessers als mögliches gefährliches Werkzeug im Tatgeschehen sowie die Rolle eines Teilnehmers als Bandenmitglied und das Zusammenwirken der Beteiligten. Ferner steht die inzidente Prüfung von Qualifizierungsmerkmalen im Fokus. Ziel ist es, die strafrechtlichen Voraussetzungen und Abgrenzungen bei Diebstahlsdelikten ausführlich zu analysieren.

Esser, Zitzelsberger· JuS 2021, 135
Diebstahl (§ 242 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)+1 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Die Drei aus dem Stübchen

In der Klausur "Die Drei aus dem Stübchen" geht es um eine gemeinschaftlich begangene Diebstahlstat von drei Bekannten, die sich zusammenschließen, um wiederholt gemeinschaftliche Ladendiebstähle zu begehen. Schwerpunkt bildet die strukturierte Prüfung verschiedener Beteiligungsformen und Qualifikationen im Rahmen eines organisierten Diebstahls, einschließlich dem Mitführen einer Waffe.

Dr. Sven Großmann, Jonathan Wehrstein· JA 2021, 113· 180 Min
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Auf dem E-Scooter durch die Nacht

Drei Personen planen abends im Wohnviertel einen Überfall auf einen E-Scooter-Fahrer, um dessen Smartphone und Geldbeutel zu entwenden. Während zwei die Person festhalten, nimmt der Dritte die Wertgegenstände und fügt dem Opfer zudem eine Körperverletzung zu. Nach dem Überfall flieht eine Beteiligte unter Alkoholeinfluss mit dem Auto und verursacht beinahe einen Unfall, bei dem durch Ausweichmanöver ein Sachschaden entsteht. Thematisch werden typische strafrechtliche Prüfungsfragen aus dem Allgemeinen und Besonderen Teil behandelt, insbesondere Raub, Körperverletzung und Gefährdung des Straßenverkehrs.

Dr. Kristina Peters· ZJS 2021, 206
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Eine Frage des Glaubens? Strafbarkeit des Homeschoolings im Lichte des Grundgesetzes

Der Fall betrifft Eltern, die aus religiösen Gründen ihre Kinder dem staatlichen Schulunterricht entziehen und dafür wiederholt zu Geldstrafen nach § 182 Abs. 1 HessSchulG verurteilt werden. Nach erfolgloser Berufung und Revision erheben sie Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen und die Strafnorm selbst. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Verhältnis von staatlicher Schulpflicht zu Grundrechten der Eltern, insbesondere Glaubensfreiheit und elterliches Erziehungsrecht. Weitere Schwerpunkte sind Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei Straftatbeständen, das Doppelbestrafungsverbot sowie eine mögliche Diskriminierung durch unterschiedliche Rechtslagen in den Bundesländern.

Johannes Mayser· ZJS 2021, 198
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)VerfassungsbeschwerdeBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „CBD – alles entspannt!?“

Die C-GmbH vertreibt in Deutschland eine E-Zigarette mit CBD-haltiger Flüssigkeit, deren Inhaltsstoff aus Hanfpflanzen in Tschechien gewonnen und anschließend eingeführt wurde. Nach Ermittlungen und einem Strafurteil wegen Verstoßes gegen das Hanfgesundheitsgesetz wird vor allem streitig, ob die Herstellung und Einführung von CBD-Produkten aus der gesamten Hanfpflanze zulässig ist. Rechtliche Schwerpunkte bilden das Verhältnis von nationalem Recht, insbesondere dem Hanfgesundheitsgesetz, zu unionsrechtlichen Vorgaben, den Grundfreiheiten des Binnenmarktes sowie der EU-Verordnung Nr. 1308/2013. Zu prüfen ist die Vereinbarkeit der gesetzlichen Einfuhrbeschränkungen mit dem freien Warenverkehr innerhalb der EU und der europäischen Rechtsordnung.

Felix Krämer, Thomas Schenk· ZJS 2021, 192
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
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