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JurafuchsKlausuren

Klausuren

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1.071 Klausuren
JA 20091. Staatsexamen

Anwaltliche Beratung

Die Klausur behandelt einen zivilrechtlichen Sachverhalt aus der anwaltlichen Beratung in einer Anwaltsklausur aus Beklagtensicht. Gegenstand ist die versehentliche Herausgabe und anschließende Tötung eines Hundes durch einen Dritten, nachdem eine Hundepensionsbetreiberin ihren Erfüllungsgehilfen anwies, einen anderen Hund herauszugeben. Die Beklagte fragt nach Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Klage auf Schadensersatz und nach eventuellen Ansprüchen gegen den Dritten.

Lars Theissen· JA 2009, 366· 300 Min
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Auftrag, §§ 662ff. BGBDie Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Immer Ärger mit dem Handy

Der Telekommunikationsanbieter T vollstreckt einen Vollstreckungsbescheid über unbezahlte Mobilfunkrechnungen gegen den minderjährigen J. Nach einem außergerichtlichen Vergleich, der Ratenzahlungen vorsieht, kommt es zur Pfändung von J's Playstation, da angeblich Raten nicht rechtzeitig geleistet wurden. J, vertreten durch seinen Vater, wendet sich mit einer Erinnerung gegen die Vollstreckung und bringt Einwendungen zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses sowie einen Aufrechnungseinwand vor. Die wesentlichen rechtlichen Schwerpunkte liegen im Zivilprozessrecht, besonders im Bereich der Zwangsvollstreckung, Minderjährigenschutz und der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen.

Lars Weber· ZJS 2009, 536
Rücktritt GeschäftsfähigkeitVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Im Mittelpunkt des Falls steht die rechtliche Auseinandersetzung zweier Partner nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. M fordert von F einen Ausgleich für von ihm erbrachte finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen beim gemeinsamen Hausbau. Zu prüfen sind insbesondere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen innerhalb der Partnerschaft. Weiterhin ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zu entscheiden, ob bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Partner bestimmte Schutzvorschriften – etwa zu Eigentums- und Besitzverhältnissen – auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind.

Timo Fest· ZJS 2009, 528
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBRecht der ehelichen GemeinschaftDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Wem gehört was???

Im vorliegenden Übungsfall steht zunächst das Mobiliarsachenrecht im Fokus. N verkauft eine Maschine, die ihm nicht gehört, sondern von E geliehen wurde, unter Eigentumsvorbehalt an K. K nimmt zur Sicherung eines Kredits die Maschine als Sicherheit für die Bank B, bleibt aber im Besitz; sowohl E als ursprünglicher Eigentümer als auch B verlangen später von K die Herausgabe des Geräts. Im zweiten Teil veräußert E ein Grundstück formgerecht an K1 und lässt dessen Eintragung ins Grundbuch beantragen, verkauft das Grundstück aber kurz darauf erneut an K2, der ebenfalls einen Eintrag beantragt. Zentral sind Fragen zum Eigentumserwerb und Besitzschutz im beweglichen Sachenrecht sowie bei Grundstücksübertragungen, einschließlich möglicher Amtswidersprüche bei grundbuchlichen Vorgängen.

(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Studienerfolg durch Lexika

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Student, der telefonisch von einem Versandhändler zum Kauf eines Lexikons für 200 Euro überredet wird und dieses nach Lieferung zunächst behalten, aber später den Kauf bereut. Streitig ist, ob der Student nach einem Widerruf weiterhin zur Zahlung verpflichtet ist und ob er im Fall einer Rücksendung Anspruch auf Erstattung der Rücksendekosten hat. In einer Abwandlung erwirbt der Student das Lexikon als Unternehmer für eine Auskunftei und verlangt nach Entdeckung eines Mangels (fehlende Buchstaben X-Z im Lexikon) die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Fall beleuchtet insbesondere Fragen des verbraucherschützenden Widerrufsrechts, der Rückabwicklung und der Gewährleistung.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Anfechtung der Willenserklärung+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: A Life 4 Sale

In dem Fall inseriert Jan U. alle wesentlichen Bestandteile seines bisherigen Lebens – einschließlich Haus, Inventar, Fahrzeugen, Job und sozialen Kontakten – als Paket in einer Internetauktion, wobei M das Höchstgebot abgibt. Nach notarieller Beurkundung stellt sich heraus, dass der Immobilienerwerb aufgrund bereits erfolgter Übertragung auf den Sohn D nicht wirksam ist und zudem Teile des Inventars mangelhaft sind. Gegenstand der ersten zentralen Frage ist, ob M ein Recht auf Rücktritt vom gesamten Vertrag wegen Mängeln und fehlender Eigentumsverschaffung hat, unter Berücksichtigung der Formerfordernisse des § 311b BGB und des Mängelgewährleistungsrechts bei Sachgesamtheiten. Die zweite Frage beleuchtet, ob J als Inhaberin des Teppichladens einen Anspruch gegen M auf Arbeitsaufnahme aus einer Vertragsübernahme geltend machen kann.

Hanjo Hamann· ZJS 2009, 267
Rücktritt Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JA 2009Fortgeschrittene

Ein Vermieter auf Abwegen

Die Klausur befasst sich mit mietrechtlichen Fragestellungen bezüglich Minderungsrechten des Mieters, dem Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB und der Wirksamkeit einer formularvertraglichen Aufrechnungsklausel. Im Sachverhalt sind zudem Probleme der Stellvertretung nach Widerruf und der Wirkung eines Eigentümerwechsels im laufenden Mietverhältnis enthalten.

Dr. Stephan Schuster· JA 2009, 105· 120 Min
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)StellvertretungAufrechnung+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Mein Grabstein, dein Grabstein?!

Der Steinmetz G errichtet für den Witwer S einen Grabstein auf dem Friedhof in München und liefert diesen unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem S die vereinbarte Vergütung trotz Nachfrist nicht zahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid und lässt den Grabstein durch den Gerichtsvollzieher pfänden. S möchte sich gegen die Pfändung des Grabsteins zur Wehr setzen und beruft sich unter anderem auf § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Im Zentrum des Falls stehen die rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Vollstreckungserinnerung sowie die Pfändbarkeit von Grabsteinen im Zwangsvollstreckungsrecht.

Silvia Lang, Sarah Rauch· ZJS 2009, 154
Rücktritt Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+6 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Risiken der Selbstständigkeit

In diesem Fall schließen sich drei Juristen (A, B und C) zur gemeinsamen Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit zusammen und gründen eine Sozietät mit gemeinsamer Vermögensverwaltung. Im Verlauf ergeben sich Streitigkeiten um die Bindung an Vertragsverhältnisse (u.a. Buchbestellung, Mietvertrag), die Haftung für anwaltliche Beratungsfehler sowie die Haftungsverteilung unter ehemaligen, aktuellen und neuen Gesellschaftern nach Ausscheiden oder Beitritt. Die rechtlichen Schwerpunkte betreffen das Gesellschaftsrecht der GbR, die Haftung von Gesellschaftern nach innen und außen, die Rechtsnatur anwaltlicher Zusammenschlüsse sowie Übergänge zur haftungsbeschränkten Gesellschaft und Namensführung. Zusätzlich werden Fragen der Mandats- und Beratungshaftung sowie prozessuale Folgen eines Beratungsfehlers thematisiert.

Dr. Jochen Lux· ZJS 2009, 36
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur Schwerpunktbereich Zivilrechtspflege Der verpflichtete Erbe

Die Klausur behandelt einen Schwerpunktfall zum Zusammenspiel von Familien- und Erbrecht mit Bezügen zum Unterhaltsrecht und prozessualen Fragen. Sie ist als Anwaltsklausur im Schwerpunktbereich Zivilrechtspflege konzipiert und richtet sich an Examenskandidaten.

Gesetzliche ErbfolgeDie Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)+2 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ZR Unter Druck

Die Klausur behandelt einen komplexen Sachverhalt aus dem Bereich des Zivilrechts, bei dem es um Rücktritt, Befreiung von der Gegenleistung, Annahmeverzug, beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit sowie die Zulässigkeit der Klage geht. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Beziehungen zwischen einer Druckmaschinenfirma und einem Druckereibetrieb.

Ivo Bach, Anja Heitmann· JURA 2009, 931
Rücktritt Annahmeverzug, § 293 ff. BGBUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+3 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ZR Der verschwiegene Hausbock

Ein Käufer verlangt nach Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags wegen verdecktem Hausbockbefall die Rückzahlung einer Maklerprovision. Problematisiert werden unter anderem Maklervertrag, Erfüllungsübernahme, Vertrag zugunsten Dritter sowie Schadensersatz aus culpa in contrahendo und Möglichkeiten der Anfechtung. Der Fall eignet sich zur vertieften Prüfung von Maklerprovisionsansprüchen und damit zusammenhängenden Rückforderungsrechten.

Katharina Hilbig· JURA 2009, 856
Maklervertrag, §§ 652ff. BGBHaftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Kaufvertrags+5 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ZR Streit um einen Traktor

Die Klausur thematisiert den Gesamtschuldnerausgleich im Zusammenhang mit Sicherungseigentum und der Verwertung eines Traktors. Es werden die Voraussetzungen für Regressansprüche zwischen den Beteiligten V und B nach einer Zahlung an D sowie die Folgen einer notariellen Urkunde im Rahmen der Zwangsvollstreckung behandelt.

André Pressel· JURA 2009, 781
Grundprinzipien des SachenrechtsRechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenGläubiger- /Schuldnermehrheit+2 weitere
JURA 2009Anfänger:innen

Übungsklausur ZR (Anfänger) Ste. Cathérine Labouré

Die Klausur thematisiert einen Kaufvertrag über ein Gemälde und ein Medaillon, welche durch Diebstahl bzw. Zerstörung dem Käufer nicht mehr übergeben werden können. Schwerpunkt sind die subjektive Unmöglichkeit (§ 275 I BGB), Schadensersatzansprüche bei Unmöglichkeit unter Berücksichtigung von grob unverhältnismäßigem Aufwand (§ 275 II BGB) sowie die Zurechnung des Verschuldens durch Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).

Katharina Hilbig· JURA 2009, 701
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Kaufvertrags+3 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ZR Ein Vertreterbesuch mit Folgen

Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Folgen verschiedener Alltagsgeschäfte im Familien- und Schuldrecht, darunter der Kauf eines Staubsaugers durch eine Ehefrau während der Abwesenheit des Ehemanns, der Verkauf einer Kaffeemaschine sowie die Rolle von Widerrufsrechten und Verfügungsbeschränkungen in der Zugewinngemeinschaft. Im Zentrum stehen die Wirksamkeit von Verträgen, Verbraucherwiderrufsrechte, die sogenannte Schlüsselgewalt und Haftungsfragen nach Beschädigung einer Kaufsache.

Olaf Beller· JURA 2009, 612
StellvertretungWiderruf & VerbraucherverträgeEheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen+4 weitere
JURA 2009Anfänger:innen

Anfängerklausur ZR Der unbrauchbare Laptop oder Jede Minute zählt

In diesem Anfängerklausurfall wird die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen sogenannten 'build-to-order'-Laptop behandelt. Im Mittelpunkt stehen die Beurteilung der Erheblichkeit von Sachmängeln, das Zurückweisungsrecht bei unerheblichen und unbehebbaren Mängeln sowie ein mögliches Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über individuell angefertigte Computer.

Grundlagen des KaufvertragsSach- und RechtsmängelWiderruf & Verbraucherverträge+3 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ZR Das Risikobegrenzungsgesetz in der Praxis

Der Fall behandelt die Übertragung und Durchsetzung einer Sicherungsgrundschuld nach Kündigung eines Darlehens. Schwerpunkt sind die Wirksamkeit der Sicherheit, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, Einreden des Grundstückseigentümers und der gutgläubig einredefreie Erwerb der Grundschuld im Zusammenhang mit dem Risikobegrenzungsgesetz. Geprüft werden die Ansprüche der übernehmenden Bank gegen den Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung.

Tobias Hamm· JURA 2009, 539
GrundpfandrechteEntstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel+2 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ZR Grundfall zum dinglichen Vorkaufsrecht

Der Fall behandelt die Bestellung und Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Grundstück. Es werden zivilrechtliche Probleme wie die relative Unwirksamkeit, subjektive Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB, sowie die Voraussetzungen für Zustimmung zur Grundbucheintragung und das Zurückbehaltungsrecht thematisiert.

Markus Finn· JURA 2009, 442
VorkaufGrundprinzipien des Sachenrechts+3 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ZR Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB als Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag?

Der Fall behandelt die Frage, ob die Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB dem Bauunternehmer eine Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag gibt. Schwerpunkt ist die Anwendung der Norm im Kontext eines Werkvertrags einschließlich vertraglicher Systematik und Grenzen unzulässiger Rechtsausübung.

Martin Maties· JURA 2009, 379
Zustandekommen und Beendigung IIWerkunternehmerpfandrecht+1 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungshausarbeit ZR Grundstückskauf mit Überraschung

Die Klausur behandelt einen Grundstückskauf, bei dem der Käufer durch eine bewusst falsche Angabe der Verkäuferin über die erzielbaren Mieterträge zum Vertragsabschluss bewogen wurde. Thematisiert werden Sachmangel (Beschaffenheitsbegriff der Kaufsache), Konkurrenz zwischen Gewährleistungsrecht und culpa in contrahendo sowie Fragen der Vertretungsmacht bei gesetzlichen Vertretern und Genehmigungserfordernis. Im Fokus steht, ob Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche bestehen, da der Käufer das Grundstück behalten möchte.

Sach- und RechtsmängelMinderung & SchadensersatzGrundlagen des Kaufvertrags+5 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ZR »Download to own« – Online-Geschäfte unter fremdem Namen

Der Fall behandelt die Bestellung entgeltlicher Leistungen über das Internet unter fremdem Namen und beleuchtet dabei die klassischen Fragestellungen der Rechtsgeschäftslehre und des Bereicherungsrechts. Im Mittelpunkt steht ein Download-Portal, dessen Leistungen durch einen Unbefugten unter Verwendung fremder Benutzerdaten in Anspruch genommen werden, wodurch typische Probleme des e-commerce dargestellt werden.

Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreDie Leistungskondiktion+3 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur (Fortgeschrittene) ZR Die ungesicherte Bauruine

Die Klausur behandelt den gestörten Gesamtschuldnerausgleich im Kontext der familienrechtlichen Haftungsbeschränkungen und stellt verschiedene Probleme des allgemeinen Schuldrechts und des Schadensrechts dar. Besonderer Schwerpunkt liegt auf der Prüfung deliktischer Anspruchsgrundlagen, Verkehrssicherungspflichten sowie der Haftung des Gebäudebesitzers gemäß § 836 BGB.

Gebhard M. Rehm, Gesine Aden· JURA 2009, 136
Gläubiger- /Schuldnermehrheit+3 weitere
JURA 20092. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur ZR Schokoladendieb und Scheinerbe

Der Fall behandelt die Folgen der eigenmächtigen Wegnahme und des Verzehrs einer Kaufsache durch den Käufer sowie die Problematik eines Erben, der im Vertrauen auf seine Erbenstellung Nachlassverbindlichkeiten begleicht, sich später jedoch als Scheinerbe herausstellt. Thematisiert werden dabei Ansprüche aus Kaufrecht, Bereicherungsrecht, Schadensersatz und Erbrecht sowie die Möglichkeit des Schuldners, den Regressadressaten frei zu wählen.

Arndt Kiehnle· JURA 2009, 60
Grundlagen des KaufvertragsGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Die Nichtleistungskondiktion+3 weitere
JA 2008Fortgeschrittene

* "Ein Unglück kommt selten allein

In der Klausur geht es um einen Kaufvertrag über Badezimmerausstattung, bei dem Mängel wie Abfärbung des Waschbeckens und Undichtigkeit des Whirlpools auftreten. Der Käufer verlangt Rücktritt, Schadensersatz für beschädigte Bademäntel und Kostenerstattung für den Aus- und Einbau. Die Verkäuferin bietet Nachlieferung an, weigert sich jedoch Rücktritt und Kostenübernahme. Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage wird ebenfalls thematisiert.

Sonja Lange, Christoph Bauch· JA 2008, 845· 240 Min
Rücktritt Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+6 weitere
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