Examensübungsklausur: „Fitnessstudios in Corona-Zeiten“
ZJS 2021, 325 · Öffentliches Recht für Fortgeschrittene
Von Lehrkraft für bes. Aufgaben Dr. Benedikt Nehls, Renate Penßel
Die M-GmbH, Betreiberin mehrerer Fitnessstudios in Bayern, wehrt sich gegen eine behördlich angeordnete pandemiebedingte Schließung ihrer Studios durch die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Der Geschäftsführer sieht die Schließungsregelung als rechtswidrig an und bezweifelt die Zuständigkeit des bayerischen Verordnungsgebers sowie die ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Im Zentrum steht die Frage, ob die Regelungen ausreichend parlamentarisch legitimiert sind und ob sie die Grundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, unverhältnismäßig einschränken. Zudem wird die fehlende Ausnahme für Studios mit erweiterten Hygienemaßnahmen thematisiert.
Schwerpunkte
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- Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)„Übersichtsaufnahmen“ (ohne Speicherung)
- Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen (z.B. § 19a VersG i.V.m. § 12a VersG)
- Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Ausschluss einzelner Teilnehmenden (z.B. § 18 Abs. 3 VersG oder § 19 Abs. 4 VersG)
- Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenBeschränkung der Aufstellung eines Lautsprecherwagens während der Versammlung
- Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenUmfang des versammlungsrechtlichen Schutzes
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