Julia Buschmann
Klausuren
6 KlausurenFortgeschrittenenhausarbeit: Von Casanova zu casa nueva?
Der Vermieter V hat das Mietverhältnis mit seinem Mieter M wegen Zahlungsrückständen sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt und eine Räumungsklage eingereicht, nachdem M mehrere Monatsmieten nicht gezahlt hat. M wohnt in einer günstigen Wohnung nahe seiner Ausbildungsstätte und macht geltend, er sei auf diese angewiesen, da vergleichbare Wohnungen nicht verfügbar sind. Die rechtlichen Schwerpunkte betreffen die Wirksamkeit der Kündigungen, die Voraussetzungen für eine Räumung und mögliche Zahlungsansprüche des Vermieters. Zusätzlich verlangt M vom Vermieter eine Erstattung für durchgeführte Schönheitsreparaturen, wobei zu klären ist, ob ihm hierfür Ansprüche zustehen.
Übungsfall zu Verträgen über digitale Produkte: Minderung vorprogrammiert?
Im vorliegenden Fall verlangt Anbieter F von der Hobbygärtnerin H die Nachzahlung einbehaltener Entgelte für die Nutzung eines Bildbearbeitungsprogramms, dessen zentrale Funktion über mehrere Monate nicht funktioniert hat. H hatte wegen der Störung einen Teil der monatlichen Zahlungen einbehalten und beruft sich darauf, dass ihr das Programm hierfür weniger wert war. Im Rahmen einer Abwandlung fordert H später die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Miete, nachdem sie eine weitere Funktionsstörung entdeckt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Gewährleistungsrecht bei Verträgen über digitale Produkte, Minderungsrechte nach §§ 327ff. BGB und das Zurückbehaltungsrecht bei nicht vertragsgemäßen Leistungen.
Übungsfall zu Verträgen über digitale Produkte: Ach du grüne Neune!
Rentner V erwirbt bei U einen Mähroboter mit digitaler Steuerung per App, um seinen Rasen zu pflegen. Nach vier Jahren versagt der Mähroboter infolge einer Störung durch einen Hackerangriff, sodass V die Funktion nicht mehr nutzen kann. V fordert von U Rückabwicklung des Kaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem U keine kurzfristige Reparatur gewährleistet. Der Fall beleuchtet zentrale Fragen des Kaufrechts, insbesondere die Mangelhaftigkeit von Waren mit digitalen Elementen und die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag.
Übungsfall zu Verträgen über digitale Produkte: Upgrade für den Gutachtenstil
Jurastudent V erwirbt von Anbieter U ein spezielles Textverarbeitungsprogramm zur Unterstützung im Gutachtenstil. Nach einem Betriebssystem-Upgrade funktioniert das Programm nicht mehr, da V ein zuvor angezeigtes notwendiges Update nicht installiert hat. V verlangt mehrere Jahre später von U die Behebung des Fehlers. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu den neuen Regelungen über Verträge über digitale Produkte, insbesondere zur Nacherfüllung und zu Informationspflichten nach den §§ 327 ff. BGB.
Übungsfall zu Verträgen über digitale Produkte: Schlaflos in B
Das Ehepaar V und M kauft von Fertighaushersteller U ein Fertighaus samt spezieller App zur Steuerung von Heizung, Licht, Jalousien und Alarmanlage. Nach Einzug treten gravierende Funktionsstörungen der App auf, wodurch verschiedene Hausfunktionen unkontrolliert agieren. V fordert von U die schnelle Behebung der Probleme; nachdem diese erneut auftreten, will V den Vertrag über die App beenden. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu Verträgen über digitale Produkte, insbesondere zu Rücktrittsrechten, Nacherfüllung und den Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB.
Übungsfall zu Verträgen über digitale Produkte: Motivation ist alles
V kauft bei U ein Fitnessgerät mit zugehöriger App, die Trainingsdaten auswerten soll. Nach Aushändigung des Geräts erhält V den Zugangscode für die App trotz Aufforderung nicht. V will daraufhin vom gesamten Vertrag zurücktreten und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. U verweist auf eine mangelfreie Geräteübergabe und akzeptiert lediglich eine Teilerstattung für die App, zudem fordert er Wertersatz für die erfolgte Nutzung. Der Fall thematisiert vertragsrechtliche Ansprüche bei Verträgen über digitale Produkte, die Rückabwicklung mit Wertersatz sowie die Anwendbarkeit des neuen digitalen Vertragsrechts (§§ 327 ff. BGB).
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Julia Buschmann prüfen besonders häufig Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB) (5×), § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (4×), Rücktritt (2×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (2×), AGB (1×), Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×), Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×) und Verjährung (1×).