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Öffentliches Recht

Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln

Der Realakt ist schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung, z.B. Belehrungen, Mitteilungen, tatsächliche Handlungen wie Geld- oder Aktenausgabe (§ 35 S.1 VwVfG Abgrenzung). Prüfungsrelevant sind die Grenzziehung zum Verwaltungsakt sowie zu privatrechtlichem Handeln von Behörden. Klassiker: Warnungen, Auskünfte, Immissionen durch Behörden, Teilnahme von Amtsträgern am Straßenverkehr.

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 20101. Staatsexamen

Tritt der November hart herein, muss nicht viel dahinter sein.

Die Klausur behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage eines Landwirts gegen Maßnahmen einer Landesstraßenbaubehörde, die im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Bundesstraße stehen. Thematisiert werden insbesondere die Qualifikation der Maßnahmen (Verwaltungsakt oder Realakt), die Duldungspflicht nach FStrG, Grundrechte, sowie die Erfolgsaussichten von Anfechtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage. Im Mittelpunkt stehen typische Problemfelder des Verwaltungsrechts AT und BT sowie des Verwaltungsprozessrechts.

Prof. Dr. Rüdiger Rubel, Boris Duru· JA 2010, 281· 300 Min
Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtDer Realakt: Schlichtes VerwaltungshandelnZulässigkeit der Anfechtungsklage+4 weitere
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Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln in der Jurafuchs-Lernapp

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