Sachenrecht
Das Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) regelt die dinglichen Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Anders als das Schuldrecht ist es vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip geprägt: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind unabhängig. Klausurklassiker sind §§ 929 ff. (Übereignung beweglicher Sachen), §§ 932 ff. (gutgläubiger Erwerb), §§ 985, 1004 (Eigentumsschutzansprüche), §§ 987 ff. (EBV) sowie Hypothek und Grundschuld (§§ 1113 ff.).
- ✓Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungsgeschäft vs. Verfügungsgeschäft
- ✓§§ 929–931 BGB: die drei Übergabesurrogate für bewegliche Sachen
- ✓§§ 932–935 BGB: Gutgläubiger Erwerb und seine Grenzen (abhandengekommene Sachen)
- ✓EBV §§ 987 ff.: Spezialregime für Vindikationslage zwischen Eigentümer und Besitzer
Unterthemen
Neueste Klausuren zum Thema
Die vollständige Sammlung erreichst du über die Unterthemen.Fortgeschrittenenhausarbeit – Zivilrecht: Isolierte Grundschuld und Wettlauf der Sicherungsgeber
Eine fortgeschrittene Übungshausarbeit zum Zivilrecht thematisiert die isolierte Grundschuld und den Wettlauf der Sicherungsgeber. Es geht um die rechtlichen Konflikte, die bei der Sicherungsbestellung und -verwertung zwischen mehreren Beteiligten auftreten können. Der Schwerpunkt liegt im Bereich der Grundschuld und der Sicherungsrechte an Grundstücken.
Liebestolle Hürden beim Hausverkauf
Die Klausur behandelt einen Hausverkauf durch eine Ehefrau, die ohne Zustimmung ihres Ehemannes das gemeinsam bewohnte Haus an eine Freundin verkauft. Im Mittelpunkt stehen familienrechtliche Verfügungsbeschränkungen beim Verkauf einer Immobilie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung, Grundbuchberichtigung sowie mögliche Folgeansprüche. Zusätzlich wird eine Abwandlung geprüft, in der beim Käufer erst nach Vertragsschluss die Vermögensverhältnisse bekannt werden.
Anfängerklausur Mobiliarsachenrecht: Wer sitzt hier am längeren Hebel?
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage nach dem Eigentum an einer hochwertigen Kaffeemaschine, die einer Studentin (E) gehört und von ihrem Kommilitonen (V) zunächst durch Drohung ausgeliehen wurde. V verkauft die Maschine während Es Abwesenheit an seinen Cousin (K), der nichts von Es Eigentum weiß, jedoch eine Ratenzahlung vereinbart. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen auf der Wirksamkeit von Besitz- und Eigentumsübertragungen, dem gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB sowie den Auswirkungen eines Eigentumsvorbehalts beim Kauf unter Ratenzahlung. Zudem wird problematisiert, ob E von K Herausgabe der Kaffeemaschine nach § 985 BGB verlangen kann, falls die letzte Kaufpreisrate nicht bezahlt wird.
Häufige Fragen zu Sachenrecht
- Wie funktioniert die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB?
- Drei Voraussetzungen: Einigung (dinglicher Vertrag über Eigentumsübergang) + Übergabe (Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) + Berechtigung des Veräußerers. Bei Übergabesurrogaten greifen § 929 S. 2 (Brevi-manu-Traditio), § 930 (Besitzkonstitut), § 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs).
- Wann ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen?
- Bei abhandengekommenen Sachen (§ 935 I) — gestohlen, verloren oder sonst unfreiwillig dem Eigentümer entzogen. Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerungserwerb (§ 935 II). Außerdem fehlende Gutgläubigkeit (§ 932 II): Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis.
- Was ist das EBV und wann wird es angewendet?
- Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987–1003 BGB) regelt zwischen einem unrechtmäßigen, unredlichen Besitzer und dem Eigentümer Nutzungsherausgabe, Ersatz für Verwendungen und Schadensersatz. Ein EBV setzt voraus: Eigentum + Besitz beim anderen + Vindikationslage (§ 985-Anspruch). Es ist Spezialregime gegenüber GoA und Bereicherungsrecht.
Sachenrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.