Fortgeschrittenenklausur: „Zession und Zankerei“
ZJS 2026, 105 · Zivilrecht für Fortgeschrittene
Von Jannik Heine
Im Mittelpunkt des Falls steht eine Factoring-Abtretung zwischen der B-GmbH und C sowie spätere Streitigkeiten über Mängelhaftung und Aufrechnung. C verlangt von B die Zahlung von 50.000 €, nachdem B zuvor eine Forderung gegen A an C abgetreten hatte und A aufgrund schadstoffbelasteter Lieferung von Recycling-Schrott Rücktritt erklärte und Kosten für die Beseitigung selbst trug. Strittig ist, ob C im Verhältnis zu B einen Anspruch aus abgetretenem Recht oder Bereicherungsrecht geltend machen kann. Juristisch relevant sind insbesondere die Wirksamkeit der Forderungsabtretung nach Handels- und Zivilrecht, die Aufrechnungsmöglichkeit nach Abtretung, der Eigentumsvorbehalt und Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung.
Schwerpunkte
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- Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteEigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
- Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteSicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB
- Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteSicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
- Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DrittePfandrecht: Kein Verlust von Einreden
- Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteEinreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung
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