Examensübungsklausur mit völkerrechtlichen Bezügen: Die Bundesrepublik als „Hüterin des Völkerrechts“
ZJS 2022, 393 · Öffentliches Recht für Fortgeschrittene
Von Andreas Buser
A und K, jemenitische Staatsbürger, verlangen von der Bundesrepublik Deutschland, dass diese sich aktiv vergewissert, dass die US-amerikanische Air Base Ramstein nicht für völkerrechtswidrige Drohneneinsätze im Jemen genutzt wird. Hintergrund sind tödliche Angriffe, bei denen Angehörige von A und K als zivile Opfer eines Drohnenangriffs ums Leben kamen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind der Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem, die Verantwortung Deutschlands bei völkerrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit exterritorialen Militäraktivitäten sowie die Prüfung völkerrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen. Der Fall wurde bereits vor verschiedenen Verwaltungsgerichten und ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.
Schwerpunkte
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- VerfassungsbeschwerdeVertiefung: Unterlassene Vorlage an den EuGH
- VerfassungsbeschwerdeBeschwerdebefugnis bei Betroffenheit in grundrechtsgleichen Rechten
- VerfassungsbeschwerdeBeschwerdebefugnis bei möglicher Verletzung von EU-Grundrechten („Recht auf Vergessen II“)
- VerfassungsbeschwerdeRegelung (nicht) abschließend durch EU-Recht determiniert („Recht auf Vergessen I“)
- VerfassungsbeschwerdeSelbstbetroffenheit (Beispiel 1: Adressat einer Norm)
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