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JurafuchsKlausuren
Prof. Dr.

Christoph Weber

3 Klausuren im Portal
Professor:in · Julius-Maximilians-Universität

Klausuren

3 Klausuren
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

»Klimaprotest vor dem Landtag«

Die Examensklausur spielt vor dem Bayerischen Landtag und handelt von einer von Klimaaktivist:innen geplanten Demonstration im befriedeten Bezirk. Im Mittelpunkt stehen zentrale Fragestellungen des Versammlungsrechts, speziell das Spannungsverhältnis zwischen Versammlungsfreiheit und deren Beschränkbarkeit, sowie verwaltungsverfahrensrechtliche und vollstreckungsrechtliche Problemstellungen.

Rudi Lang, Christoph Weber· JURA 2023, 220
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungPolizeifestigkeit der Versammlung+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Verbummelter Vertragsschluss beim Grundstückskauf

Die Klausur behandelt die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrags bei Verwendung formularmäßiger Klauseln, insbesondere zur Annahmefrist und zur AGB-Kontrolle. Es werden Ansprüche des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Erstattung von Erwerbsnebenkosten thematisiert, falls ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

Prof. Dr. Christoph Weber, Stephan Gräf· JA 2014, 417· 300 Min
Angebot und AnnahmeAGBAuftrag, §§ 662ff. BGB
JURA 2014Fortgeschrittene

Eine halb so schlimme Täuschung

Ein Käufer erwirbt ein Grundstück zu einem überhöhten Preis, da der beauftragte Makler fälschlich behauptet, es handele sich um Bauland. Nachdem der Käufer von der Täuschung erfährt, berät sein Anwalt zur Möglichkeit einer Kaufpreisanpassung oder Rückabwicklung. Die klausurtypisch im Anwaltstil aufgebaute Aufgabe legt den Schwerpunkt auf die zivilrechtliche Überprüfung von Ansprüchen und Gestaltungsrechten in diesem Kontext.

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Prof. Dr. Christoph Weber prüfen besonders häufig AGB (1×), Angebot und Annahme (1×), Auftrag, §§ 662ff. BGB (1×), Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung (1×), Polizeifestigkeit der Versammlung (1×) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) (1×).