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JurafuchsKlausuren

Rudi Lang

2 Klausuren im Portal
Bayreuth

Klausuren

2 Klausuren
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

»Klimaprotest vor dem Landtag«

Die Examensklausur spielt vor dem Bayerischen Landtag und handelt von einer von Klimaaktivist:innen geplanten Demonstration im befriedeten Bezirk. Im Mittelpunkt stehen zentrale Fragestellungen des Versammlungsrechts, speziell das Spannungsverhältnis zwischen Versammlungsfreiheit und deren Beschränkbarkeit, sowie verwaltungsverfahrensrechtliche und vollstreckungsrechtliche Problemstellungen.

Rudi Lang, Christoph Weber· JURA 2023, 220
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungPolizeifestigkeit der Versammlung+5 weitere
ZjS 20212. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur: Die ungebetene Werbetafel

Die All Delicious Whiskey Limited aus Irland betreibt in Bayern ein Whiskey-Museum mit angeschlossenem Shop und stellt dort eine großflächige Werbetafel auf. Die Gemeinde fordert die Beseitigung der Werbetafel unter Berufung auf das Bauordnungsrecht sowie auf eine EU-Verordnung, die Werbung für alkoholische Getränke im öffentlichen Raum verbietet. Im Zentrum stehen Fragen zum Verhältnis von nationalem Baurecht und unmittelbar anwendbarem EU-Recht, zur Wirksamkeit sowie Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten und zur formellen Behandlung von Verwaltungsakten samt Rechtsschutz. Es geht außerdem um unions- und staatshaftungsrechtliche Aspekte, falls sich die einschlägige EU-Verordnung als rechtswidrig erweist.

Vincent Weber, Rudi Lang· ZJS 2021, 632
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Rudi Lang prüfen besonders häufig Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (1×), Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen (1×), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) (1×), Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung (1×), Polizeifestigkeit der Versammlung (1×) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) (1×).