Klausuren
3 KlausurenDer 'Tornado'-Überflug
Im Sachverhalt rund um den 'Tornado'-Überflug wird ein außerplanmäßiger G-8-Gipfel von Protesten begleitet. Die Polizei lässt als Reaktion auf Ausschreitungen im Protestcamp Mettmann einen Überflug mit einem Bundeswehr-Kampfflugzeug zur Aufklärung durchführen. Die Klausur prüft die Verletzung von Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Anfängerklausur: Das Prüfungsrecht des Bundestagspräsidenten im Rahmen der Fraktionsfinanzierung
Im vorliegenden Fall beantragt die Fraktion einer im Bundestag vertretenen, jedoch wegen Verfassungsfeindlichkeit von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossenen Partei die Auszahlung von Fraktionsmitteln. Der Bundestagspräsident verweigert diese mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Änderung des Art. 21 Abs. 3 GG. Im Zentrum stehen die Abgrenzung zwischen Parteien- und Fraktionsfinanzierung, das Prüfungsrecht des Bundestagspräsidenten sowie die Frage der Gleichbehandlung und die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Zu prüfen sind zudem Aktivlegitimation und etwaige Rechte des Bundestages im Hinblick auf Auszahlungsverfügungen.
Anfängerklausur: Werbung für den Schwangerschaftsabbruch
Im Mittelpunkt des Falles steht eine Ärztin, die auf ihrer Webseite über die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs informiert und dafür nach § 219a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Sie wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil und sieht sich insbesondere in ihrer Meinungs- und Berufsfreiheit verletzt. Der Fall thematisiert somit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit strafrechtlicher Werbebeschränkungen beim Schwangerschaftsabbruch. Zentral sind die Prüfung der Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechtsabwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit, Meinungsfreiheit und dem Schutz ungeborenen Lebens.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Alexander Hobusch prüfen besonders häufig Verfassungsbeschwerde (2×), Allgemeine Grundrechtslehren (1×), Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (1×), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) (1×), Konkrete Normenkontrolle (1×), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) (1×), Politische Parteien (1×) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) (1×).