Kaufrecht
Das Kaufrecht (§§ 433–479 BGB) ist die häufigste Vertragsart und Klausurklassiker. § 433 begründet die Pflichten: Verkäufer schuldet Eigentumsverschaffung + Sachübergabe; Käufer schuldet Kaufpreis + Abnahme. Mängelrechte des Käufers: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz (§ 437). Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.) gelten zusätzliche Schutzvorschriften: Beweislastumkehr (§ 477), Rückgriffsanspruch des Letztverkäufers (§ 478).
Unterthemen
Neueste Klausuren zum Thema
Die vollständige Sammlung erreichst du über die Unterthemen.Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Chatbots auf Shoppingtour
Die Klausur thematisiert zivilrechtliche Fragestellungen rund um den Einsatz von Chatbots beim Online-Shopping. Im Mittelpunkt stehen das Zustandekommen von Verträgen durch digitale Kommunikation sowie vertiefte prüfungsrelevante Aspekte zur Stellvertretung und Verwendung von AGB. Die Fallgestaltung greift zudem aktuelle Änderungen zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte auf.
Anfängerklausur – Zivilrecht: Allgemeines Schuldrecht – Saubere Sache?
Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig den Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die verschiedenen Arten des Schadensrechts, insbesondere die Ersatzfähigkeit psychisch vermittelter Schäden sowie das Mitverschulden. Zudem ist das exakte Herauserarbeiten der bestehenden Pflichten eines Erfüllungsgehilfen besonders wichtig. Kandidat:innen müssen sich mit der Vertragsgestaltung und den möglichen Ausschlussklauseln auseinandersetzen und die Voraussetzungen sowie Folgen von Schadensersatzansprüchen analysieren. Ein weiterer Fokus liegt auf der rechtlichen Zuordnung und Prüfung der Pflichten im Schuldverhältnis.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Erben im Fokus
Die Klausur behandelt erbrechtliche Fragestellungen rund um die gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge. Schwerpunktmäßig werden die Rechte und Pflichten von Erben untersucht. Weitere Aspekte des Erbrechts wie der Ausschluss von der Erbfolge oder Vermächtnisse können am Rand thematisiert werden.
Häufige Fragen zu Kaufrecht
- Was ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB?
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1) oder nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist (Nr. 1) oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann (Nr. 2).
- Welche Rechte hat der Käufer beim Sachmangel?
- § 437 BGB listet drei Stufen: (1) Nacherfüllung (§ 439) — Käufer wählt zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. (2) Rücktritt (§§ 440, 323) oder Minderung (§ 441) — beide nach erfolgloser Frist. (3) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a) — bei Vertretenmüssen. Verkäufer kann Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern (§ 439 III).
Kaufrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.