Kaufrecht
Das Kaufrecht (§§ 433–479 BGB) ist die häufigste Vertragsart und Klausurklassiker. § 433 begründet die Pflichten: Verkäufer schuldet Eigentumsverschaffung + Sachübergabe; Käufer schuldet Kaufpreis + Abnahme. Mängelrechte des Käufers: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz (§ 437). Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.) gelten zusätzliche Schutzvorschriften: Beweislastumkehr (§ 477), Rückgriffsanspruch des Letztverkäufers (§ 478).
Unterthemen
Neueste Klausuren zum Thema
Die vollständige Sammlung erreichst du über die Unterthemen.Anfängerklausur – Zivilrecht: Schuldrecht – Drama um Bello
In diesem Anfängerklausurfall aus dem Schuldrecht („Drama um Bello“) wird ein facettenreicher Sachverhalt aufbereitet, in dem verschiedene schuldrechtliche Ansprüche geprüft werden müssen. Im Vordergrund stehen typische Leistungsstörungen sowie Probleme des Kaufrechts und der Tierhaftung.
„Eieiei!“
Die Klausur ‚Eieiei!‘ aus JA 2026, 709 behandelt einen zivilrechtlichen Sachverhalt mit Bezug zum Kaufrecht. Der Fall eignet sich zur Übung der examensrelevanten Materien und prüft insbesondere Kenntnisse bei Vertragsschluss und Mängelrechten.
Anfängerklausur – Zivilrecht: Digitale Produkte – Cloudspeicher mit zusätzlicher „Serviceleistung“
Im Mittelpunkt steht ein Vertrag über einen Cloudspeicher, in dem neben der klassischen Speicherleistung auch eine zusätzliche Serviceleistung Gegenstand des Vertrages ist. Die Fallbearbeitung thematisiert typische Probleme im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen über digitale Produkte nach aktueller Gesetzeslage. Relevant sind insbesondere die Einordnung des Vertrages und die spezifischen Rechte des Verbrauchers.
Häufige Fragen zu Kaufrecht
- Was ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB?
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1) oder nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist (Nr. 1) oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann (Nr. 2).
- Welche Rechte hat der Käufer beim Sachmangel?
- § 437 BGB listet drei Stufen: (1) Nacherfüllung (§ 439) — Käufer wählt zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. (2) Rücktritt (§§ 440, 323) oder Minderung (§ 441) — beide nach erfolgloser Frist. (3) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a) — bei Vertretenmüssen. Verkäufer kann Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern (§ 439 III).
Kaufrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.