Kaufrecht
Das Kaufrecht (§§ 433–479 BGB) ist die häufigste Vertragsart und Klausurklassiker. § 433 begründet die Pflichten: Verkäufer schuldet Eigentumsverschaffung + Sachübergabe; Käufer schuldet Kaufpreis + Abnahme. Mängelrechte des Käufers: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz (§ 437). Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.) gelten zusätzliche Schutzvorschriften: Beweislastumkehr (§ 477), Rückgriffsanspruch des Letztverkäufers (§ 478).
Unterthemen
Neueste Klausuren zum Thema
Die vollständige Sammlung erreichst du über die Unterthemen.„Italienische Herrenmode“
Die Übungsklausur "Italienische Herrenmode" behandelt zivilrechtliche Fragen rund um einen Kaufvertrag über hochwertige Herrenmode. Der Sachverhalt stellt typische Problemfelder des Kaufrechts und angrenzender Schuldrechtsbereiche dar. Die Klausur eignet sich zur Vertiefung grundlegender Kenntnisse im Vertragsrecht.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Chatbots auf Shoppingtour
Die Klausur thematisiert zivilrechtliche Fragestellungen rund um den Einsatz von Chatbots beim Online-Shopping. Im Mittelpunkt stehen das Zustandekommen von Verträgen durch digitale Kommunikation sowie vertiefte prüfungsrelevante Aspekte zur Stellvertretung und Verwendung von AGB. Die Fallgestaltung greift zudem aktuelle Änderungen zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte auf.
Liebestolle Hürden beim Hausverkauf
Die Klausur behandelt einen Hausverkauf durch eine Ehefrau, die ohne Zustimmung ihres Ehemannes das gemeinsam bewohnte Haus an eine Freundin verkauft. Im Mittelpunkt stehen familienrechtliche Verfügungsbeschränkungen beim Verkauf einer Immobilie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung, Grundbuchberichtigung sowie mögliche Folgeansprüche. Zusätzlich wird eine Abwandlung geprüft, in der beim Käufer erst nach Vertragsschluss die Vermögensverhältnisse bekannt werden.
Häufige Fragen zu Kaufrecht
- Was ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB?
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1) oder nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist (Nr. 1) oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann (Nr. 2).
- Welche Rechte hat der Käufer beim Sachmangel?
- § 437 BGB listet drei Stufen: (1) Nacherfüllung (§ 439) — Käufer wählt zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. (2) Rücktritt (§§ 440, 323) oder Minderung (§ 441) — beide nach erfolgloser Frist. (3) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a) — bei Vertretenmüssen. Verkäufer kann Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern (§ 439 III).
Kaufrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.