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Klausuren

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666 Klausuren
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der rachsüchtige Waffenfreund

T möchte sich an seiner Ex-Freundin O rächen und plant verschiedene Aktionen, die ihr Leben erschweren sollen. Nachdem diese Maßnahmen nicht den gewünschten Effekt bringen, entscheidet er sich, einen schwerwiegenden Angriff auf O mit einer Handgranate durchzuführen. Der Fall kreist um Fragen des Tötungsversuchs, insbesondere unter Einsatz eines Kriegsgeräts, sowie um die Voraussetzungen und Prüfung von Mordmerkmalen wie Heimtücke. Die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens von T steht im Mittelpunkt, wobei auch Aspekte wie vorheriges Stalking und versuchtes Delikt relevant werden.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwere Körperverletzung, § 226 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Ein Hundeleben

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Nachbarschaftsstreit, bei dem A seinen Kampfhund auf den Hund seines Nachbarn N hetzt. K, ein weiterer Nachbar, versucht zunächst erfolglos, den Angriff abzuwehren, indem er einen Stein auf den Kampfhund wirft. In einem weiteren Angriff des Kampfhundes tötet K das Tier letztlich mittels eines Wurfgeschosses, um seine eigene Hündin zu schützen. Zu prüfen ist insbesondere die Strafbarkeit des K nach dem StGB, wobei Schwerpunkte auf Versuch, Notwehr und Notstand sowie der Sachbeschädigung liegen.

Marcus Bergmann· ZJS 2011, 260
RechtfertigungsgründeGefährliche Körperverletzung, § 224 StGBRaub (§ 249 StGB)+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Ein Student auf Abwegen

Im Mittelpunkt des Falles steht Student S, der nach einer Party im Park die Handtasche der Frau F raubt und dabei Gewalt anwendet. Während seiner Flucht schlägt S einen Jogger J nieder, um den Besitz der Handtasche zu sichern. Später verschenkt S die Tasche an seine Kommilitonin K. Der Fall behandelt insbesondere die strafrechtlichen Schwerpunkte Raub (§ 249 StGB), räuberischen Diebstahl sowie Fragen der Zweitzueignung (§ 246 StGB). Zusätzlich werden im Fragenteil systematische und begriffliche Aspekte zu Mord, Totschlag, ärztlichem Heileingriff und § 216 StGB geprüft.

Täterschaft und TeilnahmeTötung auf Verlangen, § 216 StGBRäuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der Transporter

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Brummifahrer B, der für das Unternehmen F regelmäßig wertvolle Waren transportiert. B nutzt seine Fahrerstellung und eigens angefertigte Zweitschlüssel, um zusammen mit seinem Freund C den Transporter samt Ladung eigenmächtig an einen Hehler zu überführen. Dabei versperrt C dem Transportleiter T den Weg und ermöglicht so die Wegfahrt. Die Klausur fragt nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von B und C insbesondere im Hinblick auf Eigentums- und Vermögensdelikte nach dem StGB.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Politisches Lehrstück

Im Mittelpunkt des Falls steht der Politiker Pius, der verhindern will, dass eine kompromittierende E-Mail bei einer Parteiversammlung verlesen wird. P engagiert daraufhin einen Auftragskiller, um seinen Parteifreund Quendolin an der Veröffentlichung zu hindern, wobei der Anschlag jedoch scheitert. Gegenstand der Klausur ist die strafrechtliche Verantwortung von P und K, insbesondere im Hinblick auf versuchte Tötungsdelikte, Anstiftung und die Probleme um Mordmerkmale. Zudem werden beleidigungsrechtliche Fragen bezüglich der E-Mail behandelt.

Täterschaft und TeilnahmeMord, § 211 StGBBeleidigung, § 185 StGB+5 weitere
JURA 2011Fortgeschrittene

Übungsklausur StR Brandstiftungsdelikte

Die Examensklausur thematisiert schwerpunktmäßig die subjektiven Rechtfertigungselemente bei der Einwilligung sowie verschiedene Probleme im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten, insbesondere die objektive Zurechenbarkeit von sogenannten Retterschäden und die Strafbarkeit bei beabsichtigtem Versicherungsbetrug nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Es werden außerdem Fragen zu den Konkurrenzen behandelt.

Stefan Seiterle· JURA 2011, 958
Brandstiftung, § 306 StGB Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB Objektive Zurechnung+3 weitere
JURA 2011Fortgeschrittene

Übungsklausur StR Beim Strafrecht hört die Freundschaft auf

Die Klausur stellt einen strafrechtlichen Übungsfall mittleren Schwierigkeitsgrades dar, der als Abschlussklausur einer StPO-Vorlesung an der Georg-August-Universität Göttingen gestellt wurde. Die Bewertung erfolgte nach einem detaillierten Punktesystem, wobei inhaltliche Fragen und Argumentationsvermögen der Bearbeiter:innen im Vordergrund standen.

Kai Ambos, Stefanie Bock· JURA 2011, 874
JURA 2011Fortgeschrittene

Übungshausarbeit StR Nebenverdienste des A

Der Fall behandelt einen Täter, der aus finanziellen Gründen zunächst einen Raub unter Einsatz eines Messers begeht und das Opfer nötigt, ihn auf ein abgelegenes Feld zu fahren, wo er das Opfer im Kofferraum einsperrt. Anschließend überlegt er, wie er polizeiliche Spuren verwischen kann, und sucht dazu Kontakt zu einer weiteren Person, um das Tatfahrzeug in Brand zu setzen.

Kai Ensenbach· JURA 2011, 787
Raub (§ 249 StGB)Freiheitsberaubung, § 239 StGBBrandstiftung, § 306 StGB +4 weitere
JURA 2011Fortgeschrittene

Übungsklausur StR Abstiegskampf

Die Klausur 'Abstiegskampf' ist ein strafrechtlicher Übungsfall aus dem Bereich der Vorgerücktenübung und richtet sich an fortgeschrittene Studierende. Sie behandelt typische Fragestellungen des Strafrechts, wie sie in der universitären Ausbildung vorkommen.

JURA 2011Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur StR Der Ganove und der Gärtner

In diesem Examensfall wird die Strafbarkeit von A und G nach dem StGB geprüft. A entreißt einer älteren Dame gewaltsam die Handtasche, wodurch weitere Straftaten und Todesfolge entstehen; beim anschließenden Fluchtversuch schlägt er das Opfer mit einer Schaufel nieder. Ferner werden prozessuale Fragen im Zusammenhang mit Zeugenaussagen behandelt.

Raub (§ 249 StGB)Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGBRechtfertigungsgründe+5 weitere
JURA 2011Fortgeschrittene

Übungsklausur StR Disko-Besuch mit Verzehrkarte

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit eines Diskothekenbesuchers, der sich mittels einer fremden Verzehrkarte und einem Systemtrick seine eigenen Verzehrkosten sparen will. Dabei werden Fragen zu Diebstahl, Betrug und Urkundsdelikten rund um die Nutzung und Täuschung bei Verzehrkarten behandelt.

Eva Kohler· JURA 2011, 468
Diebstahl (§ 242 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Urkundenfälschung (§ 267 StGB)+3 weitere
JURA 2011Anfänger:innen

Übungsklausur (Anfänger) StR Von Kanarienvögeln und Schnapsdrosseln

Der Fall behandelt die Strafbarkeit des A im Zusammenhang mit dem Tod eines Kanarienvogels durch einen verfehlten Angriff mit einem Laserpointer, unterlassene Hilfeleistung bei einem Bekannten sowie einem gescheiterten, scheinwaffenbasierten Raubversuch mit anschließender tödlicher Unfallfolge eines Passanten. Schwerpunkte liegen auf Versuch und Unterlassung, Wahndelikt, Fahrlässigkeit, spezifischem Gefahrzusammenhang sowie Raub mit Scheinwaffen.

Florian Hertel· JURA 2011, 391
UnterlassenVersuch und RücktrittRaub (§ 249 StGB)+3 weitere
JURA 2011Fortgeschrittene

Übungsklausur StR Samstags halb vier in Deutschland

Der Fall stammt aus einer strafrechtlichen Übungsklausur, die Standardprobleme in neuem Gewand abfragt und sich besonders für die Vorbereitung auf die Zwischenprüfung eignet. Die Aufgabenstellung sieht die gezielte Aufarbeitung von Streitständen vor, um juristische Argumentationstechniken zu fördern.

JURA 2011Schwerpunktbereich

Klausur Schwerpunktbereich Europäisches Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Das Badezimmerkartell – Der Vertrag von Lissabon und das deutsche Kartellordnungswidrigkeitenrecht

Die Klausur thematisiert das deutsche Kartellordnungswidrigkeitenrecht im Lichte des Unionsrechts nach dem Vertrag von Lissabon am Beispiel eines internationalen Kartells im Badezimmersektor. Zu prüfen ist, ob bestimmte Preisabsprachen kartellrechtlich nach § 81 I Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 81 EGV (jetzt Art. 101 AEUV) als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden können, welche Folgen die Vertragsänderungen auf nationale Sanktionsnormen haben und inwieweit der Bestimmtheitsgrundsatz, das Rückwirkungsverbot und der lex-mitior-Grundsatz zu beachten sind.

Georg Köpferl· JURA 2011, 234
JURA 2011Anfänger:innen

Übungsklausur (Anfänger) StR Error in persona und zweiaktiger Geschehensablauf, Notwehr – Pech für den Dorfpfarrer

Die Klausur richtet sich an Erstsemester und behandelt Problemkreise des zweiaktigen Geschehensablaufs im Strafrecht sowie den error in persona. Es sind vorsätzlich vollendete Begehungsdelikte, der Versuch, Fahrlässigkeit und eine mögliche Rechtfertigung durch Notwehr zu prüfen.

KausalitätSubjektiver TatbestandRechtfertigungsgründe+3 weitere
JURA 2011Fortgeschrittene

Übungshausarbeit ÖR Immissionsschutz in der Nachbarschaft

Die Klausur behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Auslandsstraftaten, insbesondere Fragen zu Mittäterexzess, mittelbarer Täterschaft, Irrtum bezüglich Tatbestandsalternativen, aberratio ictus und Rücktritt bei außertatbestandlicher Zielerreichung. Im Mittelpunkt steht ein gemeinschaftlicher Diebstahl mit Waffen während eines Einbruchs in Zürich.

Dominik Richers· JURA 2011, 146
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)Allgemeiner Teil+3 weitere
JURA 2011Fortgeschrittene

Zwischenprüfungshausarbeit StR Alles, was das Herz begehrt: Falschgeld, Drogen, alte Möbel

Der Fall behandelt die strafrechtliche Bewertung mehrerer Taten: A findet Falschgeld und verwendet es zum Kauf von Betäubungsmitteln, die weiterveräußert werden sollen. Daneben geben sich A, B und C gegenüber älteren Menschen als Versicherungsvertreter aus, um Antiquitäten zu erlangen, die sie weiterverkaufen. Der Antiquitätenhändler D wird in das Vorhaben eingeweiht. Zentral sind Betrugs-, Falschgeld- und Hehlereitatbestände.

Kirstin Drenkhahn· JURA 2011, 63
Betrug (§ 263 StGB)Hehlerei (§ 259 StGB)Betäubungsmittelgesetz (BtMG)+2 weitere
JA 2010Fortgeschrittene

Der betrunkene Fahrlehrer

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit eines Fahrlehrers, der betrunken während einer Fahrstunde die Kontrolle über das Fahrzeug übernimmt und dabei eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schafft. Außerdem wird die Strafbarkeit der Fahrschülerin im Zusammenhang mit dem anschließenden Unterlassen einer Unfallmeldung thematisiert. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Rechtsprechungsfragen zu Straßenverkehrsdelikten.

Dr. Rita Haverkamp, Dr. Johannes Kaspar· JA 2010, 780· 120 Min
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGBGefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGBUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB+3 weitere
JA 2010Fortgeschrittene

Ein Jurastudent auf Verbrecherjagd

Ein Jurastudent beobachtet in einem Laden eine vermeintliche Diebin und greift gewaltsam ein, um sie angeblich festzuhalten. Der Fall behandelt die Strafbarkeit des Jurastudenten und der beobachteten Person, insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Aussetzung sowie Rechtfertigungsgründe und mögliche Irrtümer. Es wird zudem eine Fallabwandlung mit überprüftem Verbots- und Erlaubnistatumstandsirrtum berücksichtigt.

Prof. Dr. Frank Neubacher, Mario Bachmann· JA 2010, 711· 150 Min
Diebstahl (§ 242 StGB)Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGBFreiheitsberaubung, § 239 StGB+5 weitere
JA 20101. Staatsexamen

Staatsanwaltliche Entschließung

Die Klausur behandelt die staatsanwaltliche Entschließung bei einem Verdacht auf Betrug und/oder Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem EC-Kartenmissbrauch nach Geldbörsendiebstahl und unberechtigter Kontoeröffnung. Anhand von Sachverhaltsangaben und Ermittlungsvermerken ist insbesondere zu prüfen, ob und gegen wen ein hinreichender Tatverdacht begründet werden kann.

Theissen· JA 2010, 645· 300 Min
Das materielle Gutachten/A-GutachtenPraktischer Teil 1: Die Abschlussverfügung+2 weitere
JA 20101. Staatsexamen

* "Sprühaktion mit Folgen

A besprüht nachts einen Reisezugwagen mit Lack und verursacht dadurch einen Sachschaden. Nach der Tat verschafft er sich Zutritt zu einer Wartungshütte, greift einen Mitarbeiter mit Spray und einer Flasche an, fesselt ihn und entwendet dessen Portemonnaie sowie Autoschlüssel, mit denen er das Auto des Mitarbeiters stiehlt und wegfährt. Bei einer riskanten Fahraktion verursacht A durch Überholen einen Unfall mit erheblichen Sachschäden. Im anschließenden Strafverfahren stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit eines geständnisses im Kontext problematischer Verfahrensführung.

Dr. Lutz Eidam· JA 2010, 601· 300 Min
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+4 weitere
JA 2010Fortgeschrittene

Neue Disziplinen für Olympia

Im Rahmen eines fiktiven Übungsfalls verschafft sich ein gescheiterter Turner durch nächtliches Eindringen mit Hilfe eines Werkzeugs Zugang zu Wohnräumen und stiehlt eine wertvolle Uhr. Dabei kommt es zu Bedrohungen, Fesselung und anschließendem Verkauf der Beute an einen Hehler. Die Freundin erhält den Erlös mit Hinweis auf die Herkunft. Es ist die Strafbarkeit des Täters und der Freundin zu prüfen.

Dr. Gabriele Kett-Straub, Arne Henn· JA 2010, 590· 180 Min
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Hehlerei (§ 259 StGB)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Juristenstammtisch

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Juristenstammtisch, bei dem ein Anwalt das Urteil gegen seinen Mandanten, einen 22-jährigen Studenten, wegen Ladendiebstahls von Zigarettenpackungen diskutiert. Der Student wurde zu drei Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, wobei das Gericht auch generalpräventive Erwägungen und die Zahlungsunfähigkeit des Täters für eine Geldstrafe anführt. Im Gespräch werden verschiedene Sanktionsmöglichkeiten und deren rechtliche Voraussetzungen angesprochen, etwa die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO, Geldstrafe, Freiheitsstrafe sowie weitergehende Reaktionen auf Bagatellkriminalität. Zusätzlich werden Fragen des Strafprozessrechts, insbesondere Sprungrevision und notwendige Verteidigung, thematisiert.

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Der wütende Ex-Freund

Im Mittelpunkt des Falles steht Jurastudent A, der sich nach dem Ende der Beziehung an seiner Ex-Freundin O rächt, indem er kompromittierende Fotos und Kommentare in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Darüber hinaus droht er O, intime Fotos zu veröffentlichen, falls sie nicht zu ihm zurückkehrt. Nach einem Streit in einer Gaststätte kommt es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen A, O und deren neuem Freund X. Rechtlich relevant sind insbesondere die Strafbarkeit von A wegen Beleidigung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), Nötigung, übler Nachrede, sowie die Körperverletzungsdelikte durch X. Weitere Schwerpunkte betreffen die internationale Strafverfolgung bei ausländischem Serverstandort und Beweisverwertungsverbote hinsichtlich der Durchsuchung bei Rechtsanwälten.

Susanne Beck· ZJS 2010, 742
RechtfertigungsgründeVerletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGBTäterschaft und Teilnahme+5 weitere
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