Übungsfall: Der getäuschte Nachmieter
ZJS 2011, 502 · Zivilrecht für Fortgeschrittene
Von Thomas Raab
Im vorliegenden Fall schließt M, der nach Trier zum Studium zieht, über seinen Bekannten D als Vertreter einen Mietvertrag mit Vermieter V ab, nachdem X, der Vormieter, M gegenüber die Wohnung zu Unrecht als ruhig und günstig angepriesen hatte. M beruft sich nach Entdeckung des tatsächlichen Zustands auf eine Täuschung und will sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlen. Kernfrage ist die Wirksamkeit des zwischen V und M geschlossenen Mietvertrags nach den Grundsätzen von Stellvertretung, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie der Zurechnung von Wissen und Verhalten Dritter. Im Fokus stehen sowohl das Zustandekommen als auch mögliche Anfechtungsrechte und deren Rechtsfolgen im Mietrecht.
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- StellvertretungHaftung des Vertretenen aus culpa in contrahendo?
- StellvertretungHaftung nach § 179 Abs. 1 BGB analog Anwendung beim Boten ohne Botenmacht?
- StellvertretungHaftung nach § 179 Abs. 1 BGB bei vermögenslosem Vertretenen?
- StellvertretungHaftung nach § 179 Abs. 1 BGB analog bei nicht existierendem Vertretenen?
- StellvertretungHaftung nach § 179 Abs. 1 BGB analog bei nichtigem Vertrag?
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