Übungsfall: Das geht ab! Wir feiern die ganze Nacht! Facebookpartys und das Polizeirecht
ZJS 2015, 188 · Öffentliches Recht für Fortgeschrittene
Von Alexander Seidl, Tobias Gafus
Der 16-jährige Tobias veranstaltet eine Geburtstagsfeier, die durch eine versehentlich öffentlich gestellte Einladung bei Facebook unerwartet rund 1000 Gäste anzieht. Die Feier eskaliert, sodass die Polizei einen Großeinsatz einleiten muss, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Im Mittelpunkt steht das polizeirechtliche Vorgehen gegenüber dem Gastgeber, insbesondere die Frage der Verantwortlichkeit für die entstandene Gefahrenlage. Der Fall thematisiert dabei die Voraussetzungen und Grenzen polizeilicher Maßnahmen gegenüber Privatpersonen im Zusammenhang mit öffentlichen Partys über soziale Netzwerke.
Schwerpunkte
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- Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Öffentliche Ordnung: Wiederholung und Vertiefung
- Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
- Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis
- Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut des Bestands des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt (Fall)
- Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 2)
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