Fortgeschrittenenklausur: Bad Influence(r)
ZJS 2023, 1112 · Strafrecht für Fortgeschrittene
Von Lucas Tomiak
A möchte als Influencer Erfolg erlangen und kauft für einen neuen Instagram-Account 50.000 Fake-Follower, um einen Werbevertrag mit dem Unternehmen U über B zu erhalten. Nach Ausbleiben des Werbeerfolgs kündigt U den Vertrag nach vier Wochen und zahlt bisher 4.000 €. In einem zweiten Tatkomplex entwenden C und D gemeinsam ein Armband aus dem Auto des A, wobei D zusätzlich ein Portemonnaie an sich nimmt. Bei der Flucht droht C A mit einer angeblichen Bombe, um das Armband behalten zu können. Die Klausur fragt nach der Strafbarkeit von A, C und D, insbesondere im Bereich des Vermögensstrafrechts und bei Diebstahlsdelikten.
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- Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Einbruch im Museum = Juwelen„raub“? (Der Louvre-Fall)
- Schwerer Raub (§ 250 StGB)Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs beim Raub
- Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
- Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB - allgemein zugängliche Sammlung
- Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB
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