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JurafuchsKlausuren
Prof. Dr.

Martin Heger

5 Klausuren im Portal
Professor:in · Humboldt-Universität

Martin Heger ist deutscher Jurist und seit 2009 Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin. Er wurde 1968 in Stuttgart geboren und ist als Hochschullehrer tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des Zivil- und Strafrechts. Heger zählt zu den renommierten Vertretern seines Fachs an der Humboldt-Universität.

Klausuren

5 Klausuren
ZjS 2024Fortgeschrittene

Hausarbeit: Der Umwelt zuliebe

In diesem Fall geht es um eine Gruppe von vier Umweltaktivist:innen, die verschiedene Aktionen zum Tier- und Klimaschutz durchführen und dabei unter anderem in einen Stall eindringen, sich Zugang zu einem Baugrundstück verschaffen, Straßenblockaden durchführen und dabei mit Autofahrern sowie der Polizei kollidieren. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen insbesondere im Strafrecht und betreffen Fragen zu Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung im Rahmen von Protestaktionen. Zudem stehen Notrufhandlungen, Vermummung oder Täuschung, das Verhalten Dritter sowie Notwehrsituationen und Eskalation in persönlichen Beziehungen im Fokus. Im Mittelpunkt stehen jeweils die wechselseitigen Ansprüche und mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten gegenüber den jeweils Betroffenen sowie betriebs- und eigentumsbezogenen Interessen Dritter.

Martin Heger, Laszlo Aust· ZJS 2024, 156
RechtfertigungsgründeUnterlassenTotschlag, § 212 StGB+5 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

* "(Masken-)Geschäfte in Corona-Zeiten

Die Klausur behandelt komplexe Straftaten rund um Corona-Hilfen und Geschäftsmodelle mit Masken, darunter Betrug beim Soforthilfeantrag, Verwendung gefälschter Zertifikate, Brandstiftung mit Versicherungsbetrugsabsicht sowie Diebstahl. Zusätzlich werden strafprozessuale Fragestellungen wie Beweisverwertungsverbote und Untersuchungshaft behandelt.

Betrug (§ 263 StGB)Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Studienprobleme

Die Klausur thematisiert die Strafbarkeit einer Jurastudentin, eines Kommilitonen und eines Professors im Kontext von BAföG-Anträgen, Prüfungsmanipulation, Täuschung bei der Remonstration, Identitätswechsel bei Prüfungen, Bestechung und einer unwahren Aussage im Verwaltungsgerichtsverfahren. Sie prüft insbesondere Urkundsdelikte, Betrug, Beleidigung, Aussagedelikte sowie Bestechungsdelikte im Hochschulkontext.

Prof. Dr. Martin Heger, Böhm, Hagebölling· JA 2014, 754· 300 Min
Beleidigung, § 185 StGBErschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Die eigenmächtige Vollstreckung

A gewährt B ein Darlehen, das B nicht zurückzahlt. Nach einem gescheiterten Vollstreckungsversuch nimmt A eigenmächtig ein Notebook sowie Bargeld von B an sich und nutzt beziehungsweise veräußert später das Notebook. Die Klausur prüft die Strafbarkeit des A nach den Tatbeständen des StGB, insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Unterschlagung und deren Konkurrenzen.

Prof. Dr. Martin Heger· JA 2013, 829· 240 Min
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)Unterschlagung (§ 246 StGB)+5 weitere
JA 20081. Staatsexamen

Lästige Mieter

In der Klausur wird die Strafbarkeit verschiedener Beteiligter im Zusammenhang mit der Vertreibung von Mietern für eine Luxussanierung geprüft. Im Fokus stehen unter anderem eine tödliche Rauchvergiftung durch unsachgemäße Bauarbeiten und ein von Mietern in Auftrag gegebener, tödlicher Überfall. Die Kernprobleme betreffen Täterschaft und Teilnahme, actio libera in causa sowie Körperverletzungsdelikte.

Prof. Dr. Martin Heger· JA 2008, 859· 300 Min
Täterschaft und TeilnahmeBrandstiftung, § 306 StGB Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Prof. Dr. Martin Heger prüfen besonders häufig Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (2×), Beleidigung, § 185 StGB (1×), Betrug (§ 263 StGB) (1×), Brandstiftung, § 306 StGB (1×), Diebstahl (§ 242 StGB) (1×), Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) (1×), Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) (1×) und Rechtfertigungsgründe (1×).