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JurafuchsKlausuren
Dr.

Grischa Merkel

2 Klausuren im Portal

Klausuren

2 Klausuren
JURA 2013Fortgeschrittene

»Wer den Pfennig nicht ehrt …«

Die Klausur behandelt einen geplanten und schließlich gescheiterten Banküberfall, bei dem zwei Täter mit einer scharfen Waffe agieren, einen Bankangestellten bedrohen und letztlich dennoch kein Geld erbeuten – bis ein zufällig erscheinender Kunde dazu gezwungen wird, Geldscheine herauszugeben. Die rechtliche Prüfung erfasst unter anderem das Vorgehen der Täter, den Wechsel zu aggressiverem Verhalten und die jeweiligen Beteiligungsformen sowie Versuch/Beendigung.

Dr. Grischa Merkel· JURA 2013, 152
Raub (§ 249 StGB)Versuch und RücktrittTäterschaft und Teilnahme+3 weitere
ZjSFortgeschrittene

Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+39 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Dr. Grischa Merkel prüfen besonders häufig Täterschaft und Teilnahme (2×), § 1004 BGB (analog) (1×), Auftrag, §§ 662ff. BGB (1×), Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde (1×), Fahrlässige Tötung, § 222 StGB (1×), Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB (1×), Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht (1×) und Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×).