Klausuren
3 KlausurenBreit gebaut, braun gebrannt, Schlüssel unter der Hantelbank
In dieser Fortgeschrittenenklausur ist zu prüfen, ob sich A durch das Aufheben und Verwenden eines verlorenen Schlüssels, das Öffnen eines Spinds und das Entwenden von Geld sowie einer EC-Karte, ferner durch Geldabhebung mit der Fremdkarte und die spätere Aneignung einer gefundenen Uhr strafbar gemacht hat. Es werden mehrere Eigentums- und Vermögensdelikte sowie Betrugs- und Fundunterschlagungsproblematiken angesprochen.
Ein brandgefährlicher Tag
Die Klausur thematisiert verschiedene Straftatbestände aus dem Bereich der Brandstiftung sowie Straßenverkehrsdelikte. Im Mittelpunkt stehen die (unterlassene) Brandbekämpfung in einer Wohnung nach fahrlässigem Auslösen eines Brandes sowie das Verhalten nach erheblichem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Führung bzw. dem Schieben eines Motorrollers. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von A und C in Bezug auf diese Geschehnisse ist unter Berücksichtigung von Schuldunfähigkeit und Teilnahmehandlungen zu prüfen.
Fortgeschrittenenklausur: Strohfeuer
A setzt sein eigenes Wohnhaus in Brand, um einen Versicherungsbetrug zu begehen, ohne Wissen seiner Ehefrau F. Hierfür entwendet er einen Strohballen vom benachbarten Bauern N und zündet diesen im Hausflur an. N bemerkt das Feuer zufällig, löscht den Brand unter Gefahr für sich selbst und erleidet dabei erhebliche Verbrennungen. Im Anschluss täuscht A die Polizei mit einem fingierten Täterhinweis. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu den Brandstiftungsdelikten, Eigentumsdelikten einschließlich Gewahrsam, sowie Straftaten gegen die Rechtspflege.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Dr. Florian Schumann prüfen besonders häufig Sachbeschädigung (§ 303 StGB) (2×), Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB (1×), Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) (1×), Betrug (§ 263 StGB) (1×), Unterlassen (1×), Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) (1×), Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB (1×) und Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB (1×).