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JurafuchsKlausuren

Christian Thomas

2 Klausuren im Portal

Johann Gerhard Christian Thomas (1785–1838) war ein deutscher Politiker und Rechtshistoriker aus Frankfurt am Main. Er widmete sich in seiner Laufbahn der Erforschung der Rechtsgeschichte und war in politischen Zusammenhängen aktiv. Seine Tätigkeiten prägten die juristische Fachwelt des frühen 19. Jahrhunderts maßgeblich.

Klausuren

2 Klausuren
JA 2015Anfänger:innen

Die 'durchgeknallte Frau'

Die Klausur beschäftigt sich mit der grundrechtlichen Prüfung im Kontext einer ehrverletzenden journalistischen Meinungsäußerung über eine Politikerin. Schwerpunkte sind das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungsfreiheit und deren mittelbare Drittwirkung, sowie die praktische Konkordanz zwischen diesen Grundrechten. Zudem ist die Erfolgsaussicht einer Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen, nachdem eine zivilgerichtliche Klage gescheitert ist.

Christian Thomas· JA 2015, 366· 120 Min
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)+5 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Verlegung einer politischen Versammlung am »Holocaust-Gedenktag«

Im Fall wird die Rechtmäßigkeit einer von der Stadt verfügten Verlegung einer politischen Versammlung am Holocaust-Gedenktag untersucht. Im Zentrum stehen versammlungsrechtliche, gefahrenabwehrrechtliche und verfahrensrechtliche Fragen, insbesondere der Begriff der öffentlichen Ordnung und die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage.

Christian Thomas· JURA 2015, 528
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+3 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Christian Thomas prüfen besonders häufig Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung (1×), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) (1×), Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) (1×), Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG) (1×), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) (1×) und Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (1×).