Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV)
Die Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) ermöglicht es Mitgliedstaaten, Organen und unter bestimmten Voraussetzungen auch natürlichen und juristischen Personen, ein EU-Organ wegen pflichtwidriger Untätigkeit zu verklagen. Voraussetzung ist das Ausbleiben einer gebotenen Handlung trotz vorheriger Aufforderung zur Tätigkeit. Examensklassiker: Klagerecht natürlicher Personen, Verhältnis zur Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV), Begriff der Untätigkeit.
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Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) in der Jurafuchs-Lernapp
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