Tonio Walter ist deutscher Strafrechtler und Professor an der Universität Regensburg. Geboren 1971 in Hamburg, war er zudem als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht tätig. Sein wissenschaftlicher Schwerpunkt liegt im Strafrecht. Er verbindet akademische Lehre mit praktischer Erfahrung in der Justiz.
Klausuren
3 Klausuren»Volksverhetzung mit Folgen«
Die Klausur behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei grenzüberschreitender Volksverhetzung über das Internet, die strafrechtlichen Folgen einer Brandstiftungsplanung mit anschließendem Rücktritt sowie Beihilfehandlungen. Ferner werden Fragen zur Tötung auf Verlangen im Zusammenhang mit Sterbehilfe nach aktueller BGH-Rechtsprechung geprüft.
Folgenschwere Vorurteile
In diesem Sachverhalt aus einer Anfängerhausarbeit im Strafrecht steht die Prüfung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen nach einer am Straßenverkehr und durch Vorurteile geprägten Gefahrensituation im Fokus. Es werden verschiedene Delikte aus dem Besonderen Teil, insbesondere Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, aber auch eine Sachbeschädigung und der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr thematisiert. Der Fall eignet sich besonders für die Einordnung und systematische Prüfung strafrechtlicher Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.
Der Berg ruft
Ein Bergsteiger dringt während eines Schneesturms gewaltsam in eine Hütte ein und nimmt am nächsten Morgen eine Marienfigur mit. Der Eigentümer der Hütte entdeckt den Vorfall, gibt nach Warnung einen gezielten Schuss auf den Bergsteiger ab, wobei auch eine Kuh versehentlich verletzt wird. Die Klausur prüft Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch, Diebstahl und Körperverletzung sowie die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe und die Abgrenzung von Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Prof. Dr. Tonio Walter prüfen besonders häufig Rechtfertigungsgründe (2×), Brandstiftung, § 306 StGB (1×), Fahrlässigkeit (1×), Schuld (1×), Totschlag, § 212 StGB (1×), Tötung auf Verlangen, § 216 StGB (1×) und Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB (1×).