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JurafuchsKlausuren

Ron-Jo Koenen

2 Klausuren im Portal
Universität Trier

Klausuren

2 Klausuren
JuS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit – Strafrecht: Herzrasen

Die Hausarbeit befasst sich mit dem Schutzbereich des § 315d II StGB, einschließlich der Anstiftung sowie psychischer Beihilfe und Fragestellungen zum Gefährdungsvorsatz und dem Vorwurf der Fahrlässigkeit. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Habgier, Verdeckungsabsicht und dem unmittelbaren Ansatz zum unechten Unterlassungsdelikt sowie der Prüfung wirksamer Rücktrittsmöglichkeiten. Weiterhin wird die Erheblichkeitsschwelle bei Freiheitsberaubung mit besonderes Augenmerk auf das tatbestandsausschließende Einverständnis thematisiert. Die Klausur behandelt damit zentrale Aspekte des Strafrechts im Zusammenhang mit gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr und Unterlassungsdelikten.

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGBVerbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGBUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB+4 weitere
JA 2022Anfänger:innen

Wildes (Dazwischen-)Treten in der Kreisklasse

In dieser Anfängerklausur wird geprüft, ob sich der Fußballspieler Anton (A) wegen seines grob regelwidrigen Tritts gegen einen Mitspieler im Rahmen eines Kreisklassenspiels strafbar gemacht hat. Zudem ist zu prüfen, ob die übermüdete Ärztin Christine (C) für den Tod des verletzten Spielers durch eine fahrlässige Medikamentenverwechslung strafrechtlich verantwortlich ist. Die Klausur thematisiert damit Kausalitätsfragen, Irrtumsproblematiken und den Umgang mit Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Kontext.

Alina Hoffmann, Ron-Jo Koenen· JA 2022, 727· 120 Min
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGBAllgemeiner TeilSchwere Körperverletzung, § 226 StGB+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Ron-Jo Koenen prüfen besonders häufig Allgemeiner Teil (1×), Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB (1×), Schwere Körperverletzung, § 226 StGB (1×), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB (1×), Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB (1×) und Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB (1×).