Mehrdad Payandeh (*1978 in Teheran) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und Inhaber des Lehrstuhls Öffentliches Recht II – Internationales Recht, Europarecht und Öffentliches Recht an der Bucerius Law School in Hamburg. Er folgte in dieser Position auf Doris König. Seine Forschungsschwerpunkte umfassen das Völkerrecht, Europarecht und Verfassungsrecht.
Klausuren
2 KlausurenÜbungsfall: Der fragwürdige Widerrufsvorbehalt
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob der von einer Hamburger Schulbehörde gegenüber einer privaten Ersatzschule erlassene Widerrufsvorbehalt im Bescheid über die staatliche Anerkennung rechtmäßig ist. Die Betreiberin der Privatschule wendet sich gegen diesen Vorbehalt zunächst im Widerspruchsverfahren und anschließend im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Der Fall behandelt zentrale Probleme des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere die Zulässigkeit und Voraussetzungen eines Widerrufsvorbehalts als Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt. Zudem werden die Bedeutung der Anforderungen an die Qualifikation von Lehrkräften nach dem Hamburger Privatschulrecht sowie die Folgefragen bei einem späteren Widerruf thematisiert.
Examensklausur Schwerpunktbereich Völker- und Europarecht Krankenhausapotheken
Die Klausur behandelt die unionsrechtlichen Vorgaben für die Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln in Deutschland und deren Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV. Im Mittelpunkt steht ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen vermuteter Beschränkungen für Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten. Die Aufgabe besteht in der Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen gerichtlichen Vorgehens.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Mehrdad Payandeh prüfen besonders häufig Ermessen und Verhältnismäßigkeit (1×), OFFENER PUNKT / RANGSTELLE Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ? (1×), Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258ff. AEUV) (1×), Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV (1×) und Zulässigkeit der Anfechtungsklage (1×).