Markus Thiel ist ein deutscher Rechts- und Verwaltungswissenschaftler und seit 2017 Universitätsprofessor für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Polizeirecht an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster. Sein wissenschaftlicher Fokus liegt auf dem Öffentlichen Recht und insbesondere dem Polizeirecht. Thiel verbindet juristische und verwaltungswissenschaftliche Ansätze in seiner Forschung und Lehre.
Klausuren
2 KlausurenMittendrin oder nur dabei? Von seriösen Geschäftsmännern und gefährlichen Motorradrockern
Die Klausur befasst sich mit gewerberechtlichen Maßnahmen gegen eine GmbH, deren Geschäftsführer mutmaßlich Verbindungen zu einer als kriminell eingestuften Motorradrockergruppe hat. Zu prüfen sind die Rücknahme der Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO, eine mögliche Gewerbeuntersagung sowie die ordnungsrechtliche Zuverlässigkeit der handelnden Personen. Es geht um das Zusammenspiel zwischen behördlichen Eingriffsbefugnissen und den Grundrechten der Betroffenen.
Übungsfall: „Enthüllung“ – Zu den Grenzen der Kunstfreiheit bei Romanen mit (auto-)biographischem Hintergrund
Im Mittelpunkt des Falls steht die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem früheren Lebenspartner B und dem V-Verlag um die Verbreitung des Romans „Enthüllung“. B sieht sich in der Romanfigur „Kunz“ widergespiegelt und macht eine schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend. Nach Untersagung des Buchvertriebs durch die Instanzgerichte erhebt der V-Verlag Verfassungsbeschwerde und beruft sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Verhältnis zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, der Schutz privatester Lebensbereiche sowie die Berücksichtigung der EMRK bei der Abwägung grundrechtlicher Positionen.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel prüfen besonders häufig Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) (1×), Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (1×), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) (1×), Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen (1×), Verfassungsbeschwerde (1×) und Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO) (1×).