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Jim Engelbrecht

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Jim Engelbrecht ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtsphilosophie und Rechtsökonomik von Prof. Dr. Stefan Magen an der Ruhr-Universität Bochum. Sein Tätigkeitsbereich umfasst die Schnittstellen des öffentlichen Rechts, der Rechtsphilosophie und der Rechtsökonomik. Damit beschäftigt er sich insbesondere mit theoretischen und ökonomischen Fragestellungen im öffentlichen Recht.

Klausuren

2 Klausuren
ZjS 2026Fortgeschrittene

Anfängerhausarbeit Grundrechte: Missionar am Steuer

Diese Anfängerhausarbeit behandelt einen grundrechtlichen Sachverhalt, in dem ein Missionar während der Fahrt mit einem Auto am Steuer von der Polizei aufgehalten und verschiedene Grundrechte tangiert werden. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit sowie zur allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Sachverhalt dient der Bearbeitung grundrechtsbezogener Prüfungsschemata und Argumentationsstrukturen.

Jim Engelbrecht· ZJS 2026, 815
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+1 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum öffentlich-rechtlichen Äußerungsrecht

Die Klausur behandelt das öffentlich-rechtliche Äußerungsrecht im fortgeschrittenen Stadium und prüft anhand eines Sachverhalts die Einschlägigkeit und Grenzen der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die rechtlichen Anforderungen an staatliche Äußerungen und Maßnahmen. Es werden grundrechtliche Fragen und die Voraussetzungen für ein behördliches Handeln im Rahmen des Äußerungsrechts erörtert.

Jim Engelbrecht· JURA 2026, 371
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Jim Engelbrecht prüfen besonders häufig Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (1×), Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) (1×), Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) (1×) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) (1×).