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JurafuchsKlausuren
Prof. Dr.

Henning Ernst Müller

3 Klausuren im Portal
Professor:in · Universität Regensburg

Klausuren

3 Klausuren
JURA 2023Fortgeschrittene

»Guter Rat ist nicht teuer«

Die Klausur behandelt vornehmlich strafrechtliche Probleme des Besonderen Teils, darunter das Akzessorietätsproblem aus § 28 StGB bei gekreuzten Mordmerkmalen. Thematisiert werden zudem Aspekte des besonders schweren Diebstahls bei bewusstlosen Opfern sowie Straftatbestände wie Totschlag, Mord, Aussetzung und gefährliche Körperverletzung. Im Mittelpunkt stehen das gemeinsame Vorhaben zur Tötung und die anschließende Wegnahme von Wertgegenständen durch einen Dritten.

Mord, § 211 StGBTotschlag, § 212 StGBDiebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

* "Eine untreue Darlehensnehmerin

Die Fortgeschrittenenklausur prüft die Strafbarkeit einer Darlehensnehmerin (Betti) und ihrer Freundin (Franzi) im Zusammenhang mit der Verwendung einer selbst gefälschten Quittung sowie einer Falschaussage vor Gericht. Schwerpunktmäßig werden Täterschaft und Teilnahme, Urkundsdelikte, uneidliche Falschaussage und deren Berichtigung sowie die Verleitung zur Falschaussage behandelt.

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBVerleitung zur Falschaussage, § 160 StGBVersuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB+5 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Ein Sommerabend

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit von Anton im Zusammenhang mit der Wegnahme eines Fahrrads (inklusive Beurteilung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs), der anschließenden Rückgabe an einem anderen Ort, und dem Geschehen um die versuchte gefährliche Körperverletzung an Franziska, deren Todesfolge zu prüfen ist. Die §§ 212, 211 StGB (Totschlag/Mord) sind auszuklammern.

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)Fahrlässige Tötung, § 222 StGBSchwere Körperverletzung, § 226 StGB+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Prof. Dr. Henning Ernst Müller prüfen besonders häufig Diebstahl (§ 242 StGB) (1×), Fahrlässige Tötung, § 222 StGB (1×), Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (1×), Mord, § 211 StGB (1×), Schwere Körperverletzung, § 226 StGB (1×), Totschlag, § 212 StGB (1×), Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) (1×) und Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB (1×).