Ferdinand Feith
Ferdinand Feith ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Unternehmensrecht bei Prof. Dr. Markus Stoffels an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich des Bürgerlichen Rechts, Arbeitsrechts und Unternehmensrechts. Feith ist im Rahmen seiner akademischen Tätigkeit in der juristischen Ausbildung und Forschung eingebunden.
Klausuren
2 KlausurenZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht
Die Fortgeschrittenenhausarbeit befasst sich mit zentralen Fragestellungen aus dem Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht. Im Mittelpunkt steht die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des BGB und HGB auf praxisnahe Sachverhaltskonstellationen. Adressiert werden insbesondere Probleme des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs, handelsrechtlicher Vertretung und kaufrechtlicher Gewährleistung.
Fortgeschrittenenhausarbeit: „Kaufrausch mit Katerstimmung“
M betreibt eine Kfz-Werkstatt und übergibt seine mobile Hebebühne an S, um den Kauf einer Reifenwuchtmaschine zu fördern, obwohl über den Kaufpreis keine Einigung besteht. Nachdem der Kaufvertrag scheitert, veräußert S die Hebebühne widerrechtlich an den gutgläubigen X, und M verlangt den Verkaufserlös von 14.000 € von S. Im zweiten Teil errichtet M auf einem von S gemieteten Grundstück ein Lager, das nach gescheiterten Kaufverhandlungen am Ende der Mietzeit an S zurückgegeben wird. M fordert von S hierfür entweder einen Materialwert von 20.000 € oder die Wertsteigerung des Grundstücks von 30.000 €. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind Herausgabe- und Bereicherungsansprüche sowie der Umgang mit Bauleistungen auf fremdem Grund.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Ferdinand Feith prüfen besonders häufig (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), Grundlagen des Kaufvertrags (1×), Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (1×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (1×), Stellvertretung (1×) und Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×).